Im Hinblick auf die Bezeichnung „zertifizierte Mediator“ haben sich nach Inkrafttreten des deutschen Mediationsgesetzes (MediationsG) erhebliche Unsicherheiten und Verwirrungen ergeben, sowohl bei Mediationsanbietern als auch bei interessierten Mediationskunden. Da die Rechtsverordnung (RVO) zu § 6 Mediationsgesetz noch nicht erlassen ist und auch noch offen ist, wann das der Fall sein wird, kann und darf zum derzeitigen Stand die durch §§ 5 f. MediationsG geschützte Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“ noch nicht geführt werden. Insoweit kann und dürfen sich Mediatoren auch noch nicht mit dieser Bezeichnung listen oder in Suchportalen registrieren lassen. [aktualisierte Anm.: Mittlerweile wurde die ZMediatAusbV erlassen und ist am 1.September 2017 → in Kraft getreten.
Zwar ist der Begriff „zertifizierter Mediator“ eine gesetzlich gschützte Bezeichnung, diese weist allerdings auf ein Qualifikationsniveau nur der untersten Stufe hin (Grundausbildung von mind. 120 Std.), ist also im Vergleich zu den Zertifizierungen der Fachverbände (Vollausbildung von mind. 200 Std. sowie weiteren Qualifizierungsvoraussetzungen, s.u.) in Inhalt und Umfang deutlich niedriger und mithin von minderer Güte. Von Fachverbänden als Mediator/in (BAFM, BM bzw. BMWA®) zertifizierte Mediatoren oder gar Lehrtrainer®/Ausbilder (mit einem nochmals weitergehenden Qualifikationsniveau) werden sich deshalb in aller Regel nicht als „zertifizierte/r Mediator/in“ bezeichnen.
Etwas anderes gilt für die vom österreichischen Bundesministerium, Wien, nach dem österreichischen Zivilrechtsmediationsgesetz (ZivMediatG) aufgrund nochmals weitaus höherer Anforderungen vergebene Bezeichnung „eingetragene/r Mediator/in„. Diese Mediatoren sind sogar gesetzlich verpflichtet, bei Ausübung der Mediation die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ zu führen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 ZivMediatG)
Gerade im Hinblick auf komplexe Konflikte, insb. in Familien, Unternehmen und Organisationen, kann nur ein höchstes Qualifikations- und Erfahrungsniveau die Anforderungen und Erwartungen der Konfliktparteien in die Mediation zufrieden stellen. Es gibt – ungeachtet der künftig eingeführten Kategorie „zertifizierter Mediator“ – bereits jetzt eine durch die Zertifizierung nach den Standards der Fachverbände nachgewiesenes Qualifikationsniveau A, welche die Anforderungen, die an den „zertifizierten Mediator“ gestellt werden, bei Weitem übertrifft (u.a. mind. 200 Std. Ausbildung mit spezifischen Lehrinhalten und Übungsformen, Praxisnachweis und Abschlusskolloquium). Das gilt insb. für die vom BMWA durchgeführte Zertifizierung als Wirtschaftsmediator BMWA® oder gar Lehrtrainer BMWA®, die zudem einer fortlaufenden Überprüfung (Zertifizierungserhalt aufgrund von entsprechenden Fortbildungsnachweisen) unterliegen. Die in Österreich für die Eintragung in das Register des Bundesjustizministerium geforderten Kriterien gehen sogar noch darüber hinaus (u.a. 365h Ausbildung).