UN-Übereinkommen über durch Mediation erzielte internationale Vergleichsvereinbarungen

Das UNCITRAL-Übereinkommen über durch Mediation erzielte internationale Vergleichsvereinbarungen (United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation ) für internationale Handelsstreitigkeiten [vielfach nur als sog. „Singapur-Übereinkommen“ bezeichnet, da dessen Zeichnung in Singapur auslag] ist am 12. 09,2020 in Kraft getreten. Es ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung von weltweit erzielten Mediationsergebnissen in den jeweiligen Vertragsstaaten und bietet damit eine Alternative zur (mittlerweile immer stärker formalisierten und vor allem überteuerten) Schiedsgerichtsbarkeit. Möglich ist das aber nur in den Unterzeichnerstaaten, derzeit Singapur, Fidschi, Katar, demnächst (ab 05.11.2020) Saudi-Arabien, (ab 15.01.2021) Weißrussland und (ab 09.03.2021) Ecuador. Darüber hinaus steht in 47 weiteren Vertragsstaaten die Ratifizierung des Singapur-Übereinkommens noch aus. Deutschland und die EU-Staaten haben sich bislang nicht daran beteiligt. Während in Asien das „Singapur Übereinkommen“ z.T. überschwänglich begrüßt wird, scheint in der EU eine deutliche Zurückhaltung vorzuliegen – was angesichts des Demokratie- und Rechtsstaatsdefizit einiger Vertragsstaaten einerseits und der im internationalen Vergleich relativ hohen Effektivität der Rechtspflege in Deutschland und Europa nicht verwundert. Notwendig erscheint ein solches Übereinkommen auch nur, wenn es auf die Vollstreckbarkeit von Ergebnissen aus den (internationalen) Mediationsverfahren ankommt. Dabei wird die Frage der Vollstreckbarkeit von Mediationsergebnissen international weit stärker diskutiert als in Deutschland und im europäischen Raum, nicht zuletzt aufgrund eines sehr weiten (angelsächsisch geprägten) Mediationsbegriffs bzw. in der asiatisch Praxis vorherrschenden Verständnisses, welche/r  auch „evaluative“ Vermittlungsverfahren umfassen („evaluative mediation“ – aus europäischer Sicht ein Oxymoron, also ein Widerspruch in sich; hierzu u.a. Trenczek Kap. 1.1.3.3 im Handbuch Mediation und Konfliktmanagement 2017). Im Hinblick auf ein Interessen-basiertes Mediationsverfahren, so wie in deutschen Mediationsgesetz definiert, mag die Vollstreckbarkeit insb. bei mangelnder Mediationserfahrung vor Beginn eines Mediationsverfahrens manchmal eine Rolle spielen, verliert allerdings im weiteren Verfahren zumeist völlig an Bedeutung. Nichts desto trotz lohnt es sich auch für deutsche Unternehmen, die im internationalen Wirtschaftsraum tätig sind, sich mit dem  UNCITRAL-Übereinkommen zu beschäftigen. Das UNCITRAL-Abkommen können Sie von unserer Seite „Arbeitshilfen“ herunterladen. Einführende Beiträge über das Singapur-Übereinkommens finden Sie u.a. in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM)

  • Alexander, N.: UN-Übereinkommen zur internationalen Durchsetzung von Mediationsvergleichen; ZKM 5/2019, 160 ff. sowie demnächst
  • Heetkamp, S.: Singapur-Übereinkommen in Kraft getreten, ZKM 5/2020, 168 ff.

(SIMK 15.03.2020, aktualisiert 21.10.2020)