Mit Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 (→ hierzu vgl. den Beitrag vom 31.08.2017) hat auch die Supervision zur Qualitätssicherung für Mediator*innen an Bedeutung gewonnen. Nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV müssen Ausbildungsteilnehmer während der Mediationsausbildung oder innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator*in oder Co-Mediator*in durchgeführte Mediation teilgenommen haben. Damit sind sowohl die Durchführung eines praktischen Mediationsfalles als auch die Teilnahme an einer Einzelsupervision notwendige Voraussetzung für die Selbstzertifizierung nach der ZMediatAusbV.
Schon bislang müssen die Ausbildungsgänge nach den Kriterien der Bundesfachverbände (BMWA → BMWA Standards 2016, BAFM, BM und DGM) über eine die Ausbildung begleitende Supervision verfügen. Nun ist sie auch zwingende Voraussetzung für die Aus- und Fortbildung für selbst „zertifizierte Mediatoren“. Insgesamt müssen diese mindestens 5 von ihnen selbst durchgeführte (Co-)Mediationen supervidieren lassen. Schon im Rahmen der Ausbildung (begleitend oder innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung) ist zumindest eine Einzelsupervision erforderlich (§ 2 Abs. 5 ZMediatAusbV). Zur Fortbildung muss der zertifizierte Mediator innerhalb von zwei Jahren nach Ausbildungsabschluss mindestens vier Einzelsupervision wahrnehmen (§ 4 Abs. 1 ZMediatAusbV). Continue reading

Das Praxishandbuch hat eine sehr positive Aufnahme in der Fachöffentlichkeit gefunden und wird von führenden Mediationsverbänden empfohlen: