Category Archives: Allgemein

Handbuch Mediation und Konfliktmanagement 2.Aufl. 2017 soeben erschienen

Das von Prof. Trenczek herausgegebene Handbuch Mediation und Konfliktmanagement ist gerade in der 2. Auflage 2017 (ISBN 978-3-8487-2948-7) erschienen.

Das Praxishandbuch hat eine sehr positive Aufnahme in der Fachöffentlichkeit gefunden und wird von führenden Mediationsverbänden empfohlen:
»… ein beachtenswertes Grundlagenwerk, das sowohl zur Begleitung in der Ausbildung
als auch als Nachschlagewerk in der Praxis eingesetzt werden kann.« (Dr. Karl Heinz Blasweiler, Mediator)
»Anschaffung vorbehaltlos zu empfehlen.« (Christoph Strecker, Betrifft JUSTIZ)
»Als Lehrbuch wie Nachschlagewerk gehört es auf den Schreibtisch jeder Mediator/in und all derer, die mit Konfliktmoderation im weitesten Sinne befasst sind.« (Petra Rechenberg-Winter, socialnet.de) 
»vielseitig, aktuell und kritisch und enthält jede Menge Denkanstöße und
Beiträge zur vertieften Auseinandersetzung auch für gestandene Mediatoren.« (RAin Dr. Angelika Peschke, NJW)

weitere Informationen: Nomos-Flyer Trenczek et al Handbuch Mediation & KM (2.Auflage 2017)

ZMediatAusbV – Inkrafttreten nicht ausgesetzt – Zur Problematik des Begriffs „zertifizierter Mediator“

Mit einem gemeinsames Schreiben vom 23.06.2017 haben sich die Vorstände der Mediationsverbände BAFM, BM, BMWA, DGM und DFfM an Bundesjustizminister Heike Maas gewandt mit der Bitte, das Inkrafttreten der ZMediatAusbV vorerst auszusetzen. Lesen Sie hier weiter → gemeinsames Schreiben der Mediationsverbände an Bundesjustizminster Maas vom 23.06.2017.

Dieser Bitte ist nicht entsprochen worden. Mit → Antwortschreiben vom 21.07.2017 hat Bundesjustizminister Maas geantwortet, zwar Verständnis für die Kritik der Mediationsverbände geäußert, er schloss aber mit Hinweis auf die Regelungen des Mediationsgesetzes in der jetzigen Fassung eine grundlegende Änderung des Zertifizierungssystem aus.

Mithin ist nun seit 1.9.2017 die Verwendung des Begriffs „zertifizierter Mediator“ zulässig. Zur Problematik des → Begriffs und der damit verbundenen →“Selbstzertifizierung„.  Der Begriff „zertifizierter Mediator“ verdeckt, dass damit nur ein unteres B-Qualifikationsniveau auf dem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ verbunden ist. Demgegenüber gibt es bereits jetzt eine durch die Zertifizierung nach den Standards der Fachverbände nachgewiesenes Qualifikationsniveau A, das die Anforderungen, die an den „zertifizierten Mediator“ gestellt werden, bei Weitem übertrifft (u.a. mind. 200 Std. Ausbildung mit spezifischen Lehrinhalten und Übungsformen, Praxisnachweis und Abschlusskolloquium).

Auswirkungen des Mediationsgesetzes

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat zur Umsetzung des § 8 Abs. 1 MediationG das Deutsche Forschungsinstitut für die öffentliche Verwaltung in Speyer mit einer rechtstatsächlichen Studie beauftragt, die am 14.06.2017 vorgelegt und nun veröffentlicht wurde.

Die Studie ist die erste flächendeckende empirische Untersuchung über die Nutzung von Mediation in Deutschland (hierzu s. bereits Trenczek in Spektrum der Mediation, Nr. 37, I/2010, S. 4 ff sowie Handbuch Mediation und Konfliktmanagement, 2. Aufl. 2017, Kap. 1.2). Er zeigt nach Ansicht der AutorInnen, dass Mediation als alternatives Instrument der Konfliktbeilegung in Deutschland einen festen Platz in der Streitbeilegungslandschaft einnehme, allerdings noch nicht in einem Maße genutzt werde, wie es wünschenswert wäre. Das Potential der Mediation sei noch nicht voll entfaltet. Der Bericht kommt insb. zu folgenden Ergebnissen:
1. Die Zahl der durchgeführten Mediationen ist auf einem gleichbleibenden niedrigen Niveau. Die Mediationen konzentrieren sich dabei überwiegend auf einige wenige Mediatoren.
2. Die Mediationstätigkeit bietet nur geringe Verdienstmöglichkeiten. Viele Mediatoren sind in der Ausbildung tätig.
3. Während die Mediationskostenhilfe von den Mediatoren als bestes Instrument zur Förderung der Mediation gehalten wird, rät der Bericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer allgemeinen, bereichsunabhängigen Regelung zur Mediationskostenhilfe ab.
4. Die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen wird von den Mediatoren im geringsten Maße als weiterführendes Instrument zur Förderung der Mediation erachtet. Für eine Sonderregelung zur Vollsteckbarmachung von Mediations(ergebnis)vereinbarungen sieht auch der Bericht keinen Bedarf.
5. Die Zertifizierung von Mediatoren, wie sie derzeit ausgestaltet ist, hat für die Nutzer wenig Relevanz. Inwieweit ein einheitliches öffentlich-rechtliches Zertifizierungssystem dies zu ändern vermag, ist empirisch nicht belegbar.

Der vollständige Bericht steht über die Internetseite des BMJV kostenfrei als → Download zur Verfügung.

Freiwilligkeit vs. obligatorischer Mediation – Urteil des EuGH C‑75/16 vom 14.06.2017

Aus Anlass einen Verfahrens in Italien (Menini und Rampanelli vs. Banco Popolare Società Cooperativa – EuGH C‑75/16 vom 14. 06. 2017) hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) im Hinblick auf Europäisches Recht (Richtlinie 2008/52/EG – Richtlinie 2013/11/EU – Art. 3 Abs. 2) die Zulässigkeit der obligatorischen alternativen Streitbeilegung (AS) bestätigt.  Eine zwingende Mediation in Verbraucherstreitigkeiten ist mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn letztlich die Parteien den Ablauf des Mediationsverfahrens bestimmen.

Leitsätze:  Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen. dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die in den in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Rechtsstreitigkeiten die Einleitung eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage in Bezug auf diese Streitigkeiten vorsehen, soweit ein solches Erfordernis die Parteien nicht daran hindert, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem auszuüben.

Diese Richtlinie ist andererseits dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsehen, dass ein Verbraucher im Rahmen einer solchen Mediation einen Anwalt beiziehen muss und dass er ein Mediationsverfahren nur abbrechen darf, wenn er das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegt. Continue reading

18. Juni – Tag der Mediation

Am 18. Juni ist (wieder) der Tag der Mediation, der von den großen deutschsprachigen Mediationsverbänden aus Deutschland, Österreich und der Schweiz im Rahmen der „Wiener Erklärung“ von 2013 ins Leben gerufen wurde.

Mediation, das bedeutet die Klärung von Konflikten in einem strukturierten Verfahren mit Hilfe von unparteiischen, neutral-allparteilichen Dritten, den Mediatoren. Deren Aufgabe ist die Schaffung eines geeigneten Rahmens zur Konfliktlösung, während die Streitparteien für die Inhalte des Lösungsprozesses verantwortlich sind (→ hierzu siehe Glossar). Mediation stellt damit eine sehr erfolgreiches Verfahren dar, um Klarheit in Konflikten zu finden und gemeinsame Lösungsansätze zu erarbeiten.

Bei bestehenden Konflikten helfen die Mediationsverbände, einen Überblick über mögliche MediatorInnen zu schaffen und bei Bedarf die geeigneten Mediatoren zu finden. Die deutschen Mediationsverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM), der Bundesverband Mediation (BM) und der Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA) gewährleisten durch ihre hohen Ausbildungsstandards und ihre Zertifizierungsverfahren eine besondere Qualität des Mediationsverfahrens.

Beim SIMK sowie den Regionalgruppen der Bundesverbände BMWA, BAFM und BM können Sie sich weiter über das Thema Mediation informieren und Fragen zum Mediationsprozess sowie Fortbildungsmöglichkeiten erhalten.

Kritik am Rechtssystem – Hoher Stellenwert von Mediation (Roland Rechtsreport 2017)

Der Roland Rechtsreport in Kooperation mit dem Institut für Demoskopie Allensbach hat auch 2017 wieder eine  Studie zur Einstellung der Deutschen zum Rechtssystem und zur Mediation veröffentlicht. Danach sind vier von fünf Deutschen der Meinung, dass die Verfahren an den Gerichten zu lange dauern und die Gerichte allgemein überlastet seien. Die Bekanntheit von Mediation stagniert, aber auf hohem Niveau. Die aktuelle Studie zeigt bei den Befragten eine wachsende Kritik an langen Gerichtsverfahren und überlasteten Gerichten. 80 % der Bürger empfinden, dass die meisten Verfahren an deutschen Gerichten zu lange dauern – das waren 2010 nur 74 %. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil derer, die die Gerichte für überlastet halten, sogar um 13 % auf 73 %. Zweidrittel der Befragten (62 %) empfinden eine Ungleichbehandlung vor Gericht. Sie sind der Auffassung, dass man seine Chancen auf ein günstiges Urteil steigern könne, wenn man Geld für einen renommierten Anwalt hat. Gerade diejenigen, die in den letzten zehn Jahren bereits an einem Prozess beteiligt waren – sei es als Kläger, Beklagter oder Zeuge – gehen mit bestimmten Aspekten des deutschen Justizsystems besonders hart ins Gericht. 69 % der Prozesserfahrenen sind sich sicher, dass ein bekannter Anwalt die Chancen auf ein günstiges Urteil erhöht. Von den Bürgern ohne eigene Gerichtserfahrung sehen das nur 61 % so. Außerdem glauben 57 % der Befragten, dass die Rechtsprechung generell uneinheitlich ist und vor allem vom zuständigen Gericht abhängt. Auch die Gesetzgebung betrachten viele als verbesserungswürdig. 60 % der Bürger finden die Gesetze viel zu kompliziert, ein normaler Bürger kann sie in ihren Augen nicht verstehen. Continue reading