Güterichter im prozessualen Kontext

Der Güterichter im prozessualen Kontext – sinnvolle Ergänzung oder Fremdkörper? Blog von RiAG Cloppenburg Benedikt Windau

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 26.07.2012 die ZPO, das FamFG und das ArbGG um den „Güterichter“ ergänzt (§ 278 Abs. 5 ZPO, § 36 Abs. 5 FamFG, § 54 Abs. 6 ArbGG). Güterichter sind (in Deutschland) Richter*innen, die vom Präsidium eines Gerichts für die Durchführung einer Güteverhandlung bestimmt wurden. Sie sind nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits befugt und können nach § 278 Abs. 5 ZPO ZPO „alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen“. Es liegt somit im fachlichen (pflichtgemäßen) Ermessen der Güterichter, welches Verfahren („Methode“) der Konfliktregelung, insbesondere welche auf Konsens ausregichtere ADR-Verfahren sie anwenden.

Die Regelung des § 278 Abs. 5 ZPO gilt über die Verweisungen in § 202 Satz 1 SGG, § 173 Satz 1 VwGO, § 155 Satz 1 FGO auch für das verwaltungsgerichtliche, das sozialgerichtliche und das finanzgerichtliche Verfahren. Auch mehr als sechs Jahre später ist die Stellung des Güterichters im gerichtsverfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gefüge noch immer weitgehend ungeklärt und wirft eine Vielzahl von Fragen auf, denen der Richter am AG Cloppenburg Benedikt Windau in seinem → ZPO-Blog nachgeht und in regelmäßigen Abständen ergänzt und aktualisiert.

Siehe auch → Das Güterichterverfahren gem. § 278 Abs. 5 ZPO als Gebührenfalle?

Vgl. auch unsere Beiträge

 

 

Quelle: ZPO-Blog vom 25.02.2019