Hinweis- und Offenbarungspflichten für Mediatoren

Funktional als Mediatoren (→ funktionaler Mediatorenbegriff) tätige Berater/Vermittler müssen die Regelungen des Mediationsgesetzes einhalten. Nach § 2 Abs. 2 MediationsG müssen sich die Mediatoren vergewissern, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben. Die insoweit zur Verfügung gestellten Informationen sollen den Parteien eine fundierte Entscheidung darüber ermöglichen, ob sie überhaupt an einer Mediation teilnehmen und ob diese gerade auch mit dem betreffenden Mediator stattfinden soll.

Im Rahmen der Auftragsklärung sind deshalb nicht nur die Erwartungen der Konfliktparteien zu klären und die wesentlichen Grundprinzipien der Mediation (hierzu Trenczek u.a. Handbuch Mediation & Konfliktmanagement 2017, Kap. 1.1.3.2) und insb. die Rolle der Mediatoren  (hierzu Trenczek u.a. 2017, Kap. 2.12) zu verdeutlichen, sondern vor allem auch die Aufklärungs- und Hinweispflichten der Mediatoren zu beachten, von denen nachfolgend nur die wichtigsten aufgelistet werden:

  • Struktur der Mediation (§ 1 Abs. 1 MediationsG)
  • Aufgaben und Unabhängigkeit des Mediators (§ 1 Abs. 1 u. 2, § 2 Abs.2, Abs. 3, Abs. 6, § 3 MediationsG)
  • Allparteilichkeit (§ 2 Abs. 3 MediationsG)
  • Vorbefassungsverbot (§ 3 Abs. 2 MediationsG)
  • Qualifikationsniveau der Mediatoren (§ 3 Abs. 5 MediationsG)
  • Aufgaben und Rechte der Konfliktparteien (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 MediationsG)
  • Freiwilligkeit (§ 2 Abs. 2 und 5 MediationsG)
  • Einbeziehung Dritter (§ 2 Abs. 4 MediationsG)
  • Vertraulichkeit (§ 4 MediationsG)
  • Abschlussvereinbarung/Ende der Mediation (§ 2 Abs. 5, Abs. 6 MediationsG)

(update June 2017)