ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Rechtsschutzversicherungen dürfen nicht in die Mediation zwingen – Keine Rechtsberatung in einer Mediation –

Urteil des OLG Frankfurt vom 09.04.2015 – 6 U 110/14

Leitsatz: Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

Hintergrund: In einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin (RAK) gegen eine deutsche Rechtsschutzversicherung ging es im Wesentlichen um zwei Fragen:

  • Darf eine Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für die Rechtsberatung von der Durchführung einer Mediation abhängig machen?
  • Darf die Rechtsschutzversicherung den (von ihr bezahlten) Mediator auswählen?

Die zweite Frage hat das LG Frankfurt 7.5.2014, 2-06 O 271/13 mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz („Die Parteien wählen den Mediator aus.“) klar verneint. Aufgrund der von der Rechtschutzversicherung eingelegten Berufung hat nun das OLG Frankfurt der Rechtsschutzversicherung mit – in seinen Auswirkungen wohl noch weitergehenden – Urteil vom 09.04.2015 (Az. 6 U 110/14) untersagt, in ihren Versicherungsbedingungen (AGB, hier ARB genannt) festzulegen, dass der Kunde für ein gerichtliches Verfahren Rechtsschutz erst dann erhält, wenn er zuvor ein Mediationsverfahren erfolglos durchgeführt hat. Die Kostenzusage für ein gerichtliches Verfahren darf nicht einem vorgeschalteten Mediationsverfahren („Zwangsmediationsversuch“) abhängig gemacht werden. Mehr lesen »

Voraussichtlich keine Ausbildungsverordnung in 2015

Bundesjustizminister Heiko Maas teilte in einem Interview im Anwaltsblatts mit, dass das BMJ derzeit hauptsächlich mit der Umsetzung der EU-ADR- Richtlinie (Umsetzung bis 9. 07. 2015) und der Etablierung von Schlichtungsstellen beschäftigt sei. Die Verordnung zur Aus- und Fortbildung des zertifizierten Mediators müsse deshalb warten. Maas wandte sich aber gegen billige „Schnell-Mediation“. Es gebe zwar ein Bedürfnis nach schneller Konfliktbeilegung, dem die Gerichte nicht immer entsprechen könnten. Es gelte aber zu klären, wie die Mediatorenausbildung geregelt werde. Hinsichtlich der Qualitätsmaßstäbe von Mediationsausbildung und Mediationsverfahren sieht Maas noch Optimierungsbedarf. Lesen Sie hier das komplette Interview: http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/magazin-details/items/anwaltsblattgespraech-mit-heiko-maas.html

Tag der Mediation in DE/AT/CH

Am 18.06.2014 wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz der Tag der Mediation begangen. Interessierte Unternehmen und Personen erhalten an diesem Aktionstag in zahlreichen Veranstaltúngen Informationen und einen Einblick in die (Wirtschafts-)Mediation. Bei Interesse können Sie gerne mit uns Konbtakt aufnehmen. Wir laden Sie auch an allen anderen Tagen des Jahres ein, das Mediationsverfahren kennen zu lernen! Infos über die auf der Startseite angegebene Kontaktadresse.

Rechtsschutzversicherungen dürfen den Mediator nicht vorschreiben

Das LG Frankfurt a.M. (7.5.2014, 2-06 O 271/13) hat dem Rechtsschutzversicherer Deurag untersagt, Versicherungsverträge zu verwenden, nach denen der Rechtsschutzversicherer in einem vor dem gerichtlichen Verfahren durchzuführenden Mediationsverfahren den konkreten Mediator auswählt. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs.1 des Mediationsgesetzes, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist. Das LG betont, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle, da es dem Versicherer es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung gehe.

BMJ Ausbildungsverordnung für Mediatoren

Das BMJ hat einen ersten Entwurf zur Ausbildungsverordnung für Mediatoren gem. § 6 MediationG vorgelegt. Als zertifizierter Mediator darf sich nach §§ 2 f. VO-E nur bezeichnen, wer über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums und eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit sowie eine (in der Anlage zur VO-E thematisch spezifizierte) qualifizierte Ausbildung von mindestens 120 Std. verfügt. Der zertifizierte Mediator hat sich regelmäßig fortzubilden, und zwar innerhalb von zwei Jahren mindestens im Umfang von 20 Zeitstunden, sowie praktische Erfahrung im Umfang von mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.
Die Qualifizierungserfordernisse bleiben damit wie erwartet deutlich unter den Anforderungen die die Mediationsfachverbände BAFM, BM und BMWA sowie DGM an von ihnen zertifizierte Mediatoren stellen. Sollte es keine wesentlichen Änderungen an dem VO-Entwurf geben, wird es in Deutschland im Hinblick auf die Qualifizierung künftig ein drei-stufiges Gütesiegelsystem für Mediatoren in Deutschland geben. Die (nicht zertifizierten) B-Mediatoren, die entspr. §§ 5 f. MediationsG zertifizierten A-Mediatoren und die nach den fachlichen Standards der Bundesverbände (BAFM, BM und BMWA sowie DGM) zertifizierten A+-Mediatoren

Hinweis- und Offenbarungspflichten für Mediatoren

Funktional als Mediatoren (→ funktionaler Mediatorenbegriff) tätige Berater/Vermittler müssen die Regelungen des Mediationsgesetzes einhalten. Nach § 2 Abs. 2 MediationsG müssen sich die Mediatoren vergewissern, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben. Die insoweit zur Verfügung gestellten Informationen sollen den Parteien eine fundierte Entscheidung darüber ermöglichen, ob sie überhaupt an einer Mediation teilnehmen und ob diese gerade auch mit dem betreffenden Mediator stattfinden soll.

Im Rahmen der Auftragsklärung sind deshalb nicht nur die Erwartungen der Konfliktparteien zu klären und die wesentlichen Grundprinzipien der Mediation (hierzu Trenczek u.a. Handbuch Mediation & Konfliktmanagement 2017, Kap. 1.1.3.2) und insb. die Rolle der Mediatoren  (hierzu Trenczek u.a. 2017, Kap. 2.12) zu verdeutlichen, sondern vor allem auch die Aufklärungs- und Hinweispflichten der Mediatoren zu beachten, von denen nachfolgend nur die wichtigsten aufgelistet werden:

  • Struktur der Mediation (§ 1 Abs. 1 MediationsG)
  • Aufgaben und Unabhängigkeit des Mediators (§ 1 Abs. 1 u. 2, § 2 Abs.2, Abs. 3, Abs. 6, § 3 MediationsG)
  • Allparteilichkeit (§ 2 Abs. 3 MediationsG)
  • Vorbefassungsverbot (§ 3 Abs. 2 MediationsG)
  • Qualifikationsniveau der Mediatoren (§ 3 Abs. 5 MediationsG)
  • Aufgaben und Rechte der Konfliktparteien (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 MediationsG)
  • Freiwilligkeit (§ 2 Abs. 2 und 5 MediationsG)
  • Einbeziehung Dritter (§ 2 Abs. 4 MediationsG)
  • Vertraulichkeit (§ 4 MediationsG)
  • Abschlussvereinbarung/Ende der Mediation (§ 2 Abs. 5, Abs. 6 MediationsG)

(update June 2017)