ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

10.12. – (k)ein Grund zum Feiern?

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR; UN-Doc. 217/A-(III)), auch UN-Menschenrechtscharta genannt, ist eine völkerrechtlich/innerstaatlich nicht bindende Empfehlung der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Sie wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris verkündet. In ihr heißt es zB in Art. 1: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Zum verbindlichen Völkerrecht gehören allerdings eine Reihe von Menschenrechtsabkommen, insb. die beiden Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (ICESCR, beide in Kraft seit 1976) sowie die diese Pakte ergänzenden (sog. Fakultativ-)Protokolle (von 1976 und 1989), die an Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) anknüpfen. Zum Völkerrecht zählt zudem die 1950 durch die Mitglieder des Europarates beschlossene Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (sog. Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), die in Deutschland im Jahr 1953 im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG 2 BvR 2365 / 09 – 04.05.2011) in Kraft getreten ist

Der 10. Dezember als Tag der Verkündung der AEMR wird seit 1948 als Internationaler Tag der Menschenrechte begangen.

Die in der AEMR verankerten Rechte sind leider – wie der Blick in die Welt zeigt –  offensichtlich nicht selbstverständlich, sondern müssen immer wieder eingefordert und ins Bewusstsein von Regierungen und einer breiten Öffentlichkeit gerückt werden. Dies ist ein wesentlicher Teil der Arbeit von Amnesty International (ai). Die Arbeit von ai ist aktuell besonders notwendig und dringend (deshalb führt ai z.B. sog. urgent actions Kampagnen durch) z.B. bzgl. Afghanistan, Belarus, China, Eritrea, Griechenland, Guatemala, Kroatien, Myanmar, Polen, Russland, Ungarn, …… (leider ist diese Aufzählung nicht abschließend und auch die EU tritt den schweren Menschenrechtsverletzungen an ihren Außengrenzen nicht entschlossen entgegen). Vielleicht finden Sie nicht nur am 10.12. Zeit zum Feiern, zum Nachdenken und zum Mitmachen bei einer → ai-Kampagne oder einer ai-Ortsgruppe (→ Mitmachen).

Funktionaler Mediatorenbegriff – Vortrag BMJV am 16.11.2021 und Interview

Die Folien des von Prof. Trenczek gehaltenen Vortrags auf der online-Konferenz des BMJV am 16.11.2021 stehen hier → Funktionaler Mediatorenbegriff_SIMK-Trenczek zum Download zur Verfügung.

In der Zwischenzeit wurde zu diesem Thema mit Prof. Trenczek ein Interview im Rahmen der Podcast-Reihe durch Dr. Sascha Weigel (Inkovema – Gut durch die Zeit) geführt, der → hier anzuhören ist.

Zu diesem Thema vgl. auch den → Beitrag vom 27.4.2015

Quelle und weitere Informationen:
Trenczek, T.: Aufgaben, Funktion und Kompetenzen von Mediatoren; Kap. 2.12 in Trenczek et al. (Hrg.) Handbuch Mediation und Konfliktmanagement; Nomos, Baden-Baden 2017, S. 182 ff.

© SIMK/Trenczek

Konferenz des BMJV am 22.10.2021 – Reform der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wird voraussichtlich noch im Jahr 2021 ein Eckpunktepapier zur Reform der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (→ Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV; zum bisherigen Stand siehe → hier) vorlegen. Das kündigte Dr. Larissa Thole, zuständige Referatsleiterin für Mediation, Schlichtung und Internationale Konflikte in Kindschaftssachen, auf der Online-Konferenz des BMJV am 22.10.2021 vor den geladenen Teilnehmer*innen an. So sollen die 120 Stunden Ausbildung um 10 Stunden (Digitalkompetenz) auf 130 Stunden erweitert werden. Auch die in § 2 Absatz 4 ZMediatAusbV geregelten Präsenzausbildungsstunden sollen näher präzisiert werden.
Zudem soll auch die Zahl der nachzuweisenden praktischen Fälle erhöht werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist es für die Zertifizierung ausreichend, dass eine Einzelsupervision (→ s. hierzu) einer selbst durchgeführten Mediation nachgewiesen wird. Darüber hinaus müssen im Rahmen der Fortbildungspflicht innerhalb der darauffolgenden zwei Jahren vier weitere Mediationen mit anschließender Supervision durchgeführt werden. Der Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwaltskammer hatte hierzu vorgeschlagen, die vier Praxisfälle künftig vorzuziehen und zur Voraussetzung der Zertifizierung zu machen. Schließlich soll auch der Begriff der Einzelsupervision i.S.v. § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV definiert werden. Ausbildungsinstituten soll es danach künftig freistehen, ob eine Einzelsupervision im Vier-Augen-Setting oder in einer Gruppe von Supervisand:innen durchgeführt wird.

Die nächste und vorerst letzte Konferenz des BMJV soll in dem bewährten Format (online, Einladungtagung) am 16.11.2021 stattfinden.

Quelle: BMJV sowie Centrale für Mediation vom 25.10.2021  

 

Wahlen 2021 – Persöhnliche Wahlempfehlung

Am 12.09.2021 sind Regionalwahlen und am 26.09.2021 finden die Wahlen zum Bundestag statt.
Für mich gute Gründe, Grün zu wählen: eine Werte basierte, klar am Grundgesetz ausgerichtete

  • Rechts- und Innenpolitik (Rechtsstaatlichkeit, Menschen- und Bürgerrechte, …)
  • Klima- und VerkehrspolitikDatei:Bündnis 90 - Die Grünen Logo.svg
  • Europa- und Außenpolitik
  • Bildungspolitik und
  • Politik für mehr soziale und Generationen-Gerechtigkeit

Für mutige, notwendige wie vernünftige Entscheidungen auf regionaler wie Bundesebene! Wir haben die Wahl!

Alles Weitere nachzulesen im → Grünen-Grundsatzprogramm und im Grünen-Wahlprogramm sowie unter → Gruene.de

Prof. Trenczek ist aktives Mitglied der Partei der Grünen aus inhaltlicher persönlicher wie fachlicher Überzeugung.Logo der European Greens

Supervisorische Praxisreflexion für BMWA-Mediatoren

Supervisorische Praxisreflexion und interne Weiterbildung für BMWA-Mediator*innen:
In einem geschlossenen Kreis treffen sich die vom BMWA-zertifizierten Mediatoren in Nds. 3-4 mal im Jahr zur supervisorischen Fall- und Praxisreflexion/Fortbildung. Bei Interesse können sich BMWA-zertifzierte Mediatoren an Prof. Trenczek wenden. Die nächsten Treffen finden im am

  • 26.02.2021
  • 23.04.2021
  • 25.06.2021
  • 29.10.2021 – verschoben auf den 5.11.2021

im SIMK Hannover statt. Aufgrund der derzeitigen Corona-Regelungen wird die Sitzung bis auf Weiteres über einen DGSVO-konformen Online-Besprechungsraum stattfinden.
Der Teilnehmer*innenkreis ist auf maximal 8 Personen begrenzt. Teilnahme nur nach Anmeldung möglich.

 

Autonomie und Freiwilligkeit (in) vs Vorrang, Verpflichtung und Anordnung der Mediation

Statement zum Forum 3 „Empfehlen sich Regelungen zur Integration der Mediation in das bestehende Rechtsschutzsystem?“ auf der Mediationskonferenz des BMJV am 28.05.2021 –  → Download

Prof. Dr. iur. Thomas Trenczek, M.A.

In Deutschland mangelt es immer noch an einer über die verbale Unterstützung hinausreichende, tatsächliche Förderung der Mediation. Insbesondere fehlt es an einem niedrigschwelligen Zugang zu einem qualitativ hochwertigen außergerichtlichen Mediationsverfahren. Auch die bislang in § 278a ZPO geregelten Verweisungsmöglichkeiten scheinen in der Praxis nicht genutzt zu werden.

Ich begrüße die von Prof. Greger gemachten Vorschläge zur Förderung der Mediation für eine gerichtsunabhängige Mediationskostenhilfe[1], diese sollte aber nicht nur auf Familienverfahren begrenzt sein. Darüber könnte ein (fachlichen Mindeststandards entsprechende!) Mediationsverfahren als Alternative/Option zur streitigen Konfliktbearbeitung durch weitere ökonomische Anreize/Kostenregelungen (über § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG hinaus) gefördert werden.

Zudem sollte man m.E. zumindest im Hinblick auf besonders schützenswerte Interessen zum Beispiel in familiengerichtlichen Streitsachen (zB Kindeswohl bei Trennung der Eltern) aber auch in anderen Konflikt- und Arbeitsfeldern (z.B. Arbeitsplatzkonflikte, B2B, …) über eine gesetzliche Verpflichtung zu einem Mediationsversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage nachgedacht werden, allerdings inhaltlich anders (gerade nicht beschränkt auf ökonomische Bagatellsachen) und weitergehend als die obligatorische außergerichtlichen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO.

Eines der Hauptmerkmale der Mediation ist die Anerkennung der Selbstbestimmung der Konfliktparteien (vgl § 1 Abs. 1 MediationsG; § 1 Abs. 1 ZivMediatG).[2] Die Parteien bestimmen Anfang und Ende des Mediationsverfahrens sowie Inhalt und Ziel der Mediation. Sie bestimmen, welchen Konfliktstoff sie thematisieren, wie viel Emotionen sie in die Konfliktklärung hineinlegen und welche inhaltlichen Optionen und Lösungen ihren Interessen entsprechen. Aus der Gewährleistung der Selbstbestimmung der Parteien im Verfahren zur Regelung und ggf Lösung von Konflikten zieht die Mediation ihre Legitimation und ihren emanzipatorischen Charakter.

Wenn von den Grundprinzipien der Mediation die Rede ist, findet sich zumeist auch der Begriff Freiwilligkeit (vgl Art. 3 a EU-Mediationsrichtlinie 2008; § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 MediationsG; § 1 Abs. 1 ZivMediatG), der allerdings diffus ist und auch in den Debatten nicht immer hinreichend operationalisiert wird.[3] Was genau beinhaltet Freiwilligkeit und auf welche Bereiche der Mediation bezieht sich der Begriff?

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