ADR-News

(Aktuelle Informationen zu Mediation und Konfliktmanagement)

Qualitätsverbund Mediation – Fachverbände einigen sich über QVM-Fachstandards

Die Bundesfachverbände der Mediation, BAFM, BM und BMWA sowie die Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM) und das Deutschen Forum für Mediation (DFfM) haben sich vor einige Monaten in einem Qualitäts-Verbund Mediation (QVM) zusammengeschlossen („BBBDD-Verbände“), um in einer verbandsübergreifenden Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Mediation ein gemeinsames, verbandsübergreifendes und damit auch marktbestimmendes Qualitätssiegel QVM zu entwickeln, das den von den Fachverbänden in den letzten 15-20 Jahren formulierten Anforderungen an eine professionelle, d.h. qualitativ hochwertige Mediationspraxis entspricht (vgl. News vom 4.11.2018).

Am 05.05.2019 wurde von allen fünf Verbänden die 1.Frankfurter-Erklärung unterzeichnet, mit der die 5 Verbände auch die Einrichtung einer gemeinsamen Institution zur Umsetzung und Gewährleistung der QVM-Standards vereinbaren.

Heute, genau rechtzeitig zum „Tag der Mediation“ informierten die 5 Verbände (BAFM, BM, BMWA, DfFM, DGM) Ihre Mitglieder sowie das Bundesjustizministerium mit einem gemeinsamen Schreiben über den verabschiedeten „QVM-Standard“. Sie haben dabei das Beste aus allen bisher bestehenden Verbands-Standards zu einer gemeinsamen neuen Qualität gefasst. In diesem Konvolut stecken jede Menge Arbeit und das geballte mediative Know-How.

Der QVM-Standard hat einen hohen Qualitätsanspruch. Dieser ergibt sich nicht nur über die höhere Quantität der 200h zu den von der ZMediatAusbV geforderten 120h, sondern auch durch die Inhalte, die in den darüber hinaus gehenden 80h enthalten sind sowie die Art der Vermittlung und die dabei verwendeten Methoden. Dazu gehören insbesondere Inputs, Übungen, Rollenspiele, Reflexionen.
Die Ausbildung nach QVM-Standard besteht aus einem Lehrgang von 200 Zeitstunden inkl. der Vertiefung eines spezifischen Bereichs der Mediation. Hinzu kommen Intervision (Peer-Gruppen-Arbeit) im Umfang von mindestens 20h sowie ein Abschlussprojekt, das beispielsweise in Form einer schriftlichen Arbeit von 10 bis 20 Seiten oder (mit entsprechendem Arbeitsumfang) als Präsentation, Film o.ä. gestaltet werden kann. Bestandteil der Ausbildung ist zusätzlich die Dokumentation eines realen Mediationsfalles, der in Einzelsupervision reflektiert wurde und innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ausbildungslehrganges einzureichen ist. Insgesamt erfordern die Zertifizierungsvoraussetzungen (QVM) fünf reale Mediationsfälle von zusammen 25 Zeitstunden, die in Einzelsupervision reflektiert wurden (wobei der im Anschluss an die Ausbildung dokumentierte Fall mit eingerechnet werden kann). Zwei der Fälle müssen mit einer Vereinbarung abgeschlossen sein.

Näheres über die inhaltlichen Aspekte der QVM-Standards
finden Sie in dem nebenstehenden Dokument QVM-Standards 2019:

 

 

 

 

 

 

Quelle: Anschreiben des BMWA sowie der anderen Fachverbände an ihre Mitglieder v. 18.06.2019
Prof Trenczek war als Mitglied der BMWA-Zertifizierungskommission
an der Entwicklung der QVM-Standards von Anfang an beteiligt.

 

Niedersachsen fördert außergerichtliche Konfliktbeilegung durch Verzicht auf Gerichtsgebühren

Niedersachsen ist bundesweiter Vorreiterbei der Föderung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Einigen sich die Konfliktparteien eines bereits bei Gericht anhängigen Rechtsstreits außergerichtlich z.B. im Rahmen eines Mediationsverfahrens, sollen künftig vor bestimmten Fachgerichten die Gerichtsgebühren bei Klagerücknahme entfallen.

Nach Abschluss der Verbandsbeteiligung hat die Landesregierung in ihrer Sitzung am 28.05.2019 die Verordnung über das Entfallen von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung beschlossen. Ab dem 1. Juli 2019 wird von einigen Fachgerichten auf Gerichtsgebühren verzichtet, wenn vor dem Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder Arbeitsgericht erhobene Klagen oder Anträge infolge einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen werden.

Die niedersächsische Regelung ist auf Grund einer Verordnungsermächtigung des Bundes (§ 69b GKG) möglich. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren bei bestimmten Fachgerichten ermäßigt werden oder entfallen,

  • wenn das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und
  • in der Klage oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist

Das Gleiche gilt, wenn das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Nach § 69b Satz 2 GKG gilt die Vorschrift auch für die Rechtsmittelinstanz.

Niedersachsen ist das erste Bundesland, welches entsprechende Vergünstigungen für die Verfahrensbeteiligten vorsieht. Der Verzicht auf Gerichtsgebühren soll die Bereitschaft zur außergerichtlichen Streitbeilegung auch nach erfolgter Klageerhebung erhalten und fördern. Justizministerin Barbara Havliza: „Rechtsfrieden ist ein wertvolles Gut. Die größte Akzeptanz auf beiden Seiten erreicht man sicher, wenn die Streitbeteiligten aufeinander zugehen und zu einer gemeinsamen Lösung gelangen. Durch den nun vorgesehenen Verzicht auf die Gerichtsgebühren wollen wir die Parteien auch nach Klageerhebung noch ermuntern, diesen Schritt zu gehen.“

Hierzu ein Beispiel für einen Anwendungsfall: Ein Bürger möchte gegen einen komplizierten Abgabenbescheid vorgehen und sucht das Gespräch mit der Behörde. Es wird deutlich, dass eine Lösung innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§ 74 VwGO) nicht gefunden werden kann. Der Bürger erhebt deshalb vorsorglich Klage beim Verwaltungsgericht. Hierfür fällt eine Gerichtsgebühr an, die grundsätzlich von demjenigen zu tragen ist, der im gerichtlichen Verfahren unterliegt.
Die nun beschlossene Regelung eröffnet einen Ausweg. Führen die weiteren Gespräche dazu, dass die Behörde den Bescheid zumindest teilweise ändert und die Klage zurückgenommen wird, so entfallen die Gerichtsgebühren. Würde das Gericht den Bescheid durch ein Urteil teilweise ändern, so müsste der Bürger auch teilweise die Gerichtskosten übernehmen. Die neue Regelung ist insofern ein Vorteil für ihn, denn sie mindert das Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren.

Quelle:  Presseinformation der Nds. Staatskanzlei vom 28.05.2019

Einstellung der Bevölkerung zur außergerichtlichen Konfliktlösung

Einstellung der Bevölkerung zur außergerichtlichen Konfliktlösung – Roland Rechtsreport 2019 erschienen

Der Roland Rechtsreport, der seit 2010 vom Institut für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG auf Basis einer bevölkerungsrepräsentative Befragung erstellt wird, beschreibt die öffentliche Meinung zum deutschen Rechtssystem und zu ausgewählten rechtspolitischen Schwerpunktthemen – nun im Jahr 2019 bereits im neunten Jahr in Folge. Einer der Schwerpunkte der Untersuchung war erneut die Langzeitanalyse des Vertrauens in wichtige gesellschaftliche und staatliche Institutionen sowie die Ermittlung der grundsätzlichen Einstellungen zum deutschen Rechtssystem. Auch das Thema ADR und Mediation stellt von Beginn an einen Schwerpunkt der Studie dar. Während sich der Rechtsreport in den vergangenen Jahren auf die fokussierte, wurde die Fragestellung im Rechtsreport 2019 auf die außergerichtliche Streitbeilegung insgesamt ausgeweitet.

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Scientists For Future

Stellungnahme von Wissenschaftler*innen zu den Protesten für mehr Klimaschutz  –  Prof. Trenczek unterstützt die Initiative #Scientists4Future (insoweit nicht als Mediator, sondern als „concerned scientist“ und betroffener Bürger – aber auch das gehört zu einem verantwortungsvollen Konfliktmanagement)

Zurzeit demonstrieren regelmäßig viele junge Menschen für Klimaschutz und den Er­halt unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Als Wissenschaftlerinnen und Wissen­schaftler erklären wir auf Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse: Diese Anliegen sind berechtigt und gut begründet. Die derzeitigen Maßnahmen zum Klima-, Arten-, Wald-, Meeres- und Bodenschutz reichen bei weitem nicht aus. Mehr lesen »

Güterichter im prozessualen Kontext

Der Güterichter im prozessualen Kontext – sinnvolle Ergänzung oder Fremdkörper? Blog von RiAG Cloppenburg Benedikt Windau

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 26.07.2012 die ZPO, das FamFG und das ArbGG um den „Güterichter“ ergänzt (§ 278 Abs. 5 ZPO, § 36 Abs. 5 FamFG, § 54 Abs. 6 ArbGG). Güterichter sind (in Deutschland) Richter*innen, die vom Präsidium eines Gerichts für die Durchführung einer Güteverhandlung bestimmt wurden. Sie sind nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits befugt und können nach § 278 Abs. 5 ZPO ZPO „alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen“. Es liegt somit im fachlichen (pflichtgemäßen) Ermessen der Güterichter, welches Verfahren („Methode“) der Konfliktregelung, insbesondere welche auf Konsens ausregichtere ADR-Verfahren sie anwenden.

Die Regelung des § 278 Abs. 5 ZPO gilt über die Verweisungen in § 202 Satz 1 SGG, § 173 Satz 1 VwGO, § 155 Satz 1 FGO auch für das verwaltungsgerichtliche, das sozialgerichtliche und das finanzgerichtliche Verfahren. Auch mehr als sechs Jahre später ist die Stellung des Güterichters im gerichtsverfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gefüge noch immer weitgehend ungeklärt und wirft eine Vielzahl von Fragen auf, denen der Richter am AG Cloppenburg Benedikt Windau in seinem → ZPO-Blog nachgeht und in regelmäßigen Abständen ergänzt und aktualisiert. Mehr lesen »

Qualitäts-Verbund Mediation entwickelt Gütesiegel für Ausbildung und Akkreditierung von Mediatoren

Mit der auf § 6 MediationsG basierenden Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) vom 21.08.2016 (in Kraft treten 1.9.2017) hat der Gesetzgeber Minimalstandards zur Sicherung des fachlichen Ausbildungsstandards für die sog. „zertifizierten Mediatoren“ normiert (zu Inhalt und Kritik siehe → hier). Aufgrund der dort beschriebenen, leider recht niedrigen Ausbildungs- und Qualifizierungs-anforderungen sowie aufgrund der vom ZMediatAusbV vorgesehehen problematischen „Selbstzertifizierung“ standen die Mediationsfachverbände vor der Aufgabe, nicht nur ihre über die ZMediatAusbV hinausreichenden Qualitätsstandards für eine angemessene Mediationsausbildung (insb. Umfang von mindestens 200 Std.) hervorzuheben (→ hierzu), sondern daran anschließend ggf.  auch ein Verfahren zur fachlichen Überprüfung der Standards sowie damit verbunden ein Beschwerde- bzw. Ombudssystem für (unzufriedene) Klient*innen einzurichten.

Die drei B-Verbände (BAFM, BM und BMWA) haben sich deshalb mit der Deutschen Gesellschaft für Mediation (DGM) und dem Deutschen Forum für Mediation (DFfM) in einem Qualitäts-Verbund Mediation (QVM) zusammengeschlossen („BBBDD-Verbände“), um in einer verbandsübergreifenden Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Mediation ein gemeinsames, verbandsübergreifendes und damit auch marktbestimmendes Qualitätssiegel QVM zu entwickeln, das den von den Fachverbänden in den letzten 15-20 Jahren formulierten Anforderungen an eine professionelle, d.h. qualitativ hochwertige Mediationspraxis entspricht (Rundschreiben der Verbände v. 12.6.2017; s. auch Mediation Aktuell v. 20.6.2017, sowie Greger 2017).

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Council of Europe: Neue Empfehlungen zu Restorative Justice 2018

Am 3. 10.2018 wurde die neue Empfehlung des Europarates zu „Restorative Justice in Criminal Matters“ angenommen. Damit wurde nach den ersten, bereits im Jahr 1999 vom Council of Europe erlassenen Empfehlungen → Recommendation No R (99) 19 „Mediation in Penal matters“ (Sept.1999) nun aktuelle Empfehlungen beschlossen, die die weltweiten Forschungsergebnisse und Praxisfelder zum Restorative Justice Ansatz berücksichtigen (hierzu vgl. Trenczek/Hartmann: Kriminalprävention durch Restorative Justice – Evidenz aus der empirischen Forschung; in Walsh et al. [Bundesministerium des Innern/Nationales Zentrum für Kriminalprävention] (Hrsg.) : Handbuch „Evidenzbasierte Praxis in der Deutschen Kriminalprävention – ein Leitfaden für Politik und Praxis“; Berlin 2018, 859 ff.). Leider ist der Text der Empfehlungen sowie eines sich darauf beziehenden Comments über die offizielle Internetseite des Council of Europe bislang nur über ein zugangsbeschränktes Login und zudem nicht in deutscher Sprache, sondern nur im englischen Original erhältlich, weshalb wir die entsprechenden Dokumente auf unseren Seiten (→ Arbeithilfen) bereit stellen:

Recommendation CM/Rec(2018)8 of the Committee of Ministers to member States concerning restorative justice in criminal matters

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