Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Mediatoren

Seit 1. August 2022 dürfen Rechtsanwälte mit Angehörigen der Freien Berufe gemeinsam eine Sozietät gründen. Eine entsprechende Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2016 die interprofessionellen Berufsausübung zwischen Anwälten, Ärzten und Apothekern aufgrund der bis dahin geltenden Bestimmungen moniert hatte.

Profitieren von der Neuregelung werden zum einen Mediator:innen, die selbst nicht Anwält:innen sind und deshalb über keine Erlaubnis zur Ausübung einer Rechtsdienstleistung verfügen. Sie können nun mit Anwält:innen eine Berufsausübungsgesellschaft gründen oder zumindest mit Anwält:innen eine Bürogemeinschaft bilden. Und Anwaltsmediator:innen dürfen sich nicht nur mit nichtanwaltlichen Mediator:innen zusammenschließen, sondern auch mit weiteren Berufen wie Therapeut:innen oder Psycholog:innen, die keine Mediationserfahrung haben, aber die Mediationskompetenzen stärken können. Nicht zulässig bleibt damit der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss zwischen Anwälten und Mediatoren, die einen nicht freien Beruf ausüben, wie zum Beispiel Grundstücksmakler mit Mediationsausübung. Allerdings können sie jetzt in einer Bürogemeinschaft zusammenarbeiten.

Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2022;
vgl. hierzu auch den Beitrag von Prof. Dr. Matthias Kilian
„Die interprofessionelle Zusammenarbeit in der Mediation
unter Beteiligung von Rechtsanwälten“ (ZKM 2022, 84 ff.)