Category Archives: Allgemein

Niedersächsisches Schlichtungsgesetz

Das Nds. Schlichtungsgesetz trat am 01.01.2010 in Kraft. Es schreibt verpflichtend die Durchführung eines aussergerichtlichen Einigungsversuch insb. in nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. wegen Überhang von Sträuuchen und Büschen oder nach dem Nds. Nachbarrechtsgesetz) sowie bei Verletzung der persönlichen Ehre vor. Nach § 1 Abs. 5 des NSchlG besteht die Möglichkeit, den Versuch einer einvernehmlichen Konfliktklärung vor einer anerkannten Gütestelle wie der Waage Hannover durchzuführen. Darüber hinaus bietet die Waage das Güteverfahren in vielen anderen Streitfällen an (siehe Arbeitshilfen).

Qualitätssicherung in der Mediation

Die drei Bundesverbände BAFM, BMWA und BM haben im Juli 2008 eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Ausbildungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien abgeschlossen – ein wichtiger Schritt in der Organisationsgeschichte der Mediation in Deutschland. Die Vereinbarung enthält ferner Regelungen für zertifizierte Mitglieder dieser Verbände, die die gleichzeitige Mitgliedschaft in den anderen Verbänden erwerben wollen. Interessenten an einem Mediationsverfahren sind gut beraten, sich bei einer Mediation an einen von den Bundesverbänden zertifizierten Mediator zu wenden.

Europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

Am 23. April 2008 hat das Europäische Parlament die im Februar vom Europäischen Rat beschlossene Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen angenommen. Die Mediations-Richtlinie wird drei Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä¤ischen Union in Kraft treten. Sie gilt für alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Die nationalen Gesetzgeber haben nun drei Jahre Zeit, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Im Bundesjustizministerin wird geprüft, ob die Regelungen der Richtlinie, die nur für grenzberschreitende Streitigkeiten gelten, auf innerstaatliche Konflikte ausgedehnt werden sollen.

In den Anwendungsbereich der neuen EU-Richtlinie fallen nicht nur zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne, sondern auch innerbetriebliche Konfliktregulierungen im Arbeitsrecht. Inhaltlich verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten vor allem, die Vertraulichkeit der Mediation sowie die Vollstreckbarkeit von Mediationsvergleichen zu gewährleisten. Darber hinaus sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, die Mediation durch Qualitätssicherungsmaßnahmen zu fürdern. Sie sollen die Entwicklung und Einhaltung von freiwilligen Verhaltenskodizes vorantreiben, sonstige Maßnahmen der Qualitätskontrolle unterstützen sowie die Aus- und Fortbildung von Mediatoren fördern (siehe Arbeitshilfen).