Author Archives: Thomas Trenczek

Recht ohne Streit – Bericht über die Erkenntnisse aus dem Testbetrieb

In dem Beitrag vom 17.01.2023 →“Recht ohne Streit – interaktiver ADR-Online-Konfliktlotse freigeschaltet“ hatten wir über das von Prof. Dr. Reinhard Greger koordinierte Forschungsprojekt berichtet, mit welchem die Möglichkeiten online gestützer Entscheidungstools im Hinblick auf einvernehmliche Konfliktregelungs- verfahren getestet werden sollten. Mittlerweile ist ein erster Forschungsbericht erscheinen, der Erkenntnisse nicht nur konflikttheoretischer Art, sondern vor allem auch für die technische und designerische Umsetzung dokumentiert. Die Ergebnisse sind ermutigend, zeigen aber auch auf, wo noch Schwachstellen sind und wie man diese beheben könnte.

Als Fazit wird formuliert: Die Erkenntnisse aus dem Testlauf und die positiven Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, wie wichtig ein offen zugängliches, digitales Beratungs- und Hilfsangebot für Konfliktbetroffene ist. Das Verhaltensmuster, durch Instrumentalisierung des Rechts zur optimalen Lösung des Konflikts gelangen zu wollen, beherrscht selbst bei Menschen, die bereit sind, sich auf ein derartiges Konfliktklärungsangebot einzulassen, das Denken. Es reicht daher nicht aus, sie zu einem den vorgefassten Wertungen entsprechenden Verfahren hinzuleiten. Sie müssen vielmehr in ihrer Bedürfnislage abgeholt, mittels Selbstreflexion, Perspektivenwechsel und Information für einen selbstbestimmten Lösungsweg motiviert, über die Modalitäten der bestehenden Optionen aufgeklärt und bei der Umsetzung ihrer autonomen Entscheidung mit konkreten Handreichungen unterstützt werden.

Der komplette Bericht kann über die → Internetseite https://rechtohnestreit.de/info/evaluation-2023 abgerufen werden.

Mitteilung von Prof. Greger vom 02.02.2024

Der schwierige Weg in die Mediation – und wie man ihn erleichtern kann

Prof. Dr. Reinhard Greger zeigt in einem Tagungsbericht vom beim Bayerischen Mediationstag 2023 Wege auf, wie man die Zugangswege zu konsensualen Streiterledigung, insb. von Mediationsverfahren verbessern kann. Vor allem zwei Ansätze schälten sich in den Arbeitsgruppen in München heraus, beide nicht auf den Bau neuer Wege, sondern auf das Errichten oder den Abbau von Schwellen auf bestehenden Wegen gerichtet.

Der eine ist darauf gerichtet, den durch die hergebrachten Strukturen vorgezeichneten Weg zur streitigen Durchsetzung von Rechtspositionen (insb. im Klagewege) zu erschweren. Eine Schlüsselrolle komme dabei zwar der Anwaltschaft zu – und deshalb wurden von Ausbildungs- bis zu Vergütungsfragen viele darauf bezogene Ideen entwickelt. Auch dem für alternative Konfliktlösung aufgeschlossenen Anwalt sei es aber vielfach nicht mehr möglich, die bereits im Konflikt befangenen Parteien durch Überzeugungsarbeit auf den Weg zu einer selbst gestalteten Lösung zurückzuführen. Der Weg dorthin müsse deshalb bereits vorher angelegt werden, durch Konfliktlösungsklauseln in allen bedeutsamen Verträgen. Hierauf müssten Unternehmensjuristen und Anwälte, insbesondere aber auch Notare verstärkt hinwirken. Anstelle standardmäßiger Schieds- oder pauschaler Mediationsklauseln seien auf die Gegebenheiten des konkreten Rechtsgeschäfts abgestimmte und abgestufte Vereinbarungen zu treffen; dies sollte durch Fortbildung und Publikationen, z.B. in Formularbüchern unterstützt werden. Für besonders mediationsgeeignete Konfliktarten sei auch an die gesetzliche Vorgabe eines qualifizierten Einigungsversuchs vor Klageerhebung zu denken.

Beim zweiten Ansatz geht es um den Abbau von Schwellen, nämlich solchen, die den Weg zur Mediation erschweren. Konfliktbetroffene und ihre Berater seien vielfach damit überfordert, den Weg in ein ihnen unbekanntes Verfahren zu beschreiten, welches den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags mit einer nicht durch eine staatliche Anerkennung oder dergleichen ausgewiesenen Person erfordert. Diese Schwelle gelte es abzusenken, indem Konfliktparteien die Möglichkeit geboten wird, sich zunächst einmal mit den in ihrem Fall bestehenden Optionen für eine einvernehmliche Streitbeilegung vertraut zu machen. Dies könnte durch Konfliktanlaufstellen, Hotlines oder interaktive Online-Plattformen (wie z.B. www.rechtohnestreit.de; vgl. hierzu die Meldung vom 17.01.2023) geschehen. Mediator/innen wäre gut beraten, nicht nur mit ihrer Kernkompetenz auf den Markt zu gehen, sondern allgemeine Konfliktberatung und ‑vermittlung anzubieten, die ggf. in ein Mediationsverfahren münden kann. Und natürlich müsse der unmögliche Zustand behoben werden, dass Familienkonflikte ins VKH-gestützte Gerichtsverfahren gelenkt werden, weil die Kosten einer Mediation von den Beteiligten nicht getragen werden können.

Zum gesamten → Tagungsbericht über den Bayerischen Mediationstag 2023 (als PDF-Datei zum Download erhältlich) sowie die Auswertung in ZKM 2023, 171.

Quelle: Prof. Dr. Reinhard Greger;
Centrale für Mediation/Otto Schmidt Verlag v. 18.10.2023

Obligatorische Mediation in den USA – Der Fall Monsanto

Das Unternehmen Monsanto war bis zu seiner Übernahme durch den deutschen Agrarchemie- und Pharmakonzern Bayer AG am 7. Juni 2018 ein eigenständiger, ab 1927 börsennotierter Konzern mit Sitz in den USA. Nach dessen Übernahme wurde der Bayer Anfang des Jahres in einem richtungweisenden Fall am Bundesbezirksgericht in San Francisco unter Vorsitz von Richter Chhabria zum Schadensersatz in Gesamthöhe von 80,3 Millionen Dollar (71,4 Mio. Euro) veruteilt, weil er für Krebsrisiken des Unkrautvernichters Roundup haftbar sei. Bereits im Jahr davor hatte eine Jury an einem anderen Gericht Monsanto in einem anderen Fall zu einer Millionenzahlung verurteilt. Nach diesen zwei Niederlagen soll das Unternehmen Bayer nach dem Willen eines Richters nun nach einer gütlichen Einigung mit Klägern suchen. Der zuständige Richter Vince Chhabria, bei dem mehrere Hundert Klagen von Landwirten, Gärtnern und Verbrauchern gebündelt sind, forderte Bayer und Kläger in einer Anweisung auf, einen Mediator einzuschalten. Sollten sich die beiden Seiten nicht einigen können, werde ein Mediator gerichtlich bestellt. Zudem strich der Richter einen für Mitte Mai angesetzten Prozess vorerst.

Quellen: www.berliner-zeitung.de v. 14.9.2023
Centrale für Mediation
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2023 14:12
 

Geänderte Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) tritt zum 1. März 2024 in Kraft

Wie aus der Pressemitteilung des BMJ vom 13.07.2023 entnommen werden kann, hat Bundesjustizminister Buschmann die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung 2023-07-11 unterzeichnet, so dass die Änderungen/neuen Regelungen der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) zum 1. März 2024 in Kraft treten.

Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediatorinnen und Mediatoren die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen dürfen. Vorausgegangen war von Juni 2020 bis November 2021 ein weitgehend online geführte/r Austausch und Tagungen des Bundesministeriums der Justiz (vgl. z.B. Konferenz vom 22.10.2021) mit an der Mediation interessierten Praktikerinnen und Praktikern, Verbänden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, der einen erheblichen Regelungs- und Änderungsbedarf bzgl. der Mediatorenausbildung aufgezeigt. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung setzt einen Teil dieses Änderungsbedarfs um. Wesentliche Änderungen sind (vgl. insb. § 2 Abs. 4 -5 ZMediatAusbV)

  • Statt bisher 120 sind künftig 130 Ausbildungsstunden/Präsenzzeitstunden nachzuweisen. Nur bis zu 40% der Präsenzzeitstunden können in virtueller/online Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
  • Der Ausbildungsumfang wird um „Digitalkompetenzen“ und „Online-Mediation“ ergänzt.
  • Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden. Für die Selbst-Zertifizierung müssen mithin 5 (statt bisher eine) selbst durchgeführte und supervidierte Mediationen nachgewiesen werden.
  • Die Supervision kann in Einzel- wie auch in Gruppensettings durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass im Rahmen der (dann länger dauernden) Gruppen.-Supervision einen eigenen Fall vorgestell und supervidiert wird (vgl. hierzu unsere → Anm. vom 02.10.2027 Einzel- und Gruppensupervision )
  • Die Bescheinigung über die  Ausbildung wird Zertifizierungsvoraussetzung; die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind.
  • Die Regelung zur Fortbildung der zertifizierten Mediatoren in § 3 Absatz 1 lautet künftig: Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.“

Zur grundsätzlichen Kritik an dem Begriff „zertifizierte:r Mediator:in“ bzw. der problematischen Selbstzertifizierung vgl. unverändert unseren ADR-Beitrag vom 09.10.2016.

Die deutschen Mediationsfachverbände haben deshalb gemeinsam im Qualitätsverbund Mediation (QVM) eine Initiative für ein tatsächlich den Namen verdienendes Qualitätssiegel für Mediator:innen (QVM) und gemeinsame Zertifizierungsstelle gestartet, welche seit Ende 2022 tätig ist. → hierzu mehr

Neue EU-Empfehlung zu Opferrechten und Restorative Justce

Das Ministerkomitee des Europarats hat am 15. März 2023 eine neue Empfehlung zur Unterstützung der Opfer von Straftaten aus dem Jahr 2006 (Recommendation CM/Rec(2023)2 of the Committee of Ministers to member States on rights, services and support for victims of crime) herausgegeben, die  die Empfehlung Rec(2006)8 vom 14.6.2006 ersetzt und detailliertere Leitlinien für die Entwicklung und Umsetzung der Opferrechte enthält. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten auffordert, Hindernisse beim Zugang zur Justiz für Opfer von Straftaten ausfindig machen und beseitigen. Diese neue Empfehlung baut auf den Entwicklungen auf, die im Bereich der Opferrechte stattgefunden haben, einschließlich Entwicklungen in der nationalen und internationalen Gesetzgebung, in der Praxis und in der Viktimologieforschung, und die zu einem besseren Verständnis der Bedürfnisse der Opfer führen. Diese Empfehlung beinhaltet einen ganzheitlicheren Ansatz für die Opferrechte, indem versucht wird, die Opferrechte und -dienste über den Kontext des Strafverfahrens hinaus weiterzuentwickeln und auszuweiten, indem die Opferrechte nicht nur im Kontext des Strafverfahrens, sondern auch vor, nach oder unabhängig davon gefördert werden Verfahren. Durch die Erinnerung an die Empfehlungen des Europarates zu Restorative Justice (CM/Rec(2018)8) hebt die neue Empfehlung die Anwendung von Restorative Justice im gesamten Text hervor und fordert die Mitgliedstaaten des Europarates auf sicherzustellen, dass Anbieter von Restorative Justice die Empfehlung CM/Rec einhalten (2018) 8. Insbesondere Artikel 18 widmet sich der Förderung von opferorientierten Diensten in den Mitgliedstaaten des Europarates als allgemein verfügbare Dienste, indem er feststellt, dass „die Art und Schwere der Straftat oder ihr geografischer Ort nicht berücksichtigt werden sollten selbst und in Ermangelung anderer Erwägungen verhindern, dass opferorientierte Justiz angeboten wird.“ Der vollständige Text der neuen Empfehlung kann → hier abgerufen werden, derzeit leider erst in englischer und französischer Sprache.

Quelle: Council of Europe – Committee of Ministers v. 15.03.2023;
European Forum for Restorative Justice v. 16.03.2023

Roland Rechtsreport 2023: weniger Menschen ziehen vor Gericht – hohe Bedeutung der außergerichtlichen Streitbeilegung

Wie steht es um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das deutsche Rechtssystem? Dieser und weiteren Fragen geht die im Auftrag von Roland Rechtsschutzversicherung wiederholt erstellte Studie auf Basis einer repräsentativen Meinungsbefragung auf den Grund (hierzu vgl. auch die News Roland Rechtsreport 2021, und 2018). Im (ersten) Teil A des diesjährigen Roland Rechtsport 2023 geht es insb. um die Einstellung der Bevölkerung zum deutschen Justizsystem und zur außergerichtlichen Konfliktlösung (in Teil B geht es um den Zusammenhalt in der deutschen Gesellschaft, im Teil C um das deutsche Rechts- und Justizsystem aus Sicht von Richter: und Staatsanwält:innen).

Dabei zeigt sich, dass 70 Prozent der Bürger:innen sehr viel oder ziemlich viel Vertrauen in die Gesetze haben, 69 Prozent in die Gerichte. Aber: Sie äußern auch deutliche Kritik. So halten 75 Prozent der Befragten die deutschen Gerichte für überlastet, 80 Prozent kritisieren die lange Dauer von Gerichtsverfahren. Weiterhin wird eine aus der Sicht der Bürger:innen uneinheitliche Rechtsprechung bemängelt und dass die Gesetze zu kompliziert und schwer zu verstehen sind.

Den Weg vor Gericht schlagen jedoch mittlerweile deutlich weniger Menschen ein: 22 Prozent der Befragten an, in den letzten zehn Jahren als Zeuge, Kläger oder Beklagter an einem Gerichtsprozess beteiligt gewesen zu sein (zwischen 2011 und 2015 waren es noch 29 Prozent). „Ein möglicher Grund für diese rückläufige Tendenz ist die Sorge vor hohen Verfahrens- und auch Anwaltskosten“, sagt ROLAND-Vorstand Dr. Ulrich Eberhardt. So sind bei einer mittleren Schadenssumme von 600 Euro nur vier von zehn Bürgerinnen und Bürgern gewillt, vor Gericht zu ziehen. 27 Prozent würden es wahrscheinlich nicht tun und 33 Prozent sind unentschieden. Interessanterweise zeigt die Studie, dass das Einkommen diese Entscheidung nicht beeinflusst. Hingegen ist die Unterstützung durch einen Rechtsschutz-Versicherer ein klarer Einflussfaktor: Während 47 Prozent der Personen mit einer Rechtsschutz-Versicherung bei einem Schaden von 600 Euro prozessieren würden, sind es bei den Menschen ohne Rechtsschutz-Versicherung nur 29 Prozent.

Dass 62 Prozent derer, die bei einer Schadenssumme von 600 Euro nicht vor Gericht ziehen würden, angeben, dass sie lieber versuchen würden, eine Einigung auf anderem Wege zu erzielen, unterstreicht die große Bedeutung von Angeboten der außergerichtlichen Streitbeilegung. Nach Ansicht der Verfasser der Studie werde damit dezeigt, dass die Bevölkerung der Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung einen hohen Stellenwert beimesse.

Für die Bewertung der außergerichtlichen Streitbeilegung wurde den Befragten folgende detaillierte Beschreibung der Einzelheiten des Verfahrens vorgelegt:

– Die Teilnahme an solchen Verfahren ist freiwillig
– Die beiden Streitparteien versuchen mit Hilfe eines unabhängigen Vermittlers, gemeinsam zu einer Konfliktlösung zu kommen
– Der Vermittler unterstützt die beiden Streitparteien bei der Suche nach einer Konfliktlösung
– Ob und wie die Parteien sich einigen, entscheiden sie alleine. Sie können sich aber auch rechtlich beraten lassen.

Auf Basis dieser Informationen bewertet die Bevölkerung die Erfolgschancen der außergerichtlichen Streitbeilegung nach wie vor mehrheitlich positiv: 51 Prozent sind überzeugt, dass sich mit einem solchen Verfahren viele Streitigkeiten beilegen lassen, 37 Prozent sind hingegen skeptisch. Der Vergleich mit den früheren Jahren (hierzu Roland Rechtsreport 2021, und 2018) zeige, dass die Bewertung der Erfolgschancen einer außergerichtlichen Einigung leicht schwankt. Vor einem Jahr meinten 56 Prozent, dass sich mithilfe der außergerichtlichen Streitbeilegung viele rechtliche Auseinandersetzungen lösen ließen, ein Jahr zuvor in etwa genauso viele wie derzeit.

Den kompletten Roland Rechtsreport 2023 sowie der früheren Jahre finden Sie → hier

Quelle: ROLAND Rechtsreport [12.03.2023]

Veröffentlichung der IHK Nds. zur Außergerichtlichen Konfliktlösung

Die IHK Niedersachsen (IHKN) hat im Febr. 2023 die Publikation IHKN Fokus Niedersachsen „Außergerichtliche Konfliktlösung – Möglichkeiten und Vorteile in Industrie und Handel“ herausgegeben, die einen Überblick über die wichtigsten Verfahrensarten der außergerichtlichen Konfliktlösung sowie die Vorteile gegenüber dem klassischen Rechtsstreit vor Gericht gibt und aufzeigt, welche Angebote die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern in diesem Bereich bieten.

Die Broschüre kann über den folgenden → Link als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Quelle:  IHKN v. 20.2.2023