ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen

Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bestehen zwischen der Bundesregierung und den Ländern in wesentlichen Punkten Meinungsunterschiede, vor allem im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen sowie einer Universalschlichtungsstelle. Der Bundesrat hält insoweit eine auf Bundesebene angesiedelte Zuständigkeit für zwingend notwendig, um eine einheitliche Praxis im Zulassungsverfahren zu garantieren. Demgegenüber ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Zuständigkeit nicht notwendig. Vielmehr sei es den Ländern unbenommen, eine gemeinsame Universalschlichtungsstelle zu etablieren.

Quelle:  heute im bundestag Nr. 424 – 28.8.2015; BT-Drs 18-5760

Zum Entwurf eines Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Quelle: Bundesregierung; PM 27.05.2015).

Beschwerdestelle für Mediation in den Niederlanden

Die niederländische Mediatorenvereinigung (MfN) hat bereits vielen Jahren eine Beschwerdesystem eingerichtet, um Kunden/Medianden eine unabhängige Anlaufstelle zu bieten und die Qualität der Mediation zu verbessern. Ist eine Partei eines Mediationsverfahrens, das von einem beim MfN registrierten Mediator durchgeführt wurde, mit dem Verfahren und insb. der Vorgehensweise der Mediatoren unzufrieden, kann sie innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Mediationsverfahrens eine schriftliche Beschwerde beim MfN einreichen.

Im Jahr 2014 kam es so insgesamt zu 82 Beschwerden. Die meisten Beschwerden betrafen Mediationen in den Bereichen Familie (49 Fälle) und Arbeit (12 Fälle). Im Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mediation gab es hauptsächlich Beanstandungen hinsichtlich der Person des Mediators und seiner Kompetenz, aber auch über unzureichende Transparenz und Vertraulichkeit sowie über die Abrechnung der Mediation.

Contact Stichting Kwaliteit Mediators (SKM) Westblaak 150 3012 KM Rotterdam

Quelle: Mediatorsfederatie Nederland; Newsletter der Centrale für Mediation v. 26.08.2015

Mediatorenkrankheiten

Es gibt eine ganze Reihe von Gründen, warum eine Mediation scheitern kann. Nicht alle haben etwas mit dem Verhalten der Mediatoren zu tun, doch soll an dieser Stelle auf einige „typische Fehler“ und Fallstricke hingewiesen werden. Eine verbreitere Mediatorenkrankheit ist es, die „objektive Wahrheit“ zu suchen, zu ermitteln statt mit den (konstruierten) Geschichten der Parteien zu arbeiten, die eigene Sichtweise für objektiv zu halten und von eigenen Werten und Maßstäben auszugehen, aufgrund von Einzelgesprächen Informationen selektiv (nicht) weiterzugeben, sich in eigene (Lösungs-)Ideen zu verlieben und „offenkundige“ Lösungen vorzuschlagen statt die Verantwortung bei den Betroffenen zu belassen.

Von manchen, besonders engagierten Mediatoren (insb. mit psychosozialer Ausbildung) hört man gelegentlich, sie wüßten sehr gut um die Sorgen und Nöte der Beteiligten in Konflikten, weshalb sie ihnen beratend helfen wollen und sie legitimiere, aus Vorgesprächen erhaltene Informationen gut dosiert zu verwenden. Von hier ist es nicht weit zur Manipulation der Parteien, nicht selten, um hohe Einigungsquoten vorweisen zu können. Vor allem Personen, die gewohnt sind, Entscheidungen zu treffen, fällt es sehr schwer, die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse in praktisches Handeln umzusetzen und den Parteien Zeit zu lassen, um geduldig die hinter den Positionen liegende Interessen herauszuarbeiten. Als Mediatoren tätige Juristen berichten in Supervisionen und Fallreflexionen regelmäßig, dass es aus ihrer Sicht aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Ausbildung und Sozialisation am schwierigsten ist, die rechtliche Perspektive nicht in den Vordergrund zu rücken, keine (inhaltlichen) Lösungsvorschläge zu machen und insgesamt eine mediative Grundhaltung zu entwickeln, aus denen ein solches Handeln fließt. Demgegenüber täuschen sich manche Anwaltsmediatoren immer wieder selbst, wenn sie davon ausgehen, rechtliche Bewertungen und Mediatorenrolle trennen zu können. Mehr lesen »

Restorative Justice und Mediation

Der Begriff Restorative Justice (RJ) wird auf unterschiedlichen Ebenen mit unterschiedlichen Inhalten verwendet. Zunächst bezieht er sich auf ein die traditionelle Vergeltungslogik (retributive justice) und Strafphilosophien überwindendes Gerechtigkeitskonzept (ausführlich hierzu Trenczek  2014). Danach soll das aus der Begehung von Unrecht erfahrene Leid soweit wie möglich ausgeglichen und die als gerecht akzeptierte Ordnung in einer sozialen Gemeinschaft (wieder) hergestellt (to restore justice) werden. Innerhalb dieses auf Ausgleich und Wiedergutmachung gerichteten Ansatzes findet sich eine Vielfalt von Theorie- und Praxismodellen unterschiedlicher Reichweite. Wichtig anzumerken ist, dass der RJ-Ansatz nicht auf strafrechtlich relevantes Verhalten begrenzt ist, sondern alle mit Unrecht und persönlichem Leid verbundene Störungen von Beziehungen bzw. des Gemeinwesens umfasst. International werden RJ-Verfahren nicht nur im strafrechtlichen, sondern vor allem auch bei Konflikten am Arbeitsplatz, im Schulbereich und öffentlichen Einrichtungen angewandt.

Im Rahmen von RJ geht es nicht nur um die Konfliktklärung und den individuellen Ausgleich zwischen den unmittelbaren Konfliktbeteiligten, sondern auch um die Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der ggf. mittelbar betroffenen Personen, insb. Partner und Angehörige auf beiden Seiten, sowie den Ausgleich der Störungen des Zusammenlebens in der sozialen Gemeinschaft. RJ wird deshalb häufig als gemeinwesenorientierter Konfliktregelungsansatz bezeichnet.

Im Hinblick auf die praktizierten Verfahren und methodischen Interventionen knüpft der Restorative Justice Ansatz auch an indigene Konfliktregelungs- und Vermittlungsverfahren an. In Europa und Deutschland ist das RJ-Konzept eng mit der Mediation als Konfliktlösungsverfahren verknüpft. Demgegenüber werden in angelsächsischen Staaten neben der Mediation auch andere Verfahren durchgeführt, insb. das sog. Conferencing (Versammlung bzw. Familienrat), die das soziale Umfeld und das Gemeinwesen noch stärker einbeziehen.

In der deutschen Sprache hat sich – nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Theorie- und Praxisansätze – ein Begriff, der Inhalt und Konzeption von RJ entsprechen würde (z.B. „ausgleichende bzw. wiederherstellende Gerechtigkeit“, „ausgleichsorientierte Justiz“), bislang nicht durchgesetzt. Der außergerichtliche Tat- bzw. sog. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bezieht sich lediglich auf einen Teilausschnitt der RJ-Idee. Abzugrenzen ist der TOA auch von der Vermittlung (Mediation) in strafrechtlich relevanten Konflikten. Mit Blick auf das (deutsche) Mediationsgesetz kann mit TOA nur noch die strafrechtliche Entscheidung (Rechtsfolge bzw. ein Kriterium der Strafzumessung) bezeichnet werden, während Mediation das Verfahren und methodische Vorgehen der Konfliktbearbeitung beschreibt. Mehr lesen »

Tag der Mediation am 18. Juni

In Kooperation der großen deutschsprachigen Mediationsverbände wurde 2013 in Wien der 18. Juni erstmals zum Tag der Mediation erklärt. An diesem Tag werden auch dieses Jahr in Deutschland, Österreich und der Schweiz zahlreiche Veranstaltungen stattfinden und so dazu beitragen, die Mediation als konstruktives Konfliktlösungsverfahren bekannter zu machen. Mediation („Vermittlung“) ist ein außergerichtliches, nicht öffentliches Verfahren konstruktiver Entscheidungsfindung und ggf. Konfliktregelung, bei dem die beteiligten Parteien (z.B. eines Rechtsstreits) mit Unterstützung eines Dritten, des Mediators, einvernehmliche Lösungen suchen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dienen. Ziel der Mediation ist eine verbindliche, in die Zukunft weisende Vereinbarung. Das SIMK informiert und berät Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten, einvernehmliche Konfliktlösungen zu finden. Interessenten können sich wegen eines kostenfreien Informationsgesprächs über das Mediationsverfahren an unser Büro wenden. Finden Sie hier erste Informationen über Anwendungsfelder, Verfahrensablauf, Möglichkeiten und Grenzen der Mediation.

Mediation, Schlichtung und andere Vermittlungsmodelle

Im Hinblick auf den (lateinischen wie) angelsächsischen Ursprung des Wortes darauf hingewiesen werden, dass „mediation“ zunächst einmal nur Vermittlung bedeutet und sich in der angelsächsischen ADR-Praxis unterschiedliche Vermittlungsstile und Ausrichtungen entwickelt haben. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausrichtungen ist es für die deutschsprachige Praxis und deren Standards deshalb notwendig, Mediation von anderen Vermittlungsansätzen abzugrenzen (vgl . Trenczek et al. Handbuch Mediation und Konfliktmanagement, Kap. 1.1.3.3).

Allen Vermittlungsarten ist gemeinsam, dass es sich um nicht-öffentliche/vertrauliche, nicht-förmliche und konsens-orientierte Verfahren unter Einbeziehung eines Dritten handelt. Wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen den unterschiedlichen Vermittlungsansätzen ist die Rolle und Funktion und damit das methodische Vorgehen des Dritten. Vor dem Hintergrund des europäischen Rechts (insb. auch des deutschen und österreichischen Mediationsgesetzes) zielt die Mediation auf eine einvernehmliche, interessengerechte und zukunftsorientierte Regelung bzw (im Idealfall sogar wertschöpfende win-win-) Lösung. Man bezeichnet diese gleichzeitig prozessorientierte und lösungsfokussierte Form der Mediation im internationalen Sprachgebrauch als interest based, facilitative mediation. Im Rahmen einer solchen Mediation geht es nicht darum, die Rechtspositionen der Parteien und die Rechtslage zu bewerten (so aber „evaluative mediation“) oder schnelle Kompromisse und Deals zu schließen (sog. „settlement mediation“ – „Vergleichsvermittlung“), noch über die Lösung eines konkreten Konflikts hinaus soziale Harmonie durch eine Transformation der Beziehungen („transformative mediation“) herzustellen.

In Deutschland darf Mediation nach § 1 MediationsG allein einen fördernd-unterstützenden (also nicht evaluativen) Charakter („facilitative mediation“) haben. Der Fokus auf die Autonomie der Parteien ist ein Wesensmerkmal der Mediation im Unterschied zu anderen Konzepten, die eine Kompromisslösung anstreben bzw für eine bewertende oder sogar sozial-kohäsive Orientierung stehen. Freilich sind diese Ansätze nicht so diskret, dass nicht verschiedene Elemente miteinander vermengt werden könnten. Zudem kann man auch innerhalb des Grundmodells der (facilitative) Mediation zwischen eher ökonomisch lösungsfokussierten sowie sozial-psychologisch orientierten bzw systemischen Ansätzen und Handlungsstilen differenzieren. Die notwendig klare Abgrenzung der Mediation von evaluativen Vermittlungsverfahren diskreditiert weder deren Bedeutung, noch schließt sie Übergangsformen (zB Berücksichtigung von Schiedsgutachten im Rahmen einer Mediation) aus.

Allerdings wird so manches als Mediation bezeichnet, nur weil die Konfliktbearbeitung von einer dritten Person moderiert wird und die Streitparteien selbst zu Wort kommen. Mediation ist zu unterscheiden zB von Formen der Moderation und Prozessbegleitung, von Coaching und Supervision, ebenso wie von Schieds- und Schlichtungsverfahren, von den richterlichen und anwaltlichen Vermittlungsaufgaben (zB §§ 165, 363 FamFG) oder der Verpflichtung der Gerichte, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen (§ 156 FamFG) bzw eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein (§ 278 Abs. 1 ZPO). Zwar werden auch bei dieser Art von Vermittlung verschiedene Positionen (Forderungen) durch einen Dritten so aufeinander zugeführt, dass ein Kompromiss und Vergleich möglich werden. Mediation zielt darüber hinaus auf eine interessengerechte Konfliktbewältigung. Nicht jede Vermittlung ist eine Mediation im engeren Sinne; eine Vermittlung wird nach dem europäischen und insb. deutschen Recht erst dann zur Mediation, wenn der Vermittler die spezifischen fachlichen Standards des Mediationsverfahrens einhält (vgl. §§ 1 ff. MediationsG).

Der in der deutschen Sprache häufig verwendete Begriff „Schlichtung“ bezeichnet zwar auch ein (sog. → ADR-) Vermittlungsverfahren, intendiert aber eine eher rechtsbezogene Entscheidung und unterscheidet sich von der Mediation insb. im Hinblick auf das methodische Vorgehen sowie die (zT angemaßte) Vorschlagskompetenz des Dritten. Er entspricht eher dem angelsächsischen „settlement-Gedanken“, wird aber hierzulande nicht selten – wenn auch nicht korrekt – auch als Synonym für ein Mediationsverfahren verwendet, unterscheidet sich aber im Hinblick auf die Rolle und Funktion und damit das methodische Vorgehen des Dritten von einem Mediationsverfahren. Anders als bei der Mediation, darf/kann bei der Schlichtung „der Dritte den Parteien eine bestimmte Konfliktlösung vorschlagen  (vgl. BT-Drs. 17/5335 S. 10.). Demgegenüber bewerten Mediatoren die Streitsache weder in inhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht, sie schlagen weder einen Kompromiss vor noch drängen sie die Parteien in den Vergleich (zum Unterschied von → Mediation und Rechtsberatung). Ein solches Vorgehen gefährdete die Allparteilichkeit der Mediatoren und ist deshalb unzulässig. Die methodisch teilweise „schlichten“ Vorgehensweisen der Schlichter und die Art und Weise der Ergebnisfindung unterscheiden sich deutlich von der Konfliktbearbeitung im Rahmen eines Mediationsverfahrens.