Bereits im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Einführung des MediationsG hatte der Gesetzgeber in Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsFöG) die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Gerichtskosten ermäßigt werden oder gänzlich entfallen, wenn sich ein Gerichtsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Mediation oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Klage- oder Antragsrücknahme endgültig erledigt. Leider wurde von dieser Möglichkeit bislang noch in keinem Bundeslang Gebrauch gemacht.
Nun hat die niedersächsische Landesregierung am 19.6. 2018 den Entwurf einer Verordnung beschlossen, nach der bei einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung die Gerichtsgebühren künftig komplett entfallen sollen – allerdings nur begrenzt auf die vor den Fachgerichten, also vor Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder Arbeitsgericht erhobene Klagen oder Anträge – sofern diese nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen werden. Einerseits zeigt sich Niedersachsen hier wieder einmal als bundeweiter Vorreiter in Sachen Mediationsverfahren (vgl. z.B. den Entwurf eines Nds. Mediationsgesetz v. 25.04.2007), andererseits scheint die Landesregierung die Auswirkungen des Gebührenwegfall in den allgemeinen Zivilsachen, insb. auch in Familienverfahren, für nicht absehbar bzw. finanzierbar zu halten, während das Land in den Verfahren der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit zumeist ohnehin zumindest einen Teil der Gerichtskosten trägt. So ist der Vorstoß des Landes Niedersachsen einerseits zu begrüßen, allerdings fehlt offenbar der „Mut“ (politische Wille), „Nägel mit Köpfen“ zu machen und eine vor allem für die allgemeinen Streiigkeiten in den Familien- und Zivilverfahren hinreichende Regelung zu treffen (vgl. auch → Berliner Modellprojekt Mediationskostenhilfe in Familiensachen).
Quelle: Presseinfo Nds. Staatskanzlei v. 19.6.2018