Im Hinblick auf den (lateinischen wie) angelsächsischen Ursprung des Wortes darauf hingewiesen werden, dass „mediation“ zunächst einmal nur Vermittlung bedeutet und sich in der angelsächsischen ADR-Praxis unterschiedliche Vermittlungsstile und Ausrichtungen entwickelt haben. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausrichtungen ist es für die deutschsprachige Praxis und deren Standards deshalb notwendig, Mediation von anderen Vermittlungsansätzen abzugrenzen (vgl . Trenczek et al. Handbuch Mediation und Konfliktmanagement, Kap. 1.1.3.3).
Allen Vermittlungsarten ist gemeinsam, dass es sich um nicht-öffentliche/vertrauliche, nicht-förmliche und konsens-orientierte Verfahren unter Einbeziehung eines Dritten handelt. Wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen den unterschiedlichen Vermittlungsansätzen ist die Rolle und Funktion und damit das methodische Vorgehen des Dritten. Vor dem Hintergrund des europäischen Rechts (insb. auch des deutschen und österreichischen Mediationsgesetzes) zielt die Mediation auf eine einvernehmliche, interessengerechte und zukunftsorientierte Regelung bzw (im Idealfall sogar wertschöpfende win-win-) Lösung. Man bezeichnet diese gleichzeitig prozessorientierte und lösungsfokussierte Form der Mediation im internationalen Sprachgebrauch als interest based, facilitative mediation. Im Rahmen einer solchen Mediation geht es nicht darum, die Rechtspositionen der Parteien und die Rechtslage zu bewerten (so aber „evaluative mediation“) oder schnelle Kompromisse und Deals zu schließen (sog. „settlement mediation“ – „Vergleichsvermittlung“), noch über die Lösung eines konkreten Konflikts hinaus soziale Harmonie durch eine Transformation der Beziehungen („transformative mediation“) herzustellen.
In Deutschland darf Mediation nach § 1 MediationsG allein einen fördernd-unterstützenden (also nicht evaluativen) Charakter („facilitative mediation“) haben. Der Fokus auf die Autonomie der Parteien ist ein Wesensmerkmal der Mediation im Unterschied zu anderen Konzepten, die eine Kompromisslösung anstreben bzw für eine bewertende oder sogar sozial-kohäsive Orientierung stehen. Freilich sind diese Ansätze nicht so diskret, dass nicht verschiedene Elemente miteinander vermengt werden könnten. Zudem kann man auch innerhalb des Grundmodells der (facilitative) Mediation zwischen eher ökonomisch lösungsfokussierten sowie sozial-psychologisch orientierten bzw systemischen Ansätzen und Handlungsstilen differenzieren. Die notwendig klare Abgrenzung der Mediation von evaluativen Vermittlungsverfahren diskreditiert weder deren Bedeutung, noch schließt sie Übergangsformen (zB Berücksichtigung von Schiedsgutachten im Rahmen einer Mediation) aus.
Allerdings wird so manches als Mediation bezeichnet, nur weil die Konfliktbearbeitung von einer dritten Person moderiert wird und die Streitparteien selbst zu Wort kommen. Mediation ist zu unterscheiden zB von Formen der Moderation und Prozessbegleitung, von Coaching und Supervision, ebenso wie von Schieds- und Schlichtungsverfahren, von den richterlichen und anwaltlichen Vermittlungsaufgaben (zB §§ 165, 363 FamFG) oder der Verpflichtung der Gerichte, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen (§ 156 FamFG) bzw eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein (§ 278 Abs. 1 ZPO). Zwar werden auch bei dieser Art von Vermittlung verschiedene Positionen (Forderungen) durch einen Dritten so aufeinander zugeführt, dass ein Kompromiss und Vergleich möglich werden. Mediation zielt darüber hinaus auf eine interessengerechte Konfliktbewältigung. Nicht jede Vermittlung ist eine Mediation im engeren Sinne; eine Vermittlung wird nach dem europäischen und insb. deutschen Recht erst dann zur Mediation, wenn der Vermittler die spezifischen fachlichen Standards des Mediationsverfahrens einhält (vgl. §§ 1 ff. MediationsG).
Der in der deutschen Sprache häufig verwendete Begriff „Schlichtung“ bezeichnet zwar auch ein (sog. → ADR-) Vermittlungsverfahren, intendiert aber eine eher rechtsbezogene Entscheidung und unterscheidet sich von der Mediation insb. im Hinblick auf das methodische Vorgehen sowie die (zT angemaßte) Vorschlagskompetenz des Dritten. Er entspricht eher dem angelsächsischen „settlement-Gedanken“, wird aber hierzulande nicht selten – wenn auch nicht korrekt – auch als Synonym für ein Mediationsverfahren verwendet, unterscheidet sich aber im Hinblick auf die Rolle und Funktion und damit das methodische Vorgehen des Dritten von einem Mediationsverfahren. Anders als bei der Mediation, darf/kann bei der Schlichtung „der Dritte den Parteien eine bestimmte Konfliktlösung vorschlagen (vgl. BT-Drs. 17/5335 S. 10.). Demgegenüber bewerten Mediatoren die Streitsache weder in inhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht, sie schlagen weder einen Kompromiss vor noch drängen sie die Parteien in den Vergleich (zum Unterschied von → Mediation und Rechtsberatung). Ein solches Vorgehen gefährdete die Allparteilichkeit der Mediatoren und ist deshalb unzulässig. Die methodisch teilweise „schlichten“ Vorgehensweisen der Schlichter und die Art und Weise der Ergebnisfindung unterscheiden sich deutlich von der Konfliktbearbeitung im Rahmen eines Mediationsverfahrens.