Wie aus der Pressemitteilung des BMJ vom 13.07.2023 entnommen werden kann, hat Bundesjustizminister Buschmann die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung 2023-07-11 unterzeichnet, so dass die Änderungen/neuen Regelungen der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) zum 1. März 2024 in Kraft treten.
Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediatorinnen und Mediatoren die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen dürfen. Vorausgegangen war von Juni 2020 bis November 2021 ein weitgehend online geführte/r Austausch und Tagungen des Bundesministeriums der Justiz (vgl. z.B. Konferenz vom 22.10.2021) mit an der Mediation interessierten Praktikerinnen und Praktikern, Verbänden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, der einen erheblichen Regelungs- und Änderungsbedarf bzgl. der Mediatorenausbildung aufgezeigt. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung setzt einen Teil dieses Änderungsbedarfs um. Wesentliche Änderungen sind (vgl. insb. § 2 Abs. 4 -5 ZMediatAusbV)
- Statt bisher 120 sind künftig 130 Ausbildungsstunden/Präsenzzeitstunden nachzuweisen. Nur bis zu 40% der Präsenzzeitstunden können in virtueller/online Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
- Der Ausbildungsumfang wird um „Digitalkompetenzen“ und „Online-Mediation“ ergänzt.
- Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden. Für die Selbst-Zertifizierung müssen mithin 5 (statt bisher eine) selbst durchgeführte und supervidierte Mediationen nachgewiesen werden.
- Die Supervision kann in Einzel- wie auch in Gruppensettings durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass im Rahmen der (dann länger dauernden) Gruppen.-Supervision einen eigenen Fall vorgestell und supervidiert wird (vgl. hierzu unsere → Anm. vom 02.10.2027 Einzel- und Gruppensupervision )
- Die Bescheinigung über die Ausbildung wird Zertifizierungsvoraussetzung; die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind.
- Die Regelung zur Fortbildung der zertifizierten Mediatoren in § 3 Absatz 1 lautet künftig: Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.“
Zur grundsätzlichen Kritik an dem Begriff „zertifizierte:r Mediator:in“ bzw. der problematischen Selbstzertifizierung vgl. unverändert unseren ADR-Beitrag vom 09.10.2016.
Die deutschen Mediationsfachverbände haben deshalb gemeinsam im Qualitätsverbund Mediation (QVM) eine Initiative für ein tatsächlich den Namen verdienendes Qualitätssiegel für Mediator:innen (QVM) und gemeinsame Zertifizierungsstelle gestartet, welche seit Ende 2022 tätig ist. → hierzu mehr