ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Zukunft der Mediation – Interview mit Prof. Trenczek

In der aktuellen Ausgabe Okt./2017 von „Mediation aktuell“ des Metzner Verlags sowie des Spektrums der Mediation ist ein Interview mit Prof. Trenczek zum Thema .: »Quo vadis, Mediation?- Zukunft der Mediation“ erschienen, in dem insb. der internationale Vergleich über Konsequenzen und Strategien zur Förderung der Mediation diskutiert werden.  Das Interview steht hier auch zum Download (Trenczek_Zukunft der Mediation_Mediation aktuell-Okt2017) zur Verfügung.

 

Supervision und Einzelsupervision für Mediatoren insb. nach der ZMediatAusbV

Mit Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 (→ hierzu vgl. den Beitrag vom 31.08.2017) hat auch die Supervision zur Qualitätssicherung für Mediator*innen an Bedeutung gewonnen. Nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV müssen Ausbildungsteilnehmer während der Mediationsausbildung oder innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator*in oder Co-Mediator*in durchgeführte Mediation teilgenommen haben. Damit sind sowohl die Durchführung eines praktischen Mediationsfalles als auch die Teilnahme an einer Einzelsupervision notwendige Voraussetzung für die Selbstzertifizierung nach der ZMediatAusbV.

Schon bislang müssen die Ausbildungsgänge nach den Kriterien der Bundesfachverbände (BMWABMWA Standards 2016, BAFM, BM und DGM) über eine die Ausbildung begleitende Supervision verfügen. Nun ist sie auch zwingende Voraussetzung für die Aus- und Fortbildung für selbst „zertifizierte Mediatoren“. Insgesamt müssen diese mindestens 5 von ihnen selbst durchgeführte (Co-)Mediationen supervidieren lassen. Schon im Rahmen der Ausbildung (begleitend oder innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung) ist zumindest eine Einzelsupervision erforderlich (§ 2 Abs. 5 ZMediatAusbV). Zur Fortbildung muss der zertifizierte Mediator innerhalb von zwei Jahren nach Ausbildungsabschluss mindestens vier Einzelsupervision wahrnehmen (§ 4 Abs. 1 ZMediatAusbV). Mehr lesen »

Handbuch Mediation und Konfliktmanagement 2.Aufl. 2017 soeben erschienen

Das von Prof. Trenczek herausgegebene Handbuch Mediation und Konfliktmanagement ist gerade in der 2. Auflage 2017 (ISBN 978-3-8487-2948-7) erschienen.

Das Praxishandbuch hat eine sehr positive Aufnahme in der Fachöffentlichkeit gefunden und wird von führenden Mediationsverbänden empfohlen:
»… ein beachtenswertes Grundlagenwerk, das sowohl zur Begleitung in der Ausbildung
als auch als Nachschlagewerk in der Praxis eingesetzt werden kann.« (Dr. Karl Heinz Blasweiler, Mediator)
»Anschaffung vorbehaltlos zu empfehlen.« (Christoph Strecker, Betrifft JUSTIZ)
»Als Lehrbuch wie Nachschlagewerk gehört es auf den Schreibtisch jeder Mediator/in und all derer, die mit Konfliktmoderation im weitesten Sinne befasst sind.« (Petra Rechenberg-Winter, socialnet.de) 
»vielseitig, aktuell und kritisch und enthält jede Menge Denkanstöße und
Beiträge zur vertieften Auseinandersetzung auch für gestandene Mediatoren.« (RAin Dr. Angelika Peschke, NJW)

weitere Informationen: Nomos-Flyer Trenczek et al Handbuch Mediation & KM (2.Auflage 2017)

ZMediatAusbV – Inkrafttreten nicht ausgesetzt – Zur Problematik des Begriffs „zertifizierter Mediator“

Mit einem gemeinsames Schreiben vom 23.06.2017 haben sich die Vorstände der Mediationsverbände BAFM, BM, BMWA, DGM und DFfM an Bundesjustizminister Heike Maas gewandt mit der Bitte, das Inkrafttreten der ZMediatAusbV vorerst auszusetzen. Lesen Sie hier weiter → gemeinsames Schreiben der Mediationsverbände an Bundesjustizminster Maas vom 23.06.2017.

Dieser Bitte ist nicht entsprochen worden. Mit → Antwortschreiben vom 21.07.2017 hat Bundesjustizminister Maas geantwortet, zwar Verständnis für die Kritik der Mediationsverbände geäußert, er schloss aber mit Hinweis auf die Regelungen des Mediationsgesetzes in der jetzigen Fassung eine grundlegende Änderung des Zertifizierungssystem aus.

Mithin ist nun seit 1.9.2017 die Verwendung des Begriffs „zertifizierter Mediator“ zulässig. Zur Problematik des → Begriffs und der damit verbundenen →“Selbstzertifizierung„.  Der Begriff „zertifizierter Mediator“ verdeckt, dass damit nur ein unteres B-Qualifikationsniveau auf dem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ verbunden ist. Demgegenüber gibt es bereits jetzt eine durch die Zertifizierung nach den Standards der Fachverbände nachgewiesenes Qualifikationsniveau A, das die Anforderungen, die an den „zertifizierten Mediator“ gestellt werden, bei Weitem übertrifft (u.a. mind. 200 Std. Ausbildung mit spezifischen Lehrinhalten und Übungsformen, Praxisnachweis und Abschlusskolloquium).

Auswirkungen des Mediationsgesetzes

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat zur Umsetzung des § 8 Abs. 1 MediationG das Deutsche Forschungsinstitut für die öffentliche Verwaltung in Speyer mit einer rechtstatsächlichen Studie beauftragt, die am 14.06.2017 vorgelegt und nun veröffentlicht wurde.

Die Studie ist die erste flächendeckende empirische Untersuchung über die Nutzung von Mediation in Deutschland (hierzu s. bereits Trenczek in Spektrum der Mediation, Nr. 37, I/2010, S. 4 ff sowie Handbuch Mediation und Konfliktmanagement, 2. Aufl. 2017, Kap. 1.2). Er zeigt nach Ansicht der AutorInnen, dass Mediation als alternatives Instrument der Konfliktbeilegung in Deutschland einen festen Platz in der Streitbeilegungslandschaft einnehme, allerdings noch nicht in einem Maße genutzt werde, wie es wünschenswert wäre. Das Potential der Mediation sei noch nicht voll entfaltet. Der Bericht kommt insb. zu folgenden Ergebnissen:
1. Die Zahl der durchgeführten Mediationen ist auf einem gleichbleibenden niedrigen Niveau. Die Mediationen konzentrieren sich dabei überwiegend auf einige wenige Mediatoren.
2. Die Mediationstätigkeit bietet nur geringe Verdienstmöglichkeiten. Viele Mediatoren sind in der Ausbildung tätig.
3. Während die Mediationskostenhilfe von den Mediatoren als bestes Instrument zur Förderung der Mediation gehalten wird, rät der Bericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer allgemeinen, bereichsunabhängigen Regelung zur Mediationskostenhilfe ab.
4. Die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen wird von den Mediatoren im geringsten Maße als weiterführendes Instrument zur Förderung der Mediation erachtet. Für eine Sonderregelung zur Vollsteckbarmachung von Mediations(ergebnis)vereinbarungen sieht auch der Bericht keinen Bedarf.
5. Die Zertifizierung von Mediatoren, wie sie derzeit ausgestaltet ist, hat für die Nutzer wenig Relevanz. Inwieweit ein einheitliches öffentlich-rechtliches Zertifizierungssystem dies zu ändern vermag, ist empirisch nicht belegbar.

Der vollständige Bericht steht über die Internetseite des BMJV kostenfrei als → Download zur Verfügung.

Freiwilligkeit vs. obligatorischer Mediation – Urteil des EuGH C‑75/16 vom 14.06.2017

Aus Anlass einen Verfahrens in Italien (Menini und Rampanelli vs. Banco Popolare Società Cooperativa – EuGH C‑75/16 vom 14. 06. 2017) hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) im Hinblick auf Europäisches Recht (Richtlinie 2008/52/EG – Richtlinie 2013/11/EU – Art. 3 Abs. 2) die Zulässigkeit der obligatorischen alternativen Streitbeilegung (AS) bestätigt.  Eine zwingende Mediation in Verbraucherstreitigkeiten ist mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn letztlich die Parteien den Ablauf des Mediationsverfahrens bestimmen.

Leitsätze:  Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen. dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die in den in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Rechtsstreitigkeiten die Einleitung eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage in Bezug auf diese Streitigkeiten vorsehen, soweit ein solches Erfordernis die Parteien nicht daran hindert, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem auszuüben.

Diese Richtlinie ist andererseits dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsehen, dass ein Verbraucher im Rahmen einer solchen Mediation einen Anwalt beiziehen muss und dass er ein Mediationsverfahren nur abbrechen darf, wenn er das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegt. Mehr lesen »