Urteil des OLG Frankfurt vom 09.04.2015 – 6 U 110/14
Leitsatz: Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.
Hintergrund: In einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin (RAK) gegen eine deutsche Rechtsschutzversicherung ging es im Wesentlichen um zwei Fragen:
- Darf eine Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für die Rechtsberatung von der Durchführung einer Mediation abhängig machen?
- Darf die Rechtsschutzversicherung den (von ihr bezahlten) Mediator auswählen?
Die zweite Frage hat das LG Frankfurt 7.5.2014, 2-06 O 271/13 mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz („Die Parteien wählen den Mediator aus.“) klar verneint. Aufgrund der von der Rechtschutzversicherung eingelegten Berufung hat nun das OLG Frankfurt der Rechtsschutzversicherung mit – in seinen Auswirkungen wohl noch weitergehenden – Urteil vom 09.04.2015 (Az. 6 U 110/14) untersagt, in ihren Versicherungsbedingungen (AGB, hier ARB genannt) festzulegen, dass der Kunde für ein gerichtliches Verfahren Rechtsschutz erst dann erhält, wenn er zuvor ein Mediationsverfahren erfolglos durchgeführt hat. Die Kostenzusage für ein gerichtliches Verfahren darf nicht einem vorgeschalteten Mediationsverfahren („Zwangsmediationsversuch“) abhängig gemacht werden. Mehr lesen »