ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Europawahl 2024 – Gehen Sie zur Wahl – Für Europa, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit!

Am 09.06.2024 finden die Wahlen zum Europäischen Parlament statt.
Für mich gute Gründe, Grün zu wählen: eine Werte basierte, klar am Grundgesetz und der EMRK ausgerichtete

  • Rechts- und Innenpolitik (Rechtsstaatlichkeit, Menschen- und Bürgerrechte, …)
  • Klima- und VerkehrspolitikDatei:Bündnis 90 - Die Grünen Logo.svg
  • Europa- und Außenpolitik
  • Bildungspolitik und
  • Politik für mehr soziale und Generationen-Gerechtigkeit

Alles Weitere nachzulesen im → Europawahlprogramm der Grünen. 

Wir haben die Wahl!

Prof. Trenczek ist Mitglied der Partei der Grünen aus inhaltlicher persönlicher wie fachlicher Überzeugung.Logo der European Greens

75 Jahre Grundgesetz – Ein guter Grund zu feiern!

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet, am Tag danach trat es in Kraft. Dieses Datum gilt als Gründungstag der Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig feiern wir nun 35 Jahre Mauerfall und Wiedervereinigung Deutschland: Das GG gilt ab dem 3. Oktober 1990 in ganz Deutschland – 75 Jahre Grundgesetz – Ein guter Grund zu feiern!

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert die wesentlichen Menschen- und Bürgerechte und Freiheiten, es bildet das Fundament unserer auf Rechtsstaatlichkeit basierenden Demokratie und unserer vielfältigen Gesellschaft. Es liegt auch an allen Bürgerinnen und Bürgern, diese Werte und Prinzipien des Grundgesetzes zu schützen und zu stärken – vor allem in diesen Zeiten, in denen populistische Vereinfacher und rechtsextreme Demagogen versuchen, unsere Demokratie und unsere Freiheit anzugreifen. Eine Freiheit, für die die Bürgerechtsbewegung 1989 in der DDR eingetreten und gegen die Diktatur der SED auf die Straße gegangen sind.

Recht ohne Streit – Bericht über die Erkenntnisse aus dem Testbetrieb

In dem Beitrag vom 17.01.2023 →“Recht ohne Streit – interaktiver ADR-Online-Konfliktlotse freigeschaltet“ hatten wir über das von Prof. Dr. Reinhard Greger koordinierte Forschungsprojekt berichtet, mit welchem die Möglichkeiten online gestützer Entscheidungstools im Hinblick auf einvernehmliche Konfliktregelungs- verfahren getestet werden sollten. Mittlerweile ist ein erster Forschungsbericht erscheinen, der Erkenntnisse nicht nur konflikttheoretischer Art, sondern vor allem auch für die technische und designerische Umsetzung dokumentiert. Die Ergebnisse sind ermutigend, zeigen aber auch auf, wo noch Schwachstellen sind und wie man diese beheben könnte.

Als Fazit wird formuliert: Die Erkenntnisse aus dem Testlauf und die positiven Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, wie wichtig ein offen zugängliches, digitales Beratungs- und Hilfsangebot für Konfliktbetroffene ist. Das Verhaltensmuster, durch Instrumentalisierung des Rechts zur optimalen Lösung des Konflikts gelangen zu wollen, beherrscht selbst bei Menschen, die bereit sind, sich auf ein derartiges Konfliktklärungsangebot einzulassen, das Denken. Es reicht daher nicht aus, sie zu einem den vorgefassten Wertungen entsprechenden Verfahren hinzuleiten. Sie müssen vielmehr in ihrer Bedürfnislage abgeholt, mittels Selbstreflexion, Perspektivenwechsel und Information für einen selbstbestimmten Lösungsweg motiviert, über die Modalitäten der bestehenden Optionen aufgeklärt und bei der Umsetzung ihrer autonomen Entscheidung mit konkreten Handreichungen unterstützt werden.

Der komplette Bericht kann über die → Internetseite https://rechtohnestreit.de/info/evaluation-2023 abgerufen werden.

Mitteilung von Prof. Greger vom 02.02.2024

Grundzüge des Rechts in der 6. Aufl. (UTB München 2024) erschienen, insb. Kap. 1.6 Außergerichtliche Konfliktregelung

Zum Jahresende ist die 6. Auflage des Lehrbuchs von Prof. Trenczek et al.  Grundzüge des Rechts (UTB München 2024; ISBN 9783825288358) erschienen. Insb. im Grundlagenteil werden in Kap.  I-6 die Grundlagen der Außergerichtliche Konfliktregelung , sowohl evaluative Verfahren (Schlichtungs- und Schiedsverfahren) sowie die konsensualen Streiterledigungsformen mit Schwerpunkt auf der Mediation ausführlich dargelegt.

Das Standardwerk gibt einen umfassenden Überblick über die Grundlagen des Rechts und seine großen Teilgebiete, Privatrecht, Öffentliches Recht und das Strafrecht, die für Studium und Praxis sozialer Berufe relevant sind. Die verschiedenen Rechtsgebiete und Arbeitsfelder werden praxisorientiert und rechtswissenschaftlich zuverlässig, mit substantiellen Quellenangaben sowie Hinweisen auf Rechtsprechung und weiterführende Literatur dargestellt. Darüber hinaus werden sozial- und humanwissenschaftliche Erkenntnisse angemessen einbezogen. Viele Fallbeispiele aus unterschiedlichsten Feldern der Sozialen Arbeit veranschaulichen die Ausführungen.

Neben der Einführung für Studierende in die verschiedenen Rechtsgebiete bietet das Buch für die Praxis in sozialen wie interdisziplinären Arbeitsfeldern (Mediator:innen, Verfahrensbeiständen, Betreuer:innen, …) einen juristisch gründlichen, gleichwohl verständlichen Zugang zu den für Ihr Arbeitsfeld unverzichtbaren rechtlichen Grundlagen.

 

Der schwierige Weg in die Mediation – und wie man ihn erleichtern kann

Prof. Dr. Reinhard Greger zeigt in einem Tagungsbericht vom beim Bayerischen Mediationstag 2023 Wege auf, wie man die Zugangswege zu konsensualen Streiterledigung, insb. von Mediationsverfahren verbessern kann. Vor allem zwei Ansätze schälten sich in den Arbeitsgruppen in München heraus, beide nicht auf den Bau neuer Wege, sondern auf das Errichten oder den Abbau von Schwellen auf bestehenden Wegen gerichtet.

Der eine ist darauf gerichtet, den durch die hergebrachten Strukturen vorgezeichneten Weg zur streitigen Durchsetzung von Rechtspositionen (insb. im Klagewege) zu erschweren. Eine Schlüsselrolle komme dabei zwar der Anwaltschaft zu – und deshalb wurden von Ausbildungs- bis zu Vergütungsfragen viele darauf bezogene Ideen entwickelt. Auch dem für alternative Konfliktlösung aufgeschlossenen Anwalt sei es aber vielfach nicht mehr möglich, die bereits im Konflikt befangenen Parteien durch Überzeugungsarbeit auf den Weg zu einer selbst gestalteten Lösung zurückzuführen. Der Weg dorthin müsse deshalb bereits vorher angelegt werden, durch Konfliktlösungsklauseln in allen bedeutsamen Verträgen. Hierauf müssten Unternehmensjuristen und Anwälte, insbesondere aber auch Notare verstärkt hinwirken. Anstelle standardmäßiger Schieds- oder pauschaler Mediationsklauseln seien auf die Gegebenheiten des konkreten Rechtsgeschäfts abgestimmte und abgestufte Vereinbarungen zu treffen; dies sollte durch Fortbildung und Publikationen, z.B. in Formularbüchern unterstützt werden. Für besonders mediationsgeeignete Konfliktarten sei auch an die gesetzliche Vorgabe eines qualifizierten Einigungsversuchs vor Klageerhebung zu denken.

Beim zweiten Ansatz geht es um den Abbau von Schwellen, nämlich solchen, die den Weg zur Mediation erschweren. Konfliktbetroffene und ihre Berater seien vielfach damit überfordert, den Weg in ein ihnen unbekanntes Verfahren zu beschreiten, welches den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags mit einer nicht durch eine staatliche Anerkennung oder dergleichen ausgewiesenen Person erfordert. Diese Schwelle gelte es abzusenken, indem Konfliktparteien die Möglichkeit geboten wird, sich zunächst einmal mit den in ihrem Fall bestehenden Optionen für eine einvernehmliche Streitbeilegung vertraut zu machen. Dies könnte durch Konfliktanlaufstellen, Hotlines oder interaktive Online-Plattformen (wie z.B. www.rechtohnestreit.de; vgl. hierzu die Meldung vom 17.01.2023) geschehen. Mediator/innen wäre gut beraten, nicht nur mit ihrer Kernkompetenz auf den Markt zu gehen, sondern allgemeine Konfliktberatung und ‑vermittlung anzubieten, die ggf. in ein Mediationsverfahren münden kann. Und natürlich müsse der unmögliche Zustand behoben werden, dass Familienkonflikte ins VKH-gestützte Gerichtsverfahren gelenkt werden, weil die Kosten einer Mediation von den Beteiligten nicht getragen werden können.

Zum gesamten → Tagungsbericht über den Bayerischen Mediationstag 2023 (als PDF-Datei zum Download erhältlich) sowie die Auswertung in ZKM 2023, 171.

Quelle: Prof. Dr. Reinhard Greger;
Centrale für Mediation/Otto Schmidt Verlag v. 18.10.2023

Obligatorische Mediation in den USA – Der Fall Monsanto

Das Unternehmen Monsanto war bis zu seiner Übernahme durch den deutschen Agrarchemie- und Pharmakonzern Bayer AG am 7. Juni 2018 ein eigenständiger, ab 1927 börsennotierter Konzern mit Sitz in den USA. Nach dessen Übernahme wurde der Bayer Anfang des Jahres in einem richtungweisenden Fall am Bundesbezirksgericht in San Francisco unter Vorsitz von Richter Chhabria zum Schadensersatz in Gesamthöhe von 80,3 Millionen Dollar (71,4 Mio. Euro) veruteilt, weil er für Krebsrisiken des Unkrautvernichters Roundup haftbar sei. Bereits im Jahr davor hatte eine Jury an einem anderen Gericht Monsanto in einem anderen Fall zu einer Millionenzahlung verurteilt. Nach diesen zwei Niederlagen soll das Unternehmen Bayer nach dem Willen eines Richters nun nach einer gütlichen Einigung mit Klägern suchen. Der zuständige Richter Vince Chhabria, bei dem mehrere Hundert Klagen von Landwirten, Gärtnern und Verbrauchern gebündelt sind, forderte Bayer und Kläger in einer Anweisung auf, einen Mediator einzuschalten. Sollten sich die beiden Seiten nicht einigen können, werde ein Mediator gerichtlich bestellt. Zudem strich der Richter einen für Mitte Mai angesetzten Prozess vorerst.

Quellen: www.berliner-zeitung.de v. 14.9.2023
Centrale für Mediation
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2023 14:12
 

Geänderte Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) tritt zum 1. März 2024 in Kraft

Wie aus der Pressemitteilung des BMJ vom 13.07.2023 entnommen werden kann, hat Bundesjustizminister Buschmann die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung 2023-07-11 unterzeichnet, so dass die Änderungen/neuen Regelungen der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) zum 1. März 2024 in Kraft treten.

Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediatorinnen und Mediatoren die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen dürfen. Vorausgegangen war von Juni 2020 bis November 2021 ein weitgehend online geführte/r Austausch und Tagungen des Bundesministeriums der Justiz (vgl. z.B. Konferenz vom 22.10.2021) mit an der Mediation interessierten Praktikerinnen und Praktikern, Verbänden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, der einen erheblichen Regelungs- und Änderungsbedarf bzgl. der Mediatorenausbildung aufgezeigt. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung setzt einen Teil dieses Änderungsbedarfs um. Wesentliche Änderungen sind (vgl. insb. § 2 Abs. 4 -5 ZMediatAusbV)

  • Statt bisher 120 sind künftig 130 Ausbildungsstunden/Präsenzzeitstunden nachzuweisen. Nur bis zu 40% der Präsenzzeitstunden können in virtueller/online Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
  • Der Ausbildungsumfang wird um „Digitalkompetenzen“ und „Online-Mediation“ ergänzt.
  • Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden. Für die Selbst-Zertifizierung müssen mithin 5 (statt bisher eine) selbst durchgeführte und supervidierte Mediationen nachgewiesen werden.
  • Die Supervision kann in Einzel- wie auch in Gruppensettings durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass im Rahmen der (dann länger dauernden) Gruppen.-Supervision einen eigenen Fall vorgestell und supervidiert wird (vgl. hierzu unsere → Anm. vom 02.10.2027 Einzel- und Gruppensupervision )
  • Die Bescheinigung über die  Ausbildung wird Zertifizierungsvoraussetzung; die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind.
  • Die Regelung zur Fortbildung der zertifizierten Mediatoren in § 3 Absatz 1 lautet künftig: Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.“

Zur grundsätzlichen Kritik an dem Begriff „zertifizierte:r Mediator:in“ bzw. der problematischen Selbstzertifizierung vgl. unverändert unseren ADR-Beitrag vom 09.10.2016.

Die deutschen Mediationsfachverbände haben deshalb gemeinsam im Qualitätsverbund Mediation (QVM) eine Initiative für ein tatsächlich den Namen verdienendes Qualitätssiegel für Mediator:innen (QVM) und gemeinsame Zertifizierungsstelle gestartet, welche seit Ende 2022 tätig ist. → hierzu mehr