ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Akzeptanz der Mediation in Deutschland

Eine außergerichtliche Schlichtung bei Streitfragen durch einen Vermittler hält – laut einer im Auftrag der Roland Rechtsschutzversicherung durchgeführten Allensbach-Umfrage – fast jeder Zweite für erfolgversprechend. 48 % der Bürger meinen, dass sich durch eine Mediation viele Streitigkeiten beilegen lassen. Von Personen, die schon einmal vom Mediationsverfahren gehört haben, glauben dies sogar 58 % Dass sich das freiwillige Verfahren besser eignet als ein Gerichtsverfahren, finden viele Menschen der Befragung zufolge besonders bei einer Auseinandersetzung unter Nachbarn (87 % der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (76 % oder im Sorgerechtsstreit (60%). Mehr lesen »

Mediation und Rechtsschutzversicherer

Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen auch die Kosten für eine aussergerichtliche Mediation. „12 der rund 40 Rechtsschutzversicherer bieten Tarife mit Mediation an“, hat eine Recherche von Check24 ergeben. Das Vergleichsportal hat dabei erhebliche Preisunterschiede festgestellt. So kann ein Single 301 Euro sparen, wenn er sich für das günstigste Angebot entscheidet.

Deutsches Mediationsgesetz

Das Bundesjustizministerium hat am 04.08.2010 den Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes veröffentlicht. Wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Der Entwurf stärkt die Mediation, indem er die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Verschwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Verein- barungen erleichtert. Das (eingeschränkte) Zeugnisverweigerungsrecht knüpft nur an die Tätigkeit an, also nicht an einen vorher erreichten oder nachgewiesenen Ausbildung oder Praxis- stand. Der Begriff der Mediation und die Pflichten eines Mediators sind im Entwurf normiert. Der Zugang zur Tätigkeit als Mediator wird im Entwurf allerdings nicht geregelt. Für die richterliche Mediation soll eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediations-RL) bis zum 20. Mai 2011 in deutsches Recht umzusetzen. Entwurf und die entsprechende Stellungnahme (PDF)

Niedersächsisches Schlichtungsgesetz

Das Nds. Schlichtungsgesetz trat am 01.01.2010 in Kraft. Es schreibt verpflichtend die Durchführung eines aussergerichtlichen Einigungsversuch insb. in nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. wegen Überhang von Sträuuchen und Büschen oder nach dem Nds. Nachbarrechtsgesetz) sowie bei Verletzung der persönlichen Ehre vor. Nach § 1 Abs. 5 des NSchlG besteht die Möglichkeit, den Versuch einer einvernehmlichen Konfliktklärung vor einer anerkannten Gütestelle wie der Waage Hannover durchzuführen. Darüber hinaus bietet die Waage das Güteverfahren in vielen anderen Streitfällen an (siehe Arbeitshilfen).

Qualitätssicherung in der Mediation

Die drei Bundesverbände BAFM, BMWA und BM haben im Juli 2008 eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Ausbildungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien abgeschlossen – ein wichtiger Schritt in der Organisationsgeschichte der Mediation in Deutschland. Die Vereinbarung enthält ferner Regelungen für zertifizierte Mitglieder dieser Verbände, die die gleichzeitige Mitgliedschaft in den anderen Verbänden erwerben wollen. Interessenten an einem Mediationsverfahren sind gut beraten, sich bei einer Mediation an einen von den Bundesverbänden zertifizierten Mediator zu wenden.

Europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

Am 23. April 2008 hat das Europäische Parlament die im Februar vom Europäischen Rat beschlossene Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen angenommen. Die Mediations-Richtlinie wird drei Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä¤ischen Union in Kraft treten. Sie gilt für alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Die nationalen Gesetzgeber haben nun drei Jahre Zeit, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Im Bundesjustizministerin wird geprüft, ob die Regelungen der Richtlinie, die nur für grenzberschreitende Streitigkeiten gelten, auf innerstaatliche Konflikte ausgedehnt werden sollen.

In den Anwendungsbereich der neuen EU-Richtlinie fallen nicht nur zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne, sondern auch innerbetriebliche Konfliktregulierungen im Arbeitsrecht. Inhaltlich verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten vor allem, die Vertraulichkeit der Mediation sowie die Vollstreckbarkeit von Mediationsvergleichen zu gewährleisten. Darber hinaus sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, die Mediation durch Qualitätssicherungsmaßnahmen zu fürdern. Sie sollen die Entwicklung und Einhaltung von freiwilligen Verhaltenskodizes vorantreiben, sonstige Maßnahmen der Qualitätskontrolle unterstützen sowie die Aus- und Fortbildung von Mediatoren fördern (siehe Arbeitshilfen).