Gem. § 278 Abs. 5 ZPO kann das Gericht die Parteien für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen (nicht entscheidungsbefugten) Güterichter verweisen. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich auch schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren möglich. Welche gebührenrechtlichen Folgen eine Verweisung vor den Güterichter schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren haben kann, erörtert der Richter am AG Cloppenburg Benedikt Windau in seinem → ZPO-Blog anlässlich eines aktuellen Beschluss des OLG Naumburg vom 26.01.2016 – 12 W 114/15.
Quelle: ZPO-Blog vom 26.06.2016