ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Mediationskostenhilfe in Familiensachen – Berlin startet Modellprojekt

Der durch das GG garantierte Rechtsschutz verlangt, dass eine Prozessführung  nicht an fehlenden finanziellen Mitteln einer Partei scheitert darf, weshalb mit der Prozesskostenhilfe (PKH) (§§ 114 ff. ZPO) bzw. der Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) eine Form rechtsbezogener Sozialhilfe zur Verfügung steht (hierzu Trenczek et al. Grundzüge des Rechts, 4. Aufl. 2014, Kap. I-5.3.3). Eine großer Kritikpunkt bei Verabschiedung des deutschen Mediationsgesetzes (2012) war, dass keine vergleichbare Form der Mediationskostenhilfe vorgesehen war.

Nun sollen in Berlin in einem Pilotprojekt erkundet werden, wie sich eine Mediationskostenhilfe in Familienstreitigkeiten auswirken, um diese ohne Gerichtsurteil klären zu lassen. Anliegen sei es, mit einer Mediation einen aufreibenden und teuren Rosenkrieg bei der Trennung von Paaren zu vermeiden, sagte Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) der Deutschen Presse-Agentur. Es sei besser, in Gesprächen mit professioneller Unterstützung gerade einvernehmliche Lösungen zum Wohle betroffener Kinder zu finden. Familien mit wenig Einkommen sollen finanzielle Hilfen erhalten, wenn sie sich für diese Alternative entscheiden. Dafür stehen in diesem Jahr 100 000 Euro bereit, 2017 ist dieselbe Summe eingeplant.

Derzeit landen bei den Berliner Familiengerichten im Jahr rund 9000 Verfahren, in denen es allein um das Sorge- oder Umgangsrecht geht. Ein Großteil der Streitparteien erhält hier Prozesskostenhilfe. Schwelende Grundkonflikte oder emotionale Verwerfungen bei den Eltern ließen sich aber kaum durch Gerichtsentscheide klären, sagte der Senator. Oft gebe es nach einem Urteil neue Konflikte und Verfahren. Eine professionelle Mediation biete hingegen die Chance, die Situation auf lange Sicht zu beruhigen. Zunächst schlage das Gericht dem Paar vor, die strittigen Fragen in einer Mediation zu lösen, unterstrich Heilmann. Wenn Bereitschaft signalisiert werde, übernehme eine Arbeitsgemeinschaft aus erfahrenen Mediatoren, Anwälten und Psychologen als Projektträger die Gespräche. Pro Fall seien etwa zehn Gespräche geplant.

Quelle: BIGFAM – Berliner Mediationszentrale e.V. (BMZ) und Zusammenwirken im Familienkonflikt – Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft e. V.

Waage Hannover feiert 25jähriges Jubiläum

Die Waage Hannover e.V.  feierte am Montag, den 29.02.2016, ab 16.00 Uhr in ihren neuen Büros in der Friesenstr. 14  ihr 25jähriges Jubiläum. Eingeladen waren Kooperationspartner, Freunde, Sponsoren und Förderer, Alumni sowie Mitglieder. Mehr als 125 Gäste kamen und feierten zusammen ein schönes Fest (zu ersten Eindücken siehe → hier). Prof. Trenczek ist Grunddungsmitglied und  als 1. Vorsitzender ehrenamtlich für die Waage Hannover tätig.

Mediation und TOA – Wesensmerkmale und fachliche Standards

Im Heft 1/2016 der Zeitschrift für Konfliktmanagement ist ein neuer Beitrag des SIMK zum Thema Mediation und Täter-Opfer-Ausgleich. Wesensmerkmale und fachliche Standards;  erschienen. (ZKM 1/2016, S. 4 – 8). Zu weiteren Veröffentlichungen siehe → hier.

Keine Verjährungshemmung durch missbräuchlichen Güteantrag – neue BGH-Entscheidungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen zur Verjährungshemmung durch Güteanträge Stellung genommen.

Im ersten Fall (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14) wurde die Klage einer Erbin gegen einen englischen Lebensversicherer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in den Vorinstanzen abgewiesen, weil sie verjährt sei. Vor dem BGH machte die Erbin geltend, dass eine Verjährung durch einen von ihrem verstorbenen Vater ordnungsgemäß gestellten Güteantrag gehemmt worden sei. Der BGH äußerte sich in seiner Entscheidung zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in einem Güteantrag, wenn die wesentlichen Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands nicht im Güteantrag selbst, sondern in einem beigefügten Anspruchsschreiben aufgeführt werden. Außerdem befasste er sich mit der Frage, wann die Hemmung der Verjährung eintritt, wenn ein Güteverfahren dadurch endet, das der Schuldner mitteilt, nicht am Verfahren teilzunehmen.

In einem Parallelverfahren (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14) zur vorstehenden Entscheidung beschäftigte sich der BGH mit der Verjährungshemmung durch einen missbräuchlichen Güteantrag. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang unter anderem fest, dass ein Güteantrag zur Hemmung der Verjährung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor Antragstellung klar war, dass die andere Konfliktpartei nicht an einer außergerichtlichen Einigung interessiert ist und dies auch bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Ausführlich nachzulesen sind die Urteile in der aktuellen Ausgabe der ZKM 1/2016, wo Sie auch eine aufschlussreiche Urteilsbesprechung dazu finden.

Quelle: ZKM 1/2016, S. 31 – 34; Centrale für Mediation (Verlag Dr. Otto Schmidt) – Nachrichten vom 09.02.2016
 

Rechtsanwälte sind verpflichtet, über Mediation zu beraten

Auf der gemeinsam vom Justizministerium NRW mit der Rechtsanwaltskammer Köln am 17.02.2016  durchgeführten Veranstaltung zur außergerichtlichen Streitschlichtung und Mediation betonte NRW-Justizminister Thomas Kutschaty, es sei nicht nur die ureigenste Aufgabe der staatlichen Gerichte, Recht zu sprechen und Prozesse zu entscheiden. Durch die gesetzliche Verankerung alternativer Methoden zur Streitbeilegung wie der Mediation und der Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten ruhend zu stellen, um eine außergerichtliche Konfliktlösung zu erreichen, ist es inzwischen Aufgabe der Gerichte, auch über den Weg zur Schaffung des Rechtsfriedens nachzudenken. Vorgerichtlich komme vor allem der Anwaltschaft eine Hinweispflicht über die Alternativen zum klassischen Gerichtsverfahren, insbesondere der Mediation, zu. Es  sollte in oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens jede Chance zum Versuch einer Konfliktbeilegung genutzt werden. Auch der Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln, RA Peter Blumenthal, betonte die Bedeutung der ADR-Verfahren. Ein Rechtsanwalt sei berufsrechtlich verpflichtet, seinen Mandanten auch konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten (Quelle: Grußwort von Justizminister Kutschaty vom, 17.2.2016; PM RAK Köln vom 18.2.2016).

Was ist Mediation? Lesen Sie hier weiter → Mediation – Das Wesentliche in Kürze

Allparteilichkeit – Anspruch und Wirklichkeit

Die professionelle, spezifische Haltung von Mediatoren wird zumeist mit Allparteilichkeit umschrieben; zumindest wird von ihnen gemeinhin Neutralität erwartet, wobei weder bei dem einen noch dem anderen Begriff hinreichend klar zu sein scheint, was damit gemeint ist. Im Wesentlichen geht es um die gleichzeitige Sicherstellung von:

  • Vorurteilsfreiheit und -losigkeit: keine Voreingenommenheit und keine Bewertungen im Hinblick auf die Sachfrage
  • Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit,
  • Äquidistanz („gleich großer Abstand“) zu den beteiligten Personen (den/allen Parteien),
  • Unparteilichkeit,
  • menschlicher wie inhaltlicher (Ergebnis-)Offenheit und Sachlichkeit sowie
  • Wertschätzung aller beteiligten Parteien,

was in Neusprache mit „Allparteilichkeit“ bezeichnet wird. Mediatoren dürfen kein eigenes (persönliches wie institutionelles) Interesse an einem bestimmten Konfliktausgang haben (zB Quote der Einigungen). Es ist ihre Aufgabe, einen Konflikt ergebnisoffen zu mediieren. Mediatoren sind aber nicht neutral im Sinne von teilnahmslos, sondern ihre Aufgabe ist es, die Selbstbestimmung der Parteien durch Stärkung ihrer persönlichen Ressourcen zu fördern (Empowerment). Sie arbeiten dabei als Klärungshelfer für beide/alle Parteien („Allparteilichkeit“) mit einer mediativen Grundhaltung, wodurch die Balance und Symmetrie zwischen den Parteien (wieder) hergestellt werden soll bei gleichzeitiger inhaltlicher Enthaltung im Hinblick auf die Regelungsoptionen. Mehr lesen »

Auswahl der Mediatoren – Vorgaben der Rechtssschutzversicherung

Nach § 2 Abs. 1 MediationsG wählen die Parteien den Mediator aus. Sofern der Auftraggeber (das Unternehmen) den Mediator beauftragt, ist dies wie Vorschläge von Dritter Seite (z.B. auch Gericht, Rechtsschutzversicherer) unproblematisch solange sie die konkrete Person ablehnen bzw. ihre Teilnahmebereitschaft ansonsten verneinen können. Umstritten ist dies, wenn Rechtsschutzversicherer (insb. aufgrund ihrer AGBs) die Kosten eines Mediationsverfahrens nur bei einem vom Versicherer ausgewählten bzw. aus einem Pool auszuwählenden Mediator übernehmen (vgl. LG Frankfurt a.M. 7.5.2014, 2-06 O 271/13). Nach einer neueren Entscheidung (sog. Nichtzulassingsbeschwerde im Hinblick auf eine Revision) des BGH vom 14.01.2016 – I ZR 98/15 – https://openjur.de/u/876286.html) handele es sich insoweit noch um eine zulässige Leistungsbestimmung, die die Freiheit, einen anderen Mediator zu beauftragen, nicht unzumutbar beschneide.: „Ein Rechtsschutzversicherer ist nach dem in § 125 VVG niedergelegten Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert, sein Angebot, die Kosten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu tragen, dadurch zu erweitern, dass er zusätzlich anbietet, zwar nicht alle Kosten der sonstigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, aber immerhin diejenigen dieser Kosten zu tragen, die durch ein Mediationsverfahren entstehen. … Dem Versicherungsnehmer steht es überdies auch nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten frei, den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen sowie vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.“ Von Bedeutung ist insoweit, dass es sich bei dem Mediationsverfahren um eine Erweiterung der durch den Versicherungsvertrag Vorrangig geschuldeten Rechtsberatungsleistung im Hinblick auf eine streitige Klärung des Konflikts handelt. Ob dies anders zu sehen ist, wenn die Mediation wesentlicher Bestandteil der Versicherung ist, mag dahinstehen.

Mit Bezug auf BGH (4.12.2013 – IV AR VZ 3/12) geht aber wohl die h.M. davon aus, dass schon eine Anwaltsempfehlung oder Auswahl  nicht unzulässig sei, wenn die Entscheidung letztlich beim Versicherungsnehmer liege und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten werde. Bei einem Mediator sei das erst Recht der Fall, da für diesen das Gebot der freien Anwaltswahl nach § 127 VVG nicht gelte (vgl. Greger 2016 § 2 Rn. 5 und D Rn. 289; Wendt in Kloweit/Gläßer 2013, § 2 Rn 15;  Röthemeier ZKM 2014, 203 ff.). Dies wird von Prof. Dr. Frist Jost (ZKM 2014, 30) scharf  kritisiert, da die besondere Rolle des Mediators und insb. dessen Unabhängigkeit nicht hinreichend berücksichtigt werde.