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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz tritt zum 1.4.2016 in Kraft

Kein Aprilscherz: Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten – VSBG) vom 19.2.2016 wurde am 25.2.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 9/2016 S. 254) verkündet und tritt mit seinen wesentlichen Inhalten am 1. April 2016 in Kraft. Die Informationspflicht für Händler nach §§ 36 f. VSBG gilt ab dem 1. Februar 2017.

Gegenstand des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sind vor allem Streitigkeiten aus „Kaufverträgen“ oder „Dienstleistungsverträgen“. Mediation ist als Verfahren zwar nicht ausgeschlossen (vgl. § 18 VSBG), allerdings wird es es sich bei dem Streitbeilegungsverfahrens nach §§ 11 ff. VSBG vornehmlich um ein (schriftlich durchgeführtes) Schlichtungsverfahren nach Aktenlage einschließlich eines Schlichtungsvorschlages (§ 19 VSBG) handeln.

Zum Inhalt des Gesetzes und die daran anschließende Kritik siehe → die News vom 9.12.2015 und News vom 30.09.2015.

Ebenso zum 1.4. in Kraft tritt die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV; verkündet am 7. 3.2016, BGBl 2016, S. 326 ff. ), die u.a. die Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als private Verbraucherschlichtungsstelle regelt.

 

Mediationskostenhilfe in Familiensachen – Berlin startet Modellprojekt

Der durch das GG garantierte Rechtsschutz verlangt, dass eine Prozessführung  nicht an fehlenden finanziellen Mitteln einer Partei scheitert darf, weshalb mit der Prozesskostenhilfe (PKH) (§§ 114 ff. ZPO) bzw. der Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) eine Form rechtsbezogener Sozialhilfe zur Verfügung steht (hierzu Trenczek et al. Grundzüge des Rechts, 4. Aufl. 2014, Kap. I-5.3.3). Eine großer Kritikpunkt bei Verabschiedung des deutschen Mediationsgesetzes (2012) war, dass keine vergleichbare Form der Mediationskostenhilfe vorgesehen war.

Nun sollen in Berlin in einem Pilotprojekt erkundet werden, wie sich eine Mediationskostenhilfe in Familienstreitigkeiten auswirken, um diese ohne Gerichtsurteil klären zu lassen. Anliegen sei es, mit einer Mediation einen aufreibenden und teuren Rosenkrieg bei der Trennung von Paaren zu vermeiden, sagte Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) der Deutschen Presse-Agentur. Es sei besser, in Gesprächen mit professioneller Unterstützung gerade einvernehmliche Lösungen zum Wohle betroffener Kinder zu finden. Familien mit wenig Einkommen sollen finanzielle Hilfen erhalten, wenn sie sich für diese Alternative entscheiden. Dafür stehen in diesem Jahr 100 000 Euro bereit, 2017 ist dieselbe Summe eingeplant.

Derzeit landen bei den Berliner Familiengerichten im Jahr rund 9000 Verfahren, in denen es allein um das Sorge- oder Umgangsrecht geht. Ein Großteil der Streitparteien erhält hier Prozesskostenhilfe. Schwelende Grundkonflikte oder emotionale Verwerfungen bei den Eltern ließen sich aber kaum durch Gerichtsentscheide klären, sagte der Senator. Oft gebe es nach einem Urteil neue Konflikte und Verfahren. Eine professionelle Mediation biete hingegen die Chance, die Situation auf lange Sicht zu beruhigen. Zunächst schlage das Gericht dem Paar vor, die strittigen Fragen in einer Mediation zu lösen, unterstrich Heilmann. Wenn Bereitschaft signalisiert werde, übernehme eine Arbeitsgemeinschaft aus erfahrenen Mediatoren, Anwälten und Psychologen als Projektträger die Gespräche. Pro Fall seien etwa zehn Gespräche geplant.

Quelle: BIGFAM – Berliner Mediationszentrale e.V. (BMZ) und Zusammenwirken im Familienkonflikt – Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft e. V.

Waage Hannover feiert 25jähriges Jubiläum

Die Waage Hannover e.V.  feierte am Montag, den 29.02.2016, ab 16.00 Uhr in ihren neuen Büros in der Friesenstr. 14  ihr 25jähriges Jubiläum. Eingeladen waren Kooperationspartner, Freunde, Sponsoren und Förderer, Alumni sowie Mitglieder. Mehr als 125 Gäste kamen und feierten zusammen ein schönes Fest (zu ersten Eindücken siehe → hier). Prof. Trenczek ist Grunddungsmitglied und  als 1. Vorsitzender ehrenamtlich für die Waage Hannover tätig.

Keine Verjährungshemmung durch missbräuchlichen Güteantrag – neue BGH-Entscheidungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen zur Verjährungshemmung durch Güteanträge Stellung genommen.

Im ersten Fall (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14) wurde die Klage einer Erbin gegen einen englischen Lebensversicherer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in den Vorinstanzen abgewiesen, weil sie verjährt sei. Vor dem BGH machte die Erbin geltend, dass eine Verjährung durch einen von ihrem verstorbenen Vater ordnungsgemäß gestellten Güteantrag gehemmt worden sei. Der BGH äußerte sich in seiner Entscheidung zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in einem Güteantrag, wenn die wesentlichen Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands nicht im Güteantrag selbst, sondern in einem beigefügten Anspruchsschreiben aufgeführt werden. Außerdem befasste er sich mit der Frage, wann die Hemmung der Verjährung eintritt, wenn ein Güteverfahren dadurch endet, das der Schuldner mitteilt, nicht am Verfahren teilzunehmen.

In einem Parallelverfahren (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14) zur vorstehenden Entscheidung beschäftigte sich der BGH mit der Verjährungshemmung durch einen missbräuchlichen Güteantrag. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang unter anderem fest, dass ein Güteantrag zur Hemmung der Verjährung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor Antragstellung klar war, dass die andere Konfliktpartei nicht an einer außergerichtlichen Einigung interessiert ist und dies auch bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Ausführlich nachzulesen sind die Urteile in der aktuellen Ausgabe der ZKM 1/2016, wo Sie auch eine aufschlussreiche Urteilsbesprechung dazu finden.

Quelle: ZKM 1/2016, S. 31 – 34; Centrale für Mediation (Verlag Dr. Otto Schmidt) – Nachrichten vom 09.02.2016
 

Rechtsanwälte sind verpflichtet, über Mediation zu beraten

Auf der gemeinsam vom Justizministerium NRW mit der Rechtsanwaltskammer Köln am 17.02.2016  durchgeführten Veranstaltung zur außergerichtlichen Streitschlichtung und Mediation betonte NRW-Justizminister Thomas Kutschaty, es sei nicht nur die ureigenste Aufgabe der staatlichen Gerichte, Recht zu sprechen und Prozesse zu entscheiden. Durch die gesetzliche Verankerung alternativer Methoden zur Streitbeilegung wie der Mediation und der Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten ruhend zu stellen, um eine außergerichtliche Konfliktlösung zu erreichen, ist es inzwischen Aufgabe der Gerichte, auch über den Weg zur Schaffung des Rechtsfriedens nachzudenken. Vorgerichtlich komme vor allem der Anwaltschaft eine Hinweispflicht über die Alternativen zum klassischen Gerichtsverfahren, insbesondere der Mediation, zu. Es  sollte in oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens jede Chance zum Versuch einer Konfliktbeilegung genutzt werden. Auch der Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln, RA Peter Blumenthal, betonte die Bedeutung der ADR-Verfahren. Ein Rechtsanwalt sei berufsrechtlich verpflichtet, seinen Mandanten auch konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten (Quelle: Grußwort von Justizminister Kutschaty vom, 17.2.2016; PM RAK Köln vom 18.2.2016).

Was ist Mediation? Lesen Sie hier weiter → Mediation – Das Wesentliche in Kürze

Allparteilichkeit – Anspruch und Wirklichkeit

Die professionelle, spezifische Haltung von Mediatoren wird zumeist mit Allparteilichkeit umschrieben; zumindest wird von ihnen gemeinhin Neutralität erwartet, wobei weder bei dem einen noch dem anderen Begriff hinreichend klar zu sein scheint, was damit gemeint ist. Im Wesentlichen geht es um die gleichzeitige Sicherstellung von:

  • Vorurteilsfreiheit und -losigkeit: keine Voreingenommenheit und keine Bewertungen im Hinblick auf die Sachfrage
  • Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit,
  • Äquidistanz („gleich großer Abstand“) zu den beteiligten Personen (den/allen Parteien),
  • Unparteilichkeit,
  • menschlicher wie inhaltlicher (Ergebnis-)Offenheit und Sachlichkeit sowie
  • Wertschätzung aller beteiligten Parteien,

was in Neusprache mit „Allparteilichkeit“ bezeichnet wird. Mediatoren dürfen kein eigenes (persönliches wie institutionelles) Interesse an einem bestimmten Konfliktausgang haben (zB Quote der Einigungen). Es ist ihre Aufgabe, einen Konflikt ergebnisoffen zu mediieren. Mediatoren sind aber nicht neutral im Sinne von teilnahmslos, sondern ihre Aufgabe ist es, die Selbstbestimmung der Parteien durch Stärkung ihrer persönlichen Ressourcen zu fördern (Empowerment). Sie arbeiten dabei als Klärungshelfer für beide/alle Parteien („Allparteilichkeit“) mit einer mediativen Grundhaltung, wodurch die Balance und Symmetrie zwischen den Parteien (wieder) hergestellt werden soll bei gleichzeitiger inhaltlicher Enthaltung im Hinblick auf die Regelungsoptionen. Continue reading