ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Mediation und TOA – Wesensmerkmale und fachliche Standards

Im Heft 1/2016 der Zeitschrift für Konfliktmanagement ist ein neuer Beitrag des SIMK zum Thema Mediation und Täter-Opfer-Ausgleich. Wesensmerkmale und fachliche Standards;  erschienen. (ZKM 1/2016, S. 4 – 8). Zu weiteren Veröffentlichungen siehe → hier.

Keine Verjährungshemmung durch missbräuchlichen Güteantrag – neue BGH-Entscheidungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen zur Verjährungshemmung durch Güteanträge Stellung genommen.

Im ersten Fall (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14) wurde die Klage einer Erbin gegen einen englischen Lebensversicherer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in den Vorinstanzen abgewiesen, weil sie verjährt sei. Vor dem BGH machte die Erbin geltend, dass eine Verjährung durch einen von ihrem verstorbenen Vater ordnungsgemäß gestellten Güteantrag gehemmt worden sei. Der BGH äußerte sich in seiner Entscheidung zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in einem Güteantrag, wenn die wesentlichen Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands nicht im Güteantrag selbst, sondern in einem beigefügten Anspruchsschreiben aufgeführt werden. Außerdem befasste er sich mit der Frage, wann die Hemmung der Verjährung eintritt, wenn ein Güteverfahren dadurch endet, das der Schuldner mitteilt, nicht am Verfahren teilzunehmen.

In einem Parallelverfahren (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14) zur vorstehenden Entscheidung beschäftigte sich der BGH mit der Verjährungshemmung durch einen missbräuchlichen Güteantrag. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang unter anderem fest, dass ein Güteantrag zur Hemmung der Verjährung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor Antragstellung klar war, dass die andere Konfliktpartei nicht an einer außergerichtlichen Einigung interessiert ist und dies auch bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Ausführlich nachzulesen sind die Urteile in der aktuellen Ausgabe der ZKM 1/2016, wo Sie auch eine aufschlussreiche Urteilsbesprechung dazu finden.

Quelle: ZKM 1/2016, S. 31 – 34; Centrale für Mediation (Verlag Dr. Otto Schmidt) – Nachrichten vom 09.02.2016
 

Rechtsanwälte sind verpflichtet, über Mediation zu beraten

Auf der gemeinsam vom Justizministerium NRW mit der Rechtsanwaltskammer Köln am 17.02.2016  durchgeführten Veranstaltung zur außergerichtlichen Streitschlichtung und Mediation betonte NRW-Justizminister Thomas Kutschaty, es sei nicht nur die ureigenste Aufgabe der staatlichen Gerichte, Recht zu sprechen und Prozesse zu entscheiden. Durch die gesetzliche Verankerung alternativer Methoden zur Streitbeilegung wie der Mediation und der Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten ruhend zu stellen, um eine außergerichtliche Konfliktlösung zu erreichen, ist es inzwischen Aufgabe der Gerichte, auch über den Weg zur Schaffung des Rechtsfriedens nachzudenken. Vorgerichtlich komme vor allem der Anwaltschaft eine Hinweispflicht über die Alternativen zum klassischen Gerichtsverfahren, insbesondere der Mediation, zu. Es  sollte in oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens jede Chance zum Versuch einer Konfliktbeilegung genutzt werden. Auch der Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln, RA Peter Blumenthal, betonte die Bedeutung der ADR-Verfahren. Ein Rechtsanwalt sei berufsrechtlich verpflichtet, seinen Mandanten auch konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten (Quelle: Grußwort von Justizminister Kutschaty vom, 17.2.2016; PM RAK Köln vom 18.2.2016).

Was ist Mediation? Lesen Sie hier weiter → Mediation – Das Wesentliche in Kürze

Allparteilichkeit – Anspruch und Wirklichkeit

Die professionelle, spezifische Haltung von Mediatoren wird zumeist mit Allparteilichkeit umschrieben; zumindest wird von ihnen gemeinhin Neutralität erwartet, wobei weder bei dem einen noch dem anderen Begriff hinreichend klar zu sein scheint, was damit gemeint ist. Im Wesentlichen geht es um die gleichzeitige Sicherstellung von:

  • Vorurteilsfreiheit und -losigkeit: keine Voreingenommenheit und keine Bewertungen im Hinblick auf die Sachfrage
  • Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit,
  • Äquidistanz („gleich großer Abstand“) zu den beteiligten Personen (den/allen Parteien),
  • Unparteilichkeit,
  • menschlicher wie inhaltlicher (Ergebnis-)Offenheit und Sachlichkeit sowie
  • Wertschätzung aller beteiligten Parteien,

was in Neusprache mit „Allparteilichkeit“ bezeichnet wird. Mediatoren dürfen kein eigenes (persönliches wie institutionelles) Interesse an einem bestimmten Konfliktausgang haben (zB Quote der Einigungen). Es ist ihre Aufgabe, einen Konflikt ergebnisoffen zu mediieren. Mediatoren sind aber nicht neutral im Sinne von teilnahmslos, sondern ihre Aufgabe ist es, die Selbstbestimmung der Parteien durch Stärkung ihrer persönlichen Ressourcen zu fördern (Empowerment). Sie arbeiten dabei als Klärungshelfer für beide/alle Parteien („Allparteilichkeit“) mit einer mediativen Grundhaltung, wodurch die Balance und Symmetrie zwischen den Parteien (wieder) hergestellt werden soll bei gleichzeitiger inhaltlicher Enthaltung im Hinblick auf die Regelungsoptionen. Mehr lesen »

Auswahl der Mediatoren – Vorgaben der Rechtssschutzversicherung

Nach § 2 Abs. 1 MediationsG wählen die Parteien den Mediator aus. Sofern der Auftraggeber (das Unternehmen) den Mediator beauftragt, ist dies wie Vorschläge von Dritter Seite (z.B. auch Gericht, Rechtsschutzversicherer) unproblematisch solange sie die konkrete Person ablehnen bzw. ihre Teilnahmebereitschaft ansonsten verneinen können. Umstritten ist dies, wenn Rechtsschutzversicherer (insb. aufgrund ihrer AGBs) die Kosten eines Mediationsverfahrens nur bei einem vom Versicherer ausgewählten bzw. aus einem Pool auszuwählenden Mediator übernehmen (vgl. LG Frankfurt a.M. 7.5.2014, 2-06 O 271/13). Nach einer neueren Entscheidung (sog. Nichtzulassingsbeschwerde im Hinblick auf eine Revision) des BGH vom 14.01.2016 – I ZR 98/15 – https://openjur.de/u/876286.html) handele es sich insoweit noch um eine zulässige Leistungsbestimmung, die die Freiheit, einen anderen Mediator zu beauftragen, nicht unzumutbar beschneide.: „Ein Rechtsschutzversicherer ist nach dem in § 125 VVG niedergelegten Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert, sein Angebot, die Kosten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu tragen, dadurch zu erweitern, dass er zusätzlich anbietet, zwar nicht alle Kosten der sonstigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, aber immerhin diejenigen dieser Kosten zu tragen, die durch ein Mediationsverfahren entstehen. … Dem Versicherungsnehmer steht es überdies auch nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten frei, den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen sowie vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.“ Von Bedeutung ist insoweit, dass es sich bei dem Mediationsverfahren um eine Erweiterung der durch den Versicherungsvertrag Vorrangig geschuldeten Rechtsberatungsleistung im Hinblick auf eine streitige Klärung des Konflikts handelt. Ob dies anders zu sehen ist, wenn die Mediation wesentlicher Bestandteil der Versicherung ist, mag dahinstehen.

Mit Bezug auf BGH (4.12.2013 – IV AR VZ 3/12) geht aber wohl die h.M. davon aus, dass schon eine Anwaltsempfehlung oder Auswahl  nicht unzulässig sei, wenn die Entscheidung letztlich beim Versicherungsnehmer liege und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten werde. Bei einem Mediator sei das erst Recht der Fall, da für diesen das Gebot der freien Anwaltswahl nach § 127 VVG nicht gelte (vgl. Greger 2016 § 2 Rn. 5 und D Rn. 289; Wendt in Kloweit/Gläßer 2013, § 2 Rn 15;  Röthemeier ZKM 2014, 203 ff.). Dies wird von Prof. Dr. Frist Jost (ZKM 2014, 30) scharf  kritisiert, da die besondere Rolle des Mediators und insb. dessen Unabhängigkeit nicht hinreichend berücksichtigt werde.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 3. 12.2015 das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung (BT-Drs. 18/6904) mit den Stimmen der Regierungs- und bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen beschlossen. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Allerdings steht das VSBG nicht auf der Agenda der Bundesratssitzung vom 18. 12. 2015, weshalb es voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr verkündet werden wird. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats ist am 29.1.2016. Sollte das Gesetz dann abschließend behandelt werden, könnte das Gesetz am 1. April 2016 in Kraft treten.

Gegenüber dem Regierungsentwurf (s. hierzu die News vom 27.05.2015) enthält die jetzt vom Bundetag beschlossene Fassung insbesondere folgende Änderungen:

  • An die Qualifikation der sog. Streitmittler werden höhere Anforderungen gestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein (§ 6 Abs. 2 S. 2).
  • Zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen ist das Bundesamt für Justiz (§ 27).
  • Die Länder können allerdings die Beauftragung bzw. Beleihung von Universalschlichtungsstellen durch Rechtsverordnung regeln (§ 29 Abs. 4),  brauchen allerdings vorerst keine Universalschlichtungsstellen einzurichten (§ 43).
  • Träger einer Verbraucherschlichtungsstelle muss stets ein eingetragener Verein sein (§ 3).
  • Die Verbraucherschlichtungsstelle muss ihren Sitz im Inland haben (§ 24).
  • Verbraucher können nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichtet werden, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Entsprechende Klauseln, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat, sind unwirksam (§ 309 Nr. 14 BGB).
  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fördert bis zum 31. 12.2019 zu Forschungszwecken die Arbeit einer bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle. Dadurch sollen Erkenntnisse für die künftige Gestaltung der Auffangschlichtung gesammelt werden, ohne dass die Länder sogleich Universalschlichtungsstellen einrichten müssen (§ 43).

Quellen und weitere Informationen: Heute im Bundestag v. 2.12.2015; Schlichtungsforum/Prof. Dr. Greger

Interkulturelle Kompetenz in der Mediation

Das von Prof. Trenczek für und mit dem gemeinnützigen Mediationszentrum Waage Hannover e.V. im Jahr 2010/11 initiierte und konzipierte Projekt „Bürgerschaftliches Engagement von Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen sozialraumnaher Schlichtung“ hat am 21.11.2015 den Niederachsenpreis „Freiwillig und unbezahlbar“ erhalten.

Ziel dieses Projektes ist es vor allem Konfliktparteien die Möglichkeit zu geben, Konflikte in ihrer Muttersprache und mit Verständnis des kulturellen Hintergrundes außerhalb des Gerichts beizulegen. Dies geschieht insbesondere mithilfe von Mediator/innen, die über einen Migrationshintergrund verfügen und durch die Waage/Waage-Institut in Kooperation mit dem SIMK fachgerecht ausgebildet werden. BewerberInnen erhalten ein von der Klosterkammen Hannover gesponsertes Stipendium für die Ausbildung zur MediatorIn und verpflichten sich dafür, mindestens drei Jahre lang ehrenamtlich für die Waage Hannover zu engagieren. Derzeit können Gespräche in den Sprachen Deutsch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Türkisch, Polnisch, Serbisch/Kroatisch, Lettisch, Persisch und Tamil angeboten werden. Die Stipendiaten geben auch ihre Erfahrungen an die anderen haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen der Waage Hannover weiter, so dass das ganze Team qualifiziert wird. Zudem wirken die  Stipendiatinnen als Multiplikatoren innerhalb der Stadt und Region Hannover.