ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Verbraucherschlichtung – Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 27.05.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung eine entsprechende EU-Richtlinie über die alternative Streitbeilegung um. Damit soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, Verbraucherschlichtung bundesweit zu ermöglichen. Das bisherige Angebot außergerichtlicher Streitschlichtung in einzelnen Branchen soll erhalten bleiben und nun ergänzt werden – um behördliche und Universal-Schlichtungsstellen der Länder. Künftig sollen sich Verbraucher und Unternehmen für Streitigkeiten aus allen Verbraucherverträgen, Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, quasi vor Ort an eine Schlichtungsstelle wenden können. Die Schlichtungsstellen müssen staatlich oder staatlich anerkannt sein (Quelle: Bundesregierung; PM 27.05.2015)Zum Gesetzentwurf siehe → hier

Funktionaler Mediatorenbegriff

Das Mediationsgesetz definiert nicht nur, was Mediation ist (§ 1 Abs. 1 MediationsG), sondern setzt fachliche Mindeststandards für die Durchführung des Mediationsverfahrens, z.B..:

  • Grundsätze und Ablauf der Mediation:  § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2
  • Aufgaben und Rolle der Mediatoren:   § 1 Abs. 1 u. 2, § 2 Abs. 2, 3 u. 6, § 3
  • Ausschluss der Vor-/Nachbefassung:  § 3 Abs. 2
  • Rolle/Rechte der Konfliktparteien:   § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5
  • Möglichkeit von Einzelgesprächen:   § 2 Abs. 3
  • Einbeziehung Dritter:   § 2 Abs. 4
  • Vertraulichkeit:  § 4

Deshalb stellt sich die Frage nach dem Geltungsbereich bzw. der Reichweite des MediationsG: Für wen gilt das MediationsG? Wer muss die o.g. fachlichen Standards einhalten? Wer ist zu den entsprechenden Hinweisen verpflichtet (→ Hinweis- und Offenbarungspflichten)?

Nach § 1 Abs. 2 MediationsG ist Mediator eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Die Vorschriften des Mediationsgesetzes (→ Arbeitshilfen) knüpfen funktional an den Mediator im Sinne von § 1 Abs. 2 MediationsG an, d.h. jede/r Vermittler*in, die/der eine Mediation im Sinne des § 1 Abs. 1 MediationsG auftragsgemäß durchführt (funktionaler Mediatorenbegriff), unterliegt den normativ-fachlichen Standards des Mediationsgesetzes. Entscheidend ist allein der mit den (Konflikt-)Parteien vereinbarte Auftrag (ebenso Greger, Recht der alternativen Konfliktlösung, § 1 Rn 11). Wurde eine Vermittlung ohne Entscheidungsbefugnis des Dritten in der Streitsache vereinbart bzw. dass die Parteien selbst (eigenverantwortlich) eine Regelung bzw. Lösung in der Sache erarbeiten, dann handelt es sich um eine Mediation i.S.d. § 1 Abs. 1 MediationsG unabhängig davon, ob das Verfahren bzw. das Vorgehen des Dritten als „Mediation“, „Coaching„, „Klärungshilfe„, (Konflikt-)“Moderation„, „Schlichtung„, „Täter-Opfer-Ausgleich“ oder was auch immer bezeichnet wird, unabhängig davon wie sich die dritte Person selbst bezeichnet, ob als (Unternehmens-, Ehe-, …)Berater*, Moderator*, Coach oder Helfer*, Unterstützer*, Ombudsperson, Schiedsrichter* oder Schlichter*, Supervisor*, Sozialarbeiter*, Jurist*, Therapeut*, gar als gute Fee, Magier oder Weihnachtsmann/frau, über welche disziplinäre/berufliche Grundqualifikation die Vermittler:innen verfügen, ob sie im Übrigen als Verfahrensbeistand, als technische, wissenschaftliche, medizinische, psychologische bzw. psychosoziale Fachkräfte, Führungskräfte, (Bewährungs-, Kranken-, Gesundheits-, Pflege-, Rettungs-, Streit-, …)Helfer*, Berater*, Richter*, Seelsorger*, Ingenieur*, Ökonom* oder Organisations- und Unternehmensberater*innen, Rechtsanwälte/Rechtsanwält:innen oder was auch immer tätig sind. Durch § 1 Abs. 2 MediationsG wird der Anwendungsbereich zwar nicht auf alle Anwender von Mediationstechniken („Methoden“) ausgeweitet (vgl. z.B. Güterrichter*innen gem. § 278 Abs 5 ZPO), allerdings gilt das MediationsG verbindlich für alle Dritte/Vermittler*innen, die mit den Parteien ein Vermittlungsverfahren iSd § 1 Abs. 1 MediationsG vereinbart haben. Ausnahmen im Hinblick auf das Arbeitsfeld und Rechtsgebiet  – sei es allgemein zivil-, familien- oder strafrechtlicher, sozialpädagogischer, therapeutischer, ökonomischer oder welcher Art auch immer –  gibt es nicht. Mehr lesen »

Rechtsschutzversicherungen dürfen nicht in die Mediation zwingen – Keine Rechtsberatung in einer Mediation –

Urteil des OLG Frankfurt vom 09.04.2015 – 6 U 110/14

Leitsatz: Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

Hintergrund: In einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin (RAK) gegen eine deutsche Rechtsschutzversicherung ging es im Wesentlichen um zwei Fragen:

  • Darf eine Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für die Rechtsberatung von der Durchführung einer Mediation abhängig machen?
  • Darf die Rechtsschutzversicherung den (von ihr bezahlten) Mediator auswählen?

Die zweite Frage hat das LG Frankfurt 7.5.2014, 2-06 O 271/13 mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz („Die Parteien wählen den Mediator aus.“) klar verneint. Aufgrund der von der Rechtschutzversicherung eingelegten Berufung hat nun das OLG Frankfurt der Rechtsschutzversicherung mit – in seinen Auswirkungen wohl noch weitergehenden – Urteil vom 09.04.2015 (Az. 6 U 110/14) untersagt, in ihren Versicherungsbedingungen (AGB, hier ARB genannt) festzulegen, dass der Kunde für ein gerichtliches Verfahren Rechtsschutz erst dann erhält, wenn er zuvor ein Mediationsverfahren erfolglos durchgeführt hat. Die Kostenzusage für ein gerichtliches Verfahren darf nicht einem vorgeschalteten Mediationsverfahren („Zwangsmediationsversuch“) abhängig gemacht werden. Mehr lesen »

Voraussichtlich keine Ausbildungsverordnung in 2015

Bundesjustizminister Heiko Maas teilte in einem Interview im Anwaltsblatts mit, dass das BMJ derzeit hauptsächlich mit der Umsetzung der EU-ADR- Richtlinie (Umsetzung bis 9. 07. 2015) und der Etablierung von Schlichtungsstellen beschäftigt sei. Die Verordnung zur Aus- und Fortbildung des zertifizierten Mediators müsse deshalb warten. Maas wandte sich aber gegen billige „Schnell-Mediation“. Es gebe zwar ein Bedürfnis nach schneller Konfliktbeilegung, dem die Gerichte nicht immer entsprechen könnten. Es gelte aber zu klären, wie die Mediatorenausbildung geregelt werde. Hinsichtlich der Qualitätsmaßstäbe von Mediationsausbildung und Mediationsverfahren sieht Maas noch Optimierungsbedarf. Lesen Sie hier das komplette Interview: http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/magazin-details/items/anwaltsblattgespraech-mit-heiko-maas.html

Tag der Mediation in DE/AT/CH

Am 18.06.2014 wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz der Tag der Mediation begangen. Interessierte Unternehmen und Personen erhalten an diesem Aktionstag in zahlreichen Veranstaltúngen Informationen und einen Einblick in die (Wirtschafts-)Mediation. Bei Interesse können Sie gerne mit uns Konbtakt aufnehmen. Wir laden Sie auch an allen anderen Tagen des Jahres ein, das Mediationsverfahren kennen zu lernen! Infos über die auf der Startseite angegebene Kontaktadresse.

Rechtsschutzversicherungen dürfen den Mediator nicht vorschreiben

Das LG Frankfurt a.M. (7.5.2014, 2-06 O 271/13) hat dem Rechtsschutzversicherer Deurag untersagt, Versicherungsverträge zu verwenden, nach denen der Rechtsschutzversicherer in einem vor dem gerichtlichen Verfahren durchzuführenden Mediationsverfahren den konkreten Mediator auswählt. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs.1 des Mediationsgesetzes, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist. Das LG betont, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle, da es dem Versicherer es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung gehe.