Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bestehen zwischen der Bundesregierung und den Ländern in wesentlichen Punkten Meinungsunterschiede, vor allem im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen sowie einer Universalschlichtungsstelle. Der Bundesrat hält insoweit eine auf Bundesebene angesiedelte Zuständigkeit für zwingend notwendig, um eine einheitliche Praxis im Zulassungsverfahren zu garantieren. Demgegenüber ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Zuständigkeit nicht notwendig. Vielmehr sei es den Ländern unbenommen, eine gemeinsame Universalschlichtungsstelle zu etablieren.
Quelle: heute im bundestag Nr. 424 – 28.8.2015; BT-Drs 18-5760
Zum Entwurf eines Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Quelle: Bundesregierung; PM 27.05.2015).