Das LG Frankfurt a.M. (7.5.2014, 2-06 O 271/13) hat dem Rechtsschutzversicherer Deurag untersagt, Versicherungsverträge zu verwenden, nach denen der Rechtsschutzversicherer in einem vor dem gerichtlichen Verfahren durchzuführenden Mediationsverfahren den konkreten Mediator auswählt. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs.1 des Mediationsgesetzes, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist. Das LG betont, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle, da es dem Versicherer es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung gehe.
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