Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

Die Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung v. 30. Juli 2020 (BGBl I S. 1869) ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten.

Aus der Begründung zum Referentenentwurf der Bundesregierung:

Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungen durchzuführen sind, damit Betroffene die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen dürfen. Sie enthält jedoch keine Regelung für den Fall, dass die Fristen nicht eingehalten werden können. Im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses kann dies zu unbilligen Folgen führen. Denn die Aus- und Fortbildung ist mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen für die Betroffenen verbunden. Es ist daher geboten, Betroffenen in bestimmten Ausnahmefällen einen zeitlichen Aufschub für die Durchführung der geforderten ersten Mediation, der notwendigen Einzelsupervisionen oder für die Absolvierung ihrer Fortbildungsveranstaltungen zu gewähren.

Über die neuen Regelungen (insb. zur Fristhemmung) finden Sie eine übersichtliche Darstellung auf der News-Seite der Centrale für Mediation [abgerufen am 27.08.2020] sowie einen Beitrag von Dr. Larissa Thole in der ZKM 4/2020, 139 f.

Quellen: Internetseite des BMJV [abgerufen 2.8.2020];
Centrale für Mediation v. 25.08.2020]