ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Tag der Mediation in DE/AT/CH

Am 18.06.2014 wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz der Tag der Mediation begangen. Interessierte Unternehmen und Personen erhalten an diesem Aktionstag in zahlreichen Veranstaltúngen Informationen und einen Einblick in die (Wirtschafts-)Mediation. Bei Interesse können Sie gerne mit uns Konbtakt aufnehmen. Wir laden Sie auch an allen anderen Tagen des Jahres ein, das Mediationsverfahren kennen zu lernen! Infos über die auf der Startseite angegebene Kontaktadresse.

Rechtsschutzversicherungen dürfen den Mediator nicht vorschreiben

Das LG Frankfurt a.M. (7.5.2014, 2-06 O 271/13) hat dem Rechtsschutzversicherer Deurag untersagt, Versicherungsverträge zu verwenden, nach denen der Rechtsschutzversicherer in einem vor dem gerichtlichen Verfahren durchzuführenden Mediationsverfahren den konkreten Mediator auswählt. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs.1 des Mediationsgesetzes, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist. Das LG betont, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle, da es dem Versicherer es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung gehe.

BMJ Ausbildungsverordnung für Mediatoren

Das BMJ hat einen ersten Entwurf zur Ausbildungsverordnung für Mediatoren gem. § 6 MediationG vorgelegt. Als zertifizierter Mediator darf sich nach §§ 2 f. VO-E nur bezeichnen, wer über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums und eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit sowie eine (in der Anlage zur VO-E thematisch spezifizierte) qualifizierte Ausbildung von mindestens 120 Std. verfügt. Der zertifizierte Mediator hat sich regelmäßig fortzubilden, und zwar innerhalb von zwei Jahren mindestens im Umfang von 20 Zeitstunden, sowie praktische Erfahrung im Umfang von mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.
Die Qualifizierungserfordernisse bleiben damit wie erwartet deutlich unter den Anforderungen die die Mediationsfachverbände BAFM, BM und BMWA sowie DGM an von ihnen zertifizierte Mediatoren stellen. Sollte es keine wesentlichen Änderungen an dem VO-Entwurf geben, wird es in Deutschland im Hinblick auf die Qualifizierung künftig ein drei-stufiges Gütesiegelsystem für Mediatoren in Deutschland geben. Die (nicht zertifizierten) B-Mediatoren, die entspr. §§ 5 f. MediationsG zertifizierten A-Mediatoren und die nach den fachlichen Standards der Bundesverbände (BAFM, BM und BMWA sowie DGM) zertifizierten A+-Mediatoren

Hinweis- und Offenbarungspflichten für Mediatoren

Funktional als Mediatoren (→ funktionaler Mediatorenbegriff) tätige Berater/Vermittler müssen die Regelungen des Mediationsgesetzes einhalten. Nach § 2 Abs. 2 MediationsG müssen sich die Mediatoren vergewissern, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben. Die insoweit zur Verfügung gestellten Informationen sollen den Parteien eine fundierte Entscheidung darüber ermöglichen, ob sie überhaupt an einer Mediation teilnehmen und ob diese gerade auch mit dem betreffenden Mediator stattfinden soll.

Im Rahmen der Auftragsklärung sind deshalb nicht nur die Erwartungen der Konfliktparteien zu klären und die wesentlichen Grundprinzipien der Mediation (hierzu Trenczek u.a. Handbuch Mediation & Konfliktmanagement 2017, Kap. 1.1.3.2) und insb. die Rolle der Mediatoren  (hierzu Trenczek u.a. 2017, Kap. 2.12) zu verdeutlichen, sondern vor allem auch die Aufklärungs- und Hinweispflichten der Mediatoren zu beachten, von denen nachfolgend nur die wichtigsten aufgelistet werden:

  • Struktur der Mediation (§ 1 Abs. 1 MediationsG)
  • Aufgaben und Unabhängigkeit des Mediators (§ 1 Abs. 1 u. 2, § 2 Abs.2, Abs. 3, Abs. 6, § 3 MediationsG)
  • Allparteilichkeit (§ 2 Abs. 3 MediationsG)
  • Vorbefassungsverbot (§ 3 Abs. 2 MediationsG)
  • Qualifikationsniveau der Mediatoren (§ 3 Abs. 5 MediationsG)
  • Aufgaben und Rechte der Konfliktparteien (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 MediationsG)
  • Freiwilligkeit (§ 2 Abs. 2 und 5 MediationsG)
  • Einbeziehung Dritter (§ 2 Abs. 4 MediationsG)
  • Vertraulichkeit (§ 4 MediationsG)
  • Abschlussvereinbarung/Ende der Mediation (§ 2 Abs. 5, Abs. 6 MediationsG)

(update June 2017)

 

Mediation und Recht

Mediation und andere Formen der „Alternative Dispute Resolution“ (ADR) haben sich in Abgrenzung zur justiziellen Konfliktregelung im Gerichtsverfahren entwickelt. Insbesondere Mediation zeichnet sich durch ihre transdisziplinäre Basis und Ausrichtung aus, d.h. für sie sind die Erkenntnisse aus unterschiedlichen Wissenschaftsdisziplinen konstitutiv. Auch das Recht spielt in der Mediation mitunter eine Rolle, freilich in aller Regel nicht die Hauptrolle.

Mediation und Recht sind gleichwohl kein Gegensatz. Mediation findet ja nicht außerhalb der Rechtsordnung, sondern immer „im Lichte“ (anstelle von: „im Schatten“) des Rechts statt (vgl. Mnookin/Kornhauser: „Bargaining in the Shadow of the Law“; Yale Law Journal, 1979, S. 950 ff.). Mehr lesen »

Zertifizierter Mediator / eingetragener Mediator

Im Hinblick auf die Bezeichnung „zertifizierte Mediator“ haben sich nach Inkrafttreten des deutschen Mediationsgesetzes (MediationsG) erhebliche Unsicherheiten und Verwirrungen ergeben, sowohl bei Mediationsanbietern als auch bei interessierten Mediationskunden. Da die Rechtsverordnung (RVO) zu § 6 Mediationsgesetz noch nicht erlassen ist und auch noch offen ist, wann das der Fall sein wird, kann und darf zum derzeitigen Stand die durch §§ 5 f. MediationsG geschützte Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“ noch nicht geführt werden. Insoweit kann und dürfen sich Mediatoren auch noch nicht mit dieser Bezeichnung listen oder in Suchportalen registrieren lassen. [aktualisierte Anm.: Mittlerweile wurde die ZMediatAusbV erlassen und ist am 1.September 2017 → in Kraft getreten. Mehr lesen »