Hemmung von Verjährungsfristen durch Schlichtung und Mediation

Nicht jeder Streit muss aber vor Gerichten ausgetragen werden. Im Bereich des allgemeinen Zivilrechts stehen den Parteien zB bei Leistungsstörungen zunächst zahlreiche Gestaltungsrechte wie Kündigung, Rücktritt oder die Minderung zur Verfügung. Es kann zudem auch hilfreich sein, Dritte einzuschalten, die das Gespräch unparteiisch wieder in Gang bringen, um Sichtweisen und Interessen zu klären, ohne den Streit vor ein Gericht zu bringen. Jederzeit möglich ist ein sog. freiwilliges Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle, durch das die Verjährung von Ansprüchen gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und den Parteien die Möglichkeit verschafft, eine außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten. Eine von der Gütestelle schriftlich dokumentierte Einigung (Vergleich) der Parteien hat vollstreckungsrechtlich die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (17.01.2017 – VI ZR 239/15) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für den Eintritt der Verjährungshemmung nicht notwendig ist, dass der Antragsgegner oder seine Haftpflichtversicherung dem Schlichtungsverfahren zustimmt:

Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.

Das ausführliche Urteil finden Sie hier → BGH 17.01.2017 – VI ZR 239/15.

Im Hinblick auf ein (außergerichtliches) Mediationsverfahren richtet sich die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Damit die Hemmung aufgrund eines Mediationsverfahren eintreten kann, ist der Beginn der Verhandlungen sorgfältig zu dokumentieren und die entsprechende Streitsache dabei genau zu bezeichnen.