Eine wesentliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Mediationsverfahrens ist, dass Sichtweisen, Interessen und sonstige Aspekte und Zusammenhänge, die für eine faire und bedürfnisgerechte Lösung eines Konflikts wichtig sind, im Vermittlungsgespräch offen angesprochen werden können, ohne Angst haben zu müssen, dass sich dies „herumspricht“ oder gar zu negativen Konsequenzen führen könnte.
Nach § 4 MediationsG unterliegen (zunächst nur) die Mediatoren der Schweigepflicht. Deshalb dürfen Sie keine Informationen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erlangt haben, an Dritte weitergeben. Das betrifft nicht nur die Inhalte der Gespräche oder sonst anvertrauter Daten, sondern schon darauf, dass überhaupt ein Mediationsverfahren stattfindet, wer die Parteien sind etc. In unternehmensinternen Konflikten/Mediationsverfahren erstatten Mediatoren dem Unternehmen/der Organisation (sog. de jure Auftraggeber) auch keinen Bericht über die Gesprächsinhalte. Die Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Mediationsverfahrens fort.
Die Verschwiegenheitspflicht korrespondiert mit dem Zeugnisverweigerungsrecht in § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 29 Abs. 2 FamFG, § 98 VwGO, § 118 Abs. 1 SGG). Über ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO verfügen Mediatoren aber grds. nicht. Weitergehende berufsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Weitergehende Regelungen zur Verschwiegenheit aber auchAusnahmen vom Verschwiegenheitsgebot sind aufgrund von vorrangigen gesetzlichen Regelungen möglich (vgl. z.B. § 138 StGB, datenschutzrechtliche Vorschriften zB. §§ 64, 65 SGB VIII).
Da sich die gesetzliche Regelung zur Verschwiegenheit nur auf die Mediatoren bezieht, ist es wichtig, dass auch die Konfliktbeteiligten im Mediationsvertrag untereinander die Vertraulichkeit vereinbaren, insb. nicht mit unbeteiligten Personen über das Verfahren und dessen Inhalte zu sprechen.
Einzelgespräche mit den einzelnen Parteien sind sog. partei-vertraulich, d.h. dass von den Mediatoren aus diesen mit den Parteien getrennt geführten Gesprächen, nichts in das gemeinsame Mediationsgespräch eingebracht werden darf.
Die Vertraulichkeitsregelungen sind dispositiv, sie können deshalb zwischen den Beteiligten anders vereinbart und auch die Mediatoren von der Verschwiegenheit entbunden werden. Deshalb bestehen erfahrene Mediatoren darauf, dass in der Mediationsvereinbarung geregelt ist, dass Auftraggeber bzw. die einzelnen Konfliktbeteiligten darauf verzichten, die Mediatoren als Zeugen in einem gerichtlichen Verfahren benennen.
Quellen und weitere Information: Greger „Schutz des Vertrauens – Vertraulichkeit“ in
Trenczek et al. Handbuch Mediation und Konfliktmanagement 2017, Kap. 4.3