Supervision und Einzelsupervision für Mediatoren insb. nach der ZMediatAusbV

Mit Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 (→ hierzu vgl. den Beitrag vom 31.08.2017) hat auch die Supervision zur Qualitätssicherung für Mediator*innen an Bedeutung gewonnen. Nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV müssen Ausbildungsteilnehmer während der Mediationsausbildung oder innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator*in oder Co-Mediator*in durchgeführte Mediation teilgenommen haben. Damit sind sowohl die Durchführung eines praktischen Mediationsfalles als auch die Teilnahme an einer Einzelsupervision notwendige Voraussetzung für die Selbstzertifizierung nach der ZMediatAusbV.

Schon bislang müssen die Ausbildungsgänge nach den Kriterien der Bundesfachverbände (BMWABMWA Standards 2016, BAFM, BM und DGM) über eine die Ausbildung begleitende Supervision verfügen. Nun ist sie auch zwingende Voraussetzung für die Aus- und Fortbildung für selbst „zertifizierte Mediatoren“. Insgesamt müssen diese mindestens 5 von ihnen selbst durchgeführte (Co-)Mediationen supervidieren lassen. Schon im Rahmen der Ausbildung (begleitend oder innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung) ist zumindest eine Einzelsupervision erforderlich (§ 2 Abs. 5 ZMediatAusbV). Zur Fortbildung muss der zertifizierte Mediator innerhalb von zwei Jahren nach Ausbildungsabschluss mindestens vier Einzelsupervision wahrnehmen (§ 4 Abs. 1 ZMediatAusbV).

Unter Supervision (s. Glossar) wurde in den USA ursprünglich die Aufsicht und Anleitung durch einen Vorgesetzten verstanden. In Deutschland galt als Supervision v.a. die prozessorientierte Praxisberatung durch erfahrene, externe Fachkräfte in der sozialen Arbeit.  Ziel ist die  fachliche Reflexion helferischen Handelns unter Einbeziehung einer externen, fachkundigen Person, die nicht direkt am Hilfegeschehen selbst beteiligt ist (ausführlich vgl. die Übersicht in unserem Methodenkoffer). Mittlerweile ist die Supervision um Elemente der Organisations­soziologie und -psychologie bereichert worden.  In einer Supervision werden die Mediatoren unterstützt, ihr professionelles Handeln und die eigene Rolle insb. anhand praktischer Fälle zu reflektieren, um die eigene Haltung, insb. die mediationsspezifische Allparteilichkeit, Empathie und Wertschätzung den Parteien gegenüber zu überprüfen.  Wesentliche Merkmale der Supervision sind:

  • Professionalisierung des beruflichen Handelns und die Bewältigung von Belastungen im Zusammenhang mit dem beruflichen Alltag. Als Erkennens-, Lern- und Verstehensprozess vermittelt sie neue Handlungsperspektiven in schwierigen Situationen
  • Optimierung von Arbeitsprozessen und Arbeitsbeziehungen. Supervision unterstützt bei der Lösung von offenen und verdeckten Konflikten, die den Erfolg im Arbeitsprozess gefährden.
  • dient auch der Persönlichkeitsentwicklung, d. h.  Findung und Akzeptanz der eigenen Rolle, die Entwicklung eigener Stärke und Durchsetzungskraft oder die Bearbeitung von überhöhten Ansprüchen; Vermitteln von Reflexionskompetenz

Für Mediatoren ist Supervision eine unverzichtbare und effektive Möglichkeit, die eigene Haltung zu finden und zu überprüfen, die Qualität der eigenen Vermittlungsarbeit und die praktischen Fertigkeiten zu reflektieren und weiterzuentwickeln. Herausforderungen und Schwierigkeiten in der Mediatorenarbeit, insb. in schwierigen Situationen und eskalierten Konflikten können vertieft reflektiert werden.

Sinn und Zweck der Regelung einer „Einzelsupervision“ (insb. nach ZMediatAusbV) kann nur sein, dass ein von dem/r Mediator*in selbst (zumindest in Co-Mediation) mediierter und im Rahmen der Supervision vorgestellter Fall supervidiert wird. Ob dabei noch andere Teilnehmer*innen (z.B. der Ausbildungsgruppe) anwesend sind, ist für den Einzelsupervisanten unschädlich, wobei im Hinblick auf diese anderen Supervisionsteilnehmer*innen freilich keine Einzelsupervision i.S.d. §§ 2 Abs. 5 bzw. § 4  ZMediatAusbV stattfindet und deshalb keine solche Bescheinigung ausgestellt werden darf.  Vielmehr müssten auch diese im Rahmen der (dann länger dauernden) Supervision einen eigenen Fall vorstellen und supervidieren lassen. Darüber hinaus ist in der ZMediatAusbV nicht ausdrücklich geregelt, welche zeitlichen oder qualitativen Anforderungen an die Supervision gestellt werden. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 6 und § 4 Abs. 2 Nr. 4  ZMediatAusbV ist insoweit nur Name und Adresse des/r Supervisor*in anzugeben. Über welche Qualifikationen diese/r verfügen muss, sagt die Verordnung nichts aus.

Im Hinblick auf das Ziel der Qualitätssicherung sollten hier allerdings nur die nach anerkannten Standards der Fachverbände Supervision (z.B. DGSv) ausgebildeten Supervisior*innen sowie die von den Bundesfachverbänden für Mediation (BAFM, BM, BMWA, DGM) akkreditierten Mediations-Lehrtrainer*/Ausbilder*innen anerkannt werden. Prof. Trenczek bietet regelmäßig (3-4 mal im Jahr) für zertifizierte BMWA-Mediatoren Termine für eine supervisorische Praxisbegleitung und Fallbesprechung an, im Rahmen deren eine Einzelsupervision durchgeführt werden können.