ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Güterichter im prozessualen Kontext

Der Güterichter im prozessualen Kontext – sinnvolle Ergänzung oder Fremdkörper? Blog von RiAG Cloppenburg Benedikt Windau

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 26.07.2012 die ZPO, das FamFG und das ArbGG um den „Güterichter“ ergänzt (§ 278 Abs. 5 ZPO, § 36 Abs. 5 FamFG, § 54 Abs. 6 ArbGG). Güterichter sind (in Deutschland) Richter*innen, die vom Präsidium eines Gerichts für die Durchführung einer Güteverhandlung bestimmt wurden. Sie sind nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits befugt und können nach § 278 Abs. 5 ZPO ZPO „alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen“. Es liegt somit im fachlichen (pflichtgemäßen) Ermessen der Güterichter, welches Verfahren („Methode“) der Konfliktregelung, insbesondere welche auf Konsens ausregichtere ADR-Verfahren sie anwenden.

Die Regelung des § 278 Abs. 5 ZPO gilt über die Verweisungen in § 202 Satz 1 SGG, § 173 Satz 1 VwGO, § 155 Satz 1 FGO auch für das verwaltungsgerichtliche, das sozialgerichtliche und das finanzgerichtliche Verfahren. Auch mehr als sechs Jahre später ist die Stellung des Güterichters im gerichtsverfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gefüge noch immer weitgehend ungeklärt und wirft eine Vielzahl von Fragen auf, denen der Richter am AG Cloppenburg Benedikt Windau in seinem → ZPO-Blog nachgeht und in regelmäßigen Abständen ergänzt und aktualisiert. Mehr lesen »

Qualitäts-Verbund Mediation entwickelt Gütesiegel für Ausbildung und Akkreditierung von Mediatoren

Mit der auf § 6 MediationsG basierenden Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) vom 21.08.2016 (in Kraft treten 1.9.2017) hat der Gesetzgeber Minimalstandards zur Sicherung des fachlichen Ausbildungsstandards für die sog. „zertifizierten Mediatoren“ normiert (zu Inhalt und Kritik siehe → hier). Aufgrund der dort beschriebenen, leider recht niedrigen Ausbildungs- und Qualifizierungs-anforderungen sowie aufgrund der vom ZMediatAusbV vorgesehehen problematischen „Selbstzertifizierung“ standen die Mediationsfachverbände vor der Aufgabe, nicht nur ihre über die ZMediatAusbV hinausreichenden Qualitätsstandards für eine angemessene Mediationsausbildung (insb. Umfang von mindestens 200 Std.) hervorzuheben (→ hierzu), sondern daran anschließend ggf.  auch ein Verfahren zur fachlichen Überprüfung der Standards sowie damit verbunden ein Beschwerde- bzw. Ombudssystem für (unzufriedene) Klient*innen einzurichten.

Die drei B-Verbände (BAFM, BM und BMWA) haben sich deshalb mit der Deutschen Gesellschaft für Mediation (DGM) und dem Deutschen Forum für Mediation (DFfM) in einem Qualitäts-Verbund Mediation (QVM) zusammengeschlossen („BBBDD-Verbände“), um in einer verbandsübergreifenden Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Mediation ein gemeinsames, verbandsübergreifendes und damit auch marktbestimmendes Qualitätssiegel QVM zu entwickeln, das den von den Fachverbänden in den letzten 15-20 Jahren formulierten Anforderungen an eine professionelle, d.h. qualitativ hochwertige Mediationspraxis entspricht (Rundschreiben der Verbände v. 12.6.2017; s. auch Mediation Aktuell v. 20.6.2017, sowie Greger 2017).

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Council of Europe: Neue Empfehlungen zu Restorative Justice 2018

Am 3. 10.2018 wurde die neue Empfehlung des Europarates zu „Restorative Justice in Criminal Matters“ angenommen. Damit wurde nach den ersten, bereits im Jahr 1999 vom Council of Europe erlassenen Empfehlungen → Recommendation No R (99) 19 „Mediation in Penal matters“ (Sept.1999) nun aktuelle Empfehlungen beschlossen, die die weltweiten Forschungsergebnisse und Praxisfelder zum Restorative Justice Ansatz berücksichtigen (hierzu vgl. Trenczek/Hartmann: Kriminalprävention durch Restorative Justice – Evidenz aus der empirischen Forschung; in Walsh et al. [Bundesministerium des Innern/Nationales Zentrum für Kriminalprävention] (Hrsg.) : Handbuch „Evidenzbasierte Praxis in der Deutschen Kriminalprävention – ein Leitfaden für Politik und Praxis“; Berlin 2018, 859 ff.). Leider ist der Text der Empfehlungen sowie eines sich darauf beziehenden Comments über die offizielle Internetseite des Council of Europe bislang nur über ein zugangsbeschränktes Login und zudem nicht in deutscher Sprache, sondern nur im englischen Original erhältlich, weshalb wir die entsprechenden Dokumente auf unseren Seiten (→ Arbeithilfen) bereit stellen:

Recommendation CM/Rec(2018)8 of the Committee of Ministers to member States concerning restorative justice in criminal matters

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Niedersachsen: Entwurf einer Verordnung über das Entfallen von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung

Bereits im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Einführung des MediationsG hatte der Gesetzgeber in Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsFöG) die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Gerichtskosten ermäßigt werden oder gänzlich entfallen, wenn sich ein Gerichtsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Mediation oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Klage- oder Antragsrücknahme endgültig erledigt. Leider wurde von dieser Möglichkeit bislang noch in keinem Bundeslang Gebrauch gemacht.

Nun hat die niedersächsische Landesregierung am 19.6. 2018 den Entwurf einer Verordnung beschlossen, nach der bei einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung die Gerichtsgebühren künftig komplett entfallen sollen – allerdings nur begrenzt auf die vor den Fachgerichten, also vor Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder Arbeitsgericht erhobene Klagen oder Anträge  – sofern diese nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen werden. Einerseits zeigt sich Niedersachsen hier wieder einmal als bundeweiter Vorreiter in Sachen Mediationsverfahren (vgl. z.B. den Entwurf eines Nds. Mediationsgesetz v. 25.04.2007), andererseits scheint die Landesregierung die Auswirkungen des Gebührenwegfall in den allgemeinen Zivilsachen, insb. auch in Familienverfahren, für nicht absehbar bzw. finanzierbar zu halten, während das Land in den Verfahren der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit zumeist ohnehin zumindest einen Teil der Gerichtskosten trägt. So ist der Vorstoß des Landes Niedersachsen einerseits zu begrüßen, allerdings fehlt offenbar der „Mut“ (politische Wille), „Nägel mit Köpfen“ zu machen und eine vor allem für die allgemeinen Streiigkeiten in den Familien- und Zivilverfahren hinreichende Regelung zu treffen (vgl. auch → Berliner Modellprojekt Mediationskostenhilfe in Familiensachen).

Quelle: Presseinfo Nds. Staatskanzlei v. 19.6.2018

Zur aktuellen Flüchtlingsdebatte, der Verrohung der Sprache und Erosion rechtsstaatlicher Grundsätze – für ein Erhalt der Rechsstaatlichkeit!

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat gerade eine aktualisierte Version der Stellungnahme zur Frage der „Zurückweisungen von Flüchtlingen an der Grenze“ veröffentlicht, die es sehr wert ist, gelesen und zur Kenntnis genommen zu werden. Angesichts der aktuellen politischen Lage, der Verrohung der Sprache in der öffentlichen Debatte und Erosion rechtsstaatlicher Grundsätze in Deutschland und Europa erlaube ich mir an dieser Stelle, ausnahmsweise auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und aus dem Fazit zu zitieren, um auf wesentliche Aspekte hinzuweisen, die in der aufgeheizten politischen Debatte zu kurz kommen:

Solange Kriege und gewalttätige Konflikte anhalten, solange die Weltgemeinschaft keine Fortschritte erzielt, die Situation in den betroffenen Ländern zu entschärfen, werden sich zahlreiche Menschen von dort auf den Weg machen, um ihr Leben und das ihrer Kinder zu retten. Weil Kriege nicht einfach auf Knopfdruck aufhören, Diktatoren nicht einfach abdanken, haben das Recht auf Asyl und der internationale Flüchtlingsschutz zur Konsequenz, dass die migrationspolitische Steuerung der Aufnahmestaaten Grenzen hat. Das Flüchtlingsrecht schränkt die staatliche Hoheitsgewalt ein. Einer offenen, das internationale Flüchtlingsrecht und die Menschenrechte achtenden Gesellschaft kann und wird es nicht gelingen, die Anzahl aufzunehmender Flüchtlinge auf einem kontinuierlichen Niveau zu regulieren oder gar ständig abzusenken. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Aufnahmestaaten, Migration zu steuern und den Schutzinteressen der Flüchtlinge kann nicht einfach aufgelöst werden. …. Würden EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland zu Zurückweisungen an der Grenze übergehen, resultierten daraus unübersehbare Gefahren für das ohnehin schon zerbrechliche und kriselnde Europäische Asylsystem. Abgesehen von Verstößen gegen europäisches Recht könnte es innerhalb der EU zu Kettenreaktionen kommen, das heißt, auch andere Mitgliedstaaten könnten Flüchtlinge mehr und mehr ohne Beachtung der Dublin-Verordnung zurückweisen. Die Folge wäre, dass Flüchtlinge innerhalb der EU wahllos hin- und hergeschoben würden, womit massive Menschenrechtsverletzungen einhergingen. Damit wäre auch eine weitere Entsolidarisierung in der EU verbunden, denn die Staaten mit EU-Außengrenzen, wie etwa Griechenland oder Italien, wären noch stärker als bisher in der Verantwortung für die Aufnahme der Menschen und die Durchführung von Asylverfahren.

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ADR-Klauseln in Verträgen als Wegweiser im Konflikt

In der ZKM 2/2018, S. 48 ff. ist ein interessanten Beitrag von Andreas Schmitz-Vornmoor über rechtlich unverbindliche Vertragsklauseln als Wegweiser im Konflikt erschienen. Der auch für Jurist*innen ungewohnte Blick auf Vertragsbestandteile, die bewusst ohne Rechtsbindungswillen formuliert werden, lohnt sich, enthalten doch derartge Absichtserklärungen und Verfahrenshinweise auch ohne Bindung ihre Wirkung und können Raum für eine verhandlungsbasierte Konfliktlösung schaffen.

Inhalt:
A. Vertragsgestaltung und alternatve Konfliktbearbeitung
I. Zum Verhältnis von Recht und alternatver Konfliktbearbeitung
II. Typische Zeitpunkte für Vertragsgestaltung
B. Funkton und Bedeutung rechtlich unverbindlicher vorsorgender Vertragsklauseln
C. Musterformulierungen
I. Allgemeine Hinweise
1. Juristsche Präzision beim (fehlenden) Rechtsbindungswillen
2. Sprachliche Freiheit im Übrigen
II. Musterformulierungen für den Umgang mit Konflikten
1. Einleitung: Mögliche Konflikte ansprechen
2. Den Vorrang von Verhandlungen betonen, gemeinsame Werte benennen
3. Verfahrenshinweise
4. Rechtliche Unverbindlichkeit
D. Fazit

Wie lösen Unternehmen Konflikte? – Neues Forschungsprojekt

Wie lösen Unternehmen Konflikte? Diese Frage stellt sich das Instituts für Vertragsgestaltung und Konfliktlösung (IVK) der Frankfurt University of Applied Sciences in Frankfurt/Main in einem neuen Forschungsprojekt.

Gemeinsam mit der IHK Frankfurt am Main untersucht das IVK, wie Unternehmen mit Konflikten umgehen und sie lösen. Zu diesem Zweck hat das IVK gemeinsam mit Forschungspartnern eine Online-Umfrage konzipiert. Die Teilnahme ist unter www.ihkfra.de/streit möglich. Mit dem Forschungsprojekt sollen auf wissenschaftlicher Basis praxisorientierte Lösungsansätze für die Bereiche Konfliktbewältigung und außergerichtliche Streitbeilegung erarbeitet werden. Dabei sollen auch erste Erfahrungen mit Verbraucherstreitbeilegungsstellen berücksichtigt werden.

(Quelle: Institut für Vertragsgestaltung und Konfliktlösung (IVK), Frankfurt University of Applied Sciences, Frankfurt/M.)

Zu bisherigen Forschungen insb. des Instituts für Konfliktmanagement an der Viadrina, Frankfurt/Oder siehe → Konfliktmanagement deutscher Unternehmen hat sich schrittweise professionalisiert

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