BMJ Ausbildungsverordnung für Mediatoren

Das BMJ hat einen ersten Entwurf zur Ausbildungsverordnung für Mediatoren gem. § 6 MediationG vorgelegt. Als zertifizierter Mediator darf sich nach §§ 2 f. VO-E nur bezeichnen, wer über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums und eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit sowie eine (in der Anlage zur VO-E thematisch spezifizierte) qualifizierte Ausbildung von mindestens 120 Std. verfügt. Der zertifizierte Mediator hat sich regelmäßig fortzubilden, und zwar innerhalb von zwei Jahren mindestens im Umfang von 20 Zeitstunden, sowie praktische Erfahrung im Umfang von mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.
Die Qualifizierungserfordernisse bleiben damit wie erwartet deutlich unter den Anforderungen die die Mediationsfachverbände BAFM, BM und BMWA sowie DGM an von ihnen zertifizierte Mediatoren stellen. Sollte es keine wesentlichen Änderungen an dem VO-Entwurf geben, wird es in Deutschland im Hinblick auf die Qualifizierung künftig ein drei-stufiges Gütesiegelsystem für Mediatoren in Deutschland geben. Die (nicht zertifizierten) B-Mediatoren, die entspr. §§ 5 f. MediationsG zertifizierten A-Mediatoren und die nach den fachlichen Standards der Bundesverbände (BAFM, BM und BMWA sowie DGM) zertifizierten A+-Mediatoren