Wenn von den Grundprinzipien der Mediation die Rede ist, findet sich zumeist auch der Begriff Freiwilligkeit (Vgl. Art. 3 a EU-Mediationsrichtlinie 2008; § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 MediationG; § 1 Abs. 1 ZivMediatG), um den allerdings heftig gerungen wird, weil er sehr diffus ist und auch in den Debatten nicht immer hinreichend operationalisiert wird (vgl zB die Kontroverse zwischen Marx ZKM 2010, 132 ff. und Keydel ZKM 2011, 61 ff). Bei dem Begriff Freiwilligkeit geht es vor allem um die vom Rechtssystem geschützte Entscheidungsfreiheit. Der Autonomiegedanke erfordert unabdingbar die Freiheit, sich nicht einigen zu müssen. Diese im Hinblick auf einen möglichen Konsens geschützte (auf den Streitgegenstand bezogene) inhaltliche Freiheit ist für die Mediation konstitutiv. Ein Zwang zur Einigung (Kontrahierungszwang) ist der Mediation wesensfremd. Umstritten ist, inwieweit der Zugang zu Mediation freiwillig sein muss („äußere Freiheit“) oder reglementiert werden darf. Deutlich wird dies zunächst in Abgrenzung zum gerichtlichen Streitverfahren; hier kann man sich als Beklagter oder Angeklagter ohne Rechtsverlust nicht aussuchen, ob man sich dem Konflikt stellt. Demgegenüber sollen die Teilnehmer*innen eines Mediationsverfahren selbst darüber entscheiden (können), ob sie an einem Mediationsverfahren teilnehmen (vgl. § 2 Abs. 2 MediationsG) wollen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jemand von sich aus, aus eigenem Antrieb „gerne“ an einer Mediation teilnimmt. Der Zugang zur Mediation ist in der Wahrnehmung und im Empfinden der Beteiligten in aller Regel kein ersehntes, freudiges Ereignis wie zB ein Treffen mit Freunden (wer begibt sich schon gerne freiwillig in Konflikte?), sondern einem Mangel an weniger schmerzhaften (Nichteinigungs-)Alternativen (sog. BATNA – Best alternative to a negotiated agreement; vgl. Fisher/Ury 1981, 101 ff.) bzw einer Abwägung der sozialen, ökonomischen oder rechtlichen Folgen einer Nichtbearbeitung bzw Drittentscheidung geschuldet. Insoweit reduziert sich die Freiwilligkeit in eine (Teilnahme-)Bereitschaft, die Option Mediation zu wählen und den Konflikt eigenverantwortlich zu lösen bzw zu regeln. § 1 Abs. 1 MediationsG steht dem gerade nicht entgegen, regelt es doch nicht den Zugang zum Mediationsverfahren, sondern lediglich, dass in Konfliktparteien in diesem mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Mehr lesen »