ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Hemmung von Verjährungsfristen durch Schlichtung und Mediation

Nicht jeder Streit muss aber vor Gerichten ausgetragen werden. Im Bereich des allgemeinen Zivilrechts stehen den Parteien zB bei Leistungsstörungen zunächst zahlreiche Gestaltungsrechte wie Kündigung, Rücktritt oder die Minderung zur Verfügung. Es kann zudem auch hilfreich sein, Dritte einzuschalten, die das Gespräch unparteiisch wieder in Gang bringen, um Sichtweisen und Interessen zu klären, ohne den Streit vor ein Gericht zu bringen. Jederzeit möglich ist ein sog. freiwilliges Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle, durch das die Verjährung von Ansprüchen gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und den Parteien die Möglichkeit verschafft, eine außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten. Eine von der Gütestelle schriftlich dokumentierte Einigung (Vergleich) der Parteien hat vollstreckungsrechtlich die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (17.01.2017 – VI ZR 239/15) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für den Eintritt der Verjährungshemmung nicht notwendig ist, dass der Antragsgegner oder seine Haftpflichtversicherung dem Schlichtungsverfahren zustimmt: Mehr lesen »

Mediation – Einfach.Besser.Streiten

Einfach-besser-streitenDie drei Fachverbände BAFM, BM und BMWA haben gemeinsam eine neue Informationsbroschüre zum Mediationsvefahren herausgebracht. Insbesondere werden

• die Anwendungsfelder der Mediation,
• der Ablauf des phasengesteuerten Verfahrens,
• die Rolle und Qualifikation von MediatorInnen,
• die Kosten einer Mediation sowie
• die Abgrenzung zu anderen Verfahren

mit ausgewählten Fallbeispielen und systematischen Darstellungen erläutert. Für Mitglieder der drei Verbände BM, BAFM und BMWA stehen die Broschüren kostenfrei zur Verfügung; für Nicht-Mitglieder wird eine Schutzgebühr erhoben.

Allparteilichkeit

In der neuen Ausgabe der Zeitschrift für Konfliktmanagement 6/2016 ist ein Beitrag von Prof. Trenczek erschienen: Allparteilichkeit – Anspruch und Wirklichkeit (ZKM 2016, 23o ff.)

Down under

Prof. Trenczek ist im Januar und Februar 2017 wieder für längere Zeit in Australien und steht erst wieder im März 2017 für neue Mediationstermine zur Verfügung.

RTMKM lobt Mediationspreis für Rechtsanwaltskanzleien aus

Der Round Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft e.V. (RTMKM) lobt erstmalig einen Preis (Ehrenpreis) für  EXZELLENZ IN MEDIATION UND KONFLIKTMANAGEMENTaus. Die Auslobung richtet sich an Rechtsanwaltskanzleien, die sich im Bereich der Konfliktbearbeitung besonders nachhaltig engagieren. Ausgezeichnet wird diejenige Anwaltskanzlei unter den Bewerbern mit dem ausgereiftesten Dienstleistungsangebot im Bereich Mediation und Konfliktmanagement. Die Schirmherrschaft über diese Initiative hat Bundesjustizminister Heiko Maas übernommen. Weitere Informationen → auf der Internetseite des RTMKM.

Konfliktmanagement deutscher Unternehmen hat sich schrittweise professionalisiert

Das Institut für Konfliktmanagement (IKM) an der Europa-Universität Viadrina hat unlängst seine in Kooperation mit PricewaterhouseCoopers durchgeführte Studie ‚Konfliktmanagement in der deutschen Wirtschaft – Entwicklungen eines Jahrzehnts‘ veröffentlicht. Danach habe sich das Konfliktmanagement deutscher Unternehmen in den letzten 10 Jahren Stück für Stück professionalisiert. Zwar sei eine „Revolution“ in Sachen ADR und Mediation bislang ausgeblieben und manche Initiativen nicht besonders nachhaltig. Insgesamt könne man aber von einer evolutionären Entwicklung feststellen, für die insb. der → Round Table Mediation und KM in der deutschen Wirtschaft unverzichtbare Arbeit leiste.  Die ausführliche Dokumentation der Studie finden Sie → hier . Mit dieser fünften Studie findet das im deutschsprachigen Raum bislang einzigartige Langzeit-Forschungsprojekt seinen Abschluss. Ein Überblick und Downloads zur gesamten Studienreihe finden Sie auf der Seite des Instituts für Konfliktmanagement an der Viadrina.

Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren erlassen!

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat auf Grundlage von § 6 MediationsG am 21.08.2016 die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) erlassen (veröffentlicht am 31.08.2016 im Bundesgesetzblatt, Teil  I, Nr. 42). Sie regelt insb. die (quantitativen und qualitativen) Mindeststandards der Aus- und Fortbildung von („zertifizierten“) Mediatoren. Als sog. „zertifizierter Mediator“ darf sich nur bezeichnen, wer eine entsprechende Ausbildung absolviert hat. Die ZMediatAusbV tritt allerdings erst am 1.September 2017 in Kraft und erst ab dann darf die Bezeichnung „Zertifizierte/r Mediator*in“ verwendet werden – vorausgesetzt, die Bedingungen werden tatsächlich auch erfüllt. Für bereits ausgebildete Mediatoren wurden in § 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen geschaffen.

Wie bereits in dem im Januar 2014 vorgelegten Entwurf ist nach § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV eine (Grund-)Ausbildung im Umfang von 120 Zeitstunden erforderlich. Gegenüber der Entwurfsfassung enthält die nun veröffentlichte ZMediatAusbV aber einige wesentliche Konkretisierungen und Änderungen: So präzisiert der jetzige Verordnungstext den Umfang des Ausbildungslehrgangs auf mindestens „120 Präsenzzeitstunden“. Die Ausbildung kann deshalb nicht durch ein reines Fern- und Selbststudium oder durch Online-Module durchgeführt werden. Notwendig ist die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung nach § 5 ZMediatAusbV unter Anleitung eines quaifizierten Lehrtrainers/Ausbilders. Mehr lesen »