Der Deutsche Bundestag hat am 3. 12.2015 das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung (BT-Drs. 18/6904) mit den Stimmen der Regierungs- und bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen beschlossen. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Allerdings steht das VSBG nicht auf der Agenda der Bundesratssitzung vom 18. 12. 2015, weshalb es voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr verkündet werden wird. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats ist am 29.1.2016. Sollte das Gesetz dann abschließend behandelt werden, könnte das Gesetz am 1. April 2016 in Kraft treten.
Gegenüber dem Regierungsentwurf (s. hierzu die News vom 27.05.2015) enthält die jetzt vom Bundetag beschlossene Fassung insbesondere folgende Änderungen:
- An die Qualifikation der sog. Streitmittler werden höhere Anforderungen gestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein (§ 6 Abs. 2 S. 2).
- Zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen ist das Bundesamt für Justiz (§ 27).
- Die Länder können allerdings die Beauftragung bzw. Beleihung von Universalschlichtungsstellen durch Rechtsverordnung regeln (§ 29 Abs. 4), brauchen allerdings vorerst keine Universalschlichtungsstellen einzurichten (§ 43).
- Träger einer Verbraucherschlichtungsstelle muss stets ein eingetragener Verein sein (§ 3).
- Die Verbraucherschlichtungsstelle muss ihren Sitz im Inland haben (§ 24).
- Verbraucher können nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichtet werden, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Entsprechende Klauseln, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat, sind unwirksam (§ 309 Nr. 14 BGB).
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fördert bis zum 31. 12.2019 zu Forschungszwecken die Arbeit einer bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle. Dadurch sollen Erkenntnisse für die künftige Gestaltung der Auffangschlichtung gesammelt werden, ohne dass die Länder sogleich Universalschlichtungsstellen einrichten müssen (§ 43).
Quellen und weitere Informationen: Heute im Bundestag v. 2.12.2015; Schlichtungsforum/Prof. Dr. Greger