Der Round Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft e.V. (RTMKM) lobt erstmalig einen Preis (Ehrenpreis) für „EXZELLENZ IN MEDIATION UND KONFLIKTMANAGEMENT“ aus. Die Auslobung richtet sich an Rechtsanwaltskanzleien, die sich im Bereich der Konfliktbearbeitung besonders nachhaltig engagieren. Ausgezeichnet wird diejenige Anwaltskanzlei unter den Bewerbern mit dem ausgereiftesten Dienstleistungsangebot im Bereich Mediation und Konfliktmanagement. Die Schirmherrschaft über diese Initiative hat Bundesjustizminister Heiko Maas übernommen. Weitere Informationen → auf der Internetseite des RTMKM.
ADR-News
(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)
Konfliktmanagement deutscher Unternehmen hat sich schrittweise professionalisiert
Das Institut für Konfliktmanagement (IKM) an der Europa-Universität Viadrina hat unlängst seine in Kooperation mit PricewaterhouseCoopers durchgeführte Studie ‚Konfliktmanagement in der deutschen Wirtschaft – Entwicklungen eines Jahrzehnts‘ veröffentlicht. Danach habe sich das Konfliktmanagement deutscher Unternehmen in den letzten 10 Jahren Stück für Stück professionalisiert. Zwar sei eine „Revolution“ in Sachen ADR und Mediation bislang ausgeblieben und manche Initiativen nicht besonders nachhaltig. Insgesamt könne man aber von einer evolutionären Entwicklung feststellen, für die insb. der → Round Table Mediation und KM in der deutschen Wirtschaft unverzichtbare Arbeit leiste. Die ausführliche Dokumentation der Studie finden Sie → hier . Mit dieser fünften Studie findet das im deutschsprachigen Raum bislang einzigartige Langzeit-Forschungsprojekt seinen Abschluss. Ein Überblick und Downloads zur gesamten Studienreihe finden Sie auf der Seite des Instituts für Konfliktmanagement an der Viadrina.
Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren erlassen!
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat auf Grundlage von § 6 MediationsG am 21.08.2016 die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) erlassen (veröffentlicht am 31.08.2016 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 42). Sie regelt insb. die (quantitativen und qualitativen) Mindeststandards der Aus- und Fortbildung von („zertifizierten“) Mediatoren. Als sog. „zertifizierter Mediator“ darf sich nur bezeichnen, wer eine entsprechende Ausbildung absolviert hat. Die ZMediatAusbV tritt allerdings erst am 1.September 2017 in Kraft und erst ab dann darf die Bezeichnung „Zertifizierte/r Mediator*in“ verwendet werden – vorausgesetzt, die Bedingungen werden tatsächlich auch erfüllt. Für bereits ausgebildete Mediatoren wurden in § 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen geschaffen.
Wie bereits in dem im Januar 2014 vorgelegten Entwurf ist nach § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV eine (Grund-)Ausbildung im Umfang von 120 Zeitstunden erforderlich. Gegenüber der Entwurfsfassung enthält die nun veröffentlichte ZMediatAusbV aber einige wesentliche Konkretisierungen und Änderungen: So präzisiert der jetzige Verordnungstext den Umfang des Ausbildungslehrgangs auf mindestens „120 Präsenzzeitstunden“. Die Ausbildung kann deshalb nicht durch ein reines Fern- und Selbststudium oder durch Online-Module durchgeführt werden. Notwendig ist die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung nach § 5 ZMediatAusbV unter Anleitung eines quaifizierten Lehrtrainers/Ausbilders. Mehr lesen »
EU beklagt mangelnde Fortschritte bei der Förderung der Mediation in den europäischen Mitgliedstaaten
Am 28.8.2008 erliesen das Europäische Parlaments und der Rat der EU die Richtlinie über
bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (2008/52/EG – 15003/5/07 REV 5). Diese sollte dazu dienen, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung (ADR) in Zivil- und Handelssachen einschließlich des Familienrechts zu vereinfachen und die gütliche Einigung bei Streitigkeiten zu unterstützen, indem der Einsatz von Mediation gefördert und ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Mediations- und Gerichtsverfahren gewährleistet wird. Nun hat die EU-Kommission am 26.08.2016 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2008/52/EG veröffentlicht. Hierin wird festgestellt, dass das Ausmaß der Auswirkungen der Richtlinie auf die Mitgliedstaaten variiert je nachdem, welche nationalen Mediationssysteme bereits zuvor angewendet wurden. Mehr lesen »
Brexit und grenzüberschreitende Mediation
(Den nachfolgen Beitrag hat unsere Kooperationspartnerin Prof. Dr. Nadja Alexander verfasst)
In the aftermath of the Brexit vote and the appointment of Theresa May as England’s Prime Minister, there are many things to think about and there will be much to negotiate. While some commentators anticipate a U-turn on Brexit, Theresa May has made it clear that “Brexit means Brexit” – whatever that means.
In this post, I want to pay attention to cross-border mediation within the EU and, in particular, the impact Brexit may have on how London is perceived as a venue for cross-border mediation within the EU.
Was Konflikte kosten
Was Konflikte kosten
Nicht bearbeitete Konflikte kostet viel Geld, nicht nur die offensichtlichen Ausgaben für Rechtsanwälte und Gerichtskosten. Viel schwerer als diese direkten, durch reale Auszahlungsströme verursachten Kosten schlagen die sog. Opportunitätskosten (d.h. entgangene Erlöse durch Nicht-Nutzung von Möglichkeiten) zu Buche sowie – insb. in Unternehmen und Organisationen – die Reibungsverluste und Abstrahleffekte (z.B. Personaleinsatz zur Vorbereitung streitiger Verfahren; mangelnde Abstimmungsprozese zwischen Mitarbeitern im Konflikt; Fehlzeiten durch Krankheit) sowie Folgeschäden für das Unternehmen (z.B. Fluktuation von Mitarbeitenden, Kündigungen bzw. Belastung der Kunden- und Geschäftsbeziehungen). Mehr lesen »
Güterichterverfahren gem. § 278 Abs. 5 ZPO als Gebührenfalle?
Gem. § 278 Abs. 5 ZPO kann das Gericht die Parteien für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen (nicht entscheidungsbefugten) Güterichter verweisen. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich auch schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren möglich. Welche gebührenrechtlichen Folgen eine Verweisung vor den Güterichter schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren haben kann, erörtert der Richter am AG Cloppenburg Benedikt Windau in seinem → ZPO-Blog anlässlich eines aktuellen Beschluss des OLG Naumburg vom 26.01.2016 – 12 W 114/15.
Quelle: ZPO-Blog vom 26.06.2016