Am 23. April 2008 hat das Europäische Parlament die im Februar vom Europäischen Rat beschlossene Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen angenommen. Die Mediations-Richtlinie wird drei Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä¤ischen Union in Kraft treten. Sie gilt für alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Die nationalen Gesetzgeber haben nun drei Jahre Zeit, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Im Bundesjustizministerin wird geprüft, ob die Regelungen der Richtlinie, die nur für grenzberschreitende Streitigkeiten gelten, auf innerstaatliche Konflikte ausgedehnt werden sollen.
In den Anwendungsbereich der neuen EU-Richtlinie fallen nicht nur zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne, sondern auch innerbetriebliche Konfliktregulierungen im Arbeitsrecht. Inhaltlich verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten vor allem, die Vertraulichkeit der Mediation sowie die Vollstreckbarkeit von Mediationsvergleichen zu gewährleisten. Darber hinaus sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, die Mediation durch Qualitätssicherungsmaßnahmen zu fürdern. Sie sollen die Entwicklung und Einhaltung von freiwilligen Verhaltenskodizes vorantreiben, sonstige Maßnahmen der Qualitätskontrolle unterstützen sowie die Aus- und Fortbildung von Mediatoren fördern (siehe Arbeitshilfen).