Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen zur Verjährungshemmung durch Güteanträge Stellung genommen.
Im ersten Fall (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14) wurde die Klage einer Erbin gegen einen englischen Lebensversicherer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in den Vorinstanzen abgewiesen, weil sie verjährt sei. Vor dem BGH machte die Erbin geltend, dass eine Verjährung durch einen von ihrem verstorbenen Vater ordnungsgemäß gestellten Güteantrag gehemmt worden sei. Der BGH äußerte sich in seiner Entscheidung zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in einem Güteantrag, wenn die wesentlichen Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands nicht im Güteantrag selbst, sondern in einem beigefügten Anspruchsschreiben aufgeführt werden. Außerdem befasste er sich mit der Frage, wann die Hemmung der Verjährung eintritt, wenn ein Güteverfahren dadurch endet, das der Schuldner mitteilt, nicht am Verfahren teilzunehmen.
In einem Parallelverfahren (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14) zur vorstehenden Entscheidung beschäftigte sich der BGH mit der Verjährungshemmung durch einen missbräuchlichen Güteantrag. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang unter anderem fest, dass ein Güteantrag zur Hemmung der Verjährung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor Antragstellung klar war, dass die andere Konfliktpartei nicht an einer außergerichtlichen Einigung interessiert ist und dies auch bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Ausführlich nachzulesen sind die Urteile in der aktuellen Ausgabe der ZKM 1/2016, wo Sie auch eine aufschlussreiche Urteilsbesprechung dazu finden.