Der Deutsche Bundestag hat in seiner heutigen Sitzung einstimmig (!) in 2. und 3. Lesung das Mediationsgesetz beschlossen. Gegenüber den bisherigen Entwürfen gab es noch einige Änderungen. Wesentlich sind unter anderem:
- Die Mediation wurde nur „als solche“ definiert; die von den Mediationsverbänden kritisierten bisherigen Definitionen, die von der gerichtlichen Konfliktbewältigung als Bezugsrahmen ausgingen, sind entfallen.
- Die Einführung eines sog. zertifizierten Mediators. Die Anforderungen hierzu einschließlich der Übergangsregelungen für bereits praktizierende Mediatoren werden in einer Rechtsverordnung des Justizministeriums festgelegt. Im Gespräch ist insofern eine Zahl von 120 h Ausbildung.
- Die Bestimmungen zur sog. gerichtsinternen Mediation sind entfallen; gestärkt wurden Güteverhandlungen und Vermittlungsversuche durch einen ersuchten Richter, die aber nicht als Mediationen bezeichnet werden. Dies bedeutet eine erfreuliche Stärkung der Mediation im Sinne einer umfassenden und vertieften Konfliktbewältigung.
- Geblieben sind die eher weichen Verpflichtungen des Mediators, im Falle einer Einigung darauf hinzuwirken, daß die Beteiligten deren Inhalt und Grundlagen verstehen. Hiermit sollen überzogene Haftungsrisiken für Mediatoren abgewendet werden.
Nachstehend die offizielle Verlautbarung des Deutschen Bundestages zum Mediationsgesetz:
„Einstimmig hat der Bundestag am 15. Dezember einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (17/5335, 17/5496) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/8058) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Verschwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren geschützt und die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, die in Mediationen getroffen wurden, erleichtert wird. Gestrichen hat der Rechtsausschuss die Bestimmungen zur gerichtsinternen Mediation. Um die richterliche Streitschlichtung von der Mediation abzugrenzen, wurden die bisherigen Modelle der gerichtsinternen Mediation in eine erweitertes Güterichterkonzept überführt und dieses auch auf die Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Paten-, Marken- sowie Finanzgerichte ausgedehnt. Die Anforderung an Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators wurden präzisiert, die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ und die Voraussetzungen dafür gesetzlich verankert. Die Bundesregierung muss dem Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichten.“
Der genaue Wortlaut des verabschiedeten Gesetzes:
Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren