Entwurf des Mediationsgesetz

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz) beschlossen (vgl. u.a. die SIMK-Stellungnahme). Das Gesetz und die Mediation werden die Streitkultur in Deutschland verändern. Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind:

  • Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für nationale und internationale Mediationsverfahren unabhängig vom jeweiligen Regelungsgegenstand
  • Gesetzliche Festlegung grundlegender Aufgaben und Verhaltenspflichten der Mediatoren (§ 2 MediationsG-E)
  • Einführung einer allgemeinen Verschwiegenheitspflicht (§ 4 MediationsG-E) und damit eines Zeugnisverweigerungsrechts in der ZPO und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen
  • Erweiterung des vorhandenen zivilprozessrechtlichen richterlichen Vorschlagsrechts zur Mediation nach Klageerhebung auf andere Verfahrensordnungen (FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO, PatG, MarkenG).
  • Vereinfachung der Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung durch Einführung des neuen § 796d ZPO-E.

Der Gesetzentwurf sieht (noch) keine Zulassungsvorschriften für Mediatoren vor, so dass sich auf dem Markt zahlreiche selbsternannte und schlecht ausgebildete Mediatoren tummeln können, ohne dass dies der (potentielle) Nutzer von Mediationsdienstleistungen immer erkennen kann. Allerdings werden Mediatoren in dem Gesetz zu Aus- und Fortbildungen verpflichtet. Die Bundesregierung unterstützt ein privates System der Kammern und Verbände in dem Personen, die die Mediatorentätigkeit ausüben wollen, eine Art Gütesiegel erhalten. Bislang sind die gemeinsamen Zertifizierungskriterien der drei Fachverbände BAFM, BM und BMWA das einzige verlässliche Gütekriterium (vgl. Trenczek „Gute Mediatoren – Zur Fachlichkeit von Konfliktvermittlern“, Zeitschrift für Konfliktmanagement 2008, 16 ff.) . (Quelle: Pressmeldung des bundejustizministeriums v. 12.01.2011)